BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 4. November 2019

Teil römisch zwei

318. Verordnung:

Änderung der Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung

318. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Marktüberwachung von Funkanlagen (Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz - FMaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, wird verordnet:

Die Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Luftschnittstellen“ durch das Wort „Funkschnittstellen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen eins a und eins b eingefügt:

Paragraph eins a,

  1. Absatz eins,Die Begriffsbestimmungen und Abkürzungen der Frequenznutzungsverordnung 2013 (FNV 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, sind anwendbar.
  2. Absatz 2,Die referenzierten Entscheidungen (ECC/DEC/…) und Empfehlungen (ECC/REC/…) des Electronic Communication Committee der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) sind unter https://cept.org/ecc/ abrufbar.
  3. Absatz 3,Die referenzierten Empfehlungen der International Telecommunication Union, Radiocommunication Sector (ITU-R) sind unter https://www.itu.int/en/ITU-R/Pages/default.aspx abrufbar.
  4. Absatz 4,Die referenzierten Normen des European Telecommunications Standards Institute (EN xxx xxx) sind unter https://www.etsi.org/ abrufbar.
  5. Absatz 5,Die Liste der im Amtsblatt der Europäischen Kommission veröffentlichten harmonisierten Normen ist unter https://ec.europa.eu/growth/single-market/european-standards/harmonised-standards/red_de abrufbar.

Paragraph eins b,

Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt.

Reichhardt