Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 4. November 2019 |
Teil römisch zwei |
316. Verordnung: | Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2018,, wird verordnet:
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen in der Zeit vom 14. November 2019, 00.00 Uhr, bis 14. Mai 2020, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Republik Slowenien und zu Ungarn im Verkehr zu Lande nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Mai 2020 außer Kraft.
Peschorn