Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 6. November 2019 |
Teil römisch zwei |
322. Verordnung: | 64. Nachtrag zum Arzneibuch |
Auf Grund des Paragraph 2, des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2012,, wird verordnet:
Die deutschsprachige Fassung des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
Die Monographien und Texte des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.4, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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