BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 31. Oktober 2019

Teil II

314. Verordnung:

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

314. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2018, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Kraftfahrzeug“ der Verweis „gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz 1967“ ergänzt.

b) In Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz wird die Zahl „130“ durch die Zahl „141“ ersetzt.

c) Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    Der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge und verringert sich beginnend ab dem Kalenderjahr 2021 bis zum Kalenderjahr 2025 um jährlich 3 Gramm. Für die Ermittlung des Sachbezugs ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung maßgeblich.“

d) Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) folgender Wert laut Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 heranzuziehen:
    1. Litera a
      der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
    2. Litera b
      bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
    3. Litera c
      für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC).“

e) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Bei Vorführkraftfahrzeugen sind die um 15% erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen.“

f) In Absatz 7, wird der zweite Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) abzuziehen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen. Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten (Absatz eins,) zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, Es wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:

„Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads oder Kraftrads

Paragraph 4 b,

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Für andere Krafträder ist Paragraph 4, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8
    1. Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, gilt für Kraftfahrzeuge, die nach dem 31. März 2020 erstmalig zugelassen werden und für die im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 der WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist, und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 enden.
  2. Ziffer 2
    Für folgende Kraftfahrzeuge kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. März 2020 enden, weiterhin Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung:
    1. Litera a
      für Kraftfahrzeuge die vor dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden und
    2. Litera b
      für Kraftfahrzeuge, für die nach dem 31. März 2020 im Typenschein bzw. Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 kein WLTP-Wert bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist (wie insbesondere bei Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 15, Absatz 22, NoVAG 1991).
  3. Ziffer 3
    Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2019, gilt für Vorführkraftfahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2019 erstmalig zugelassen werden und ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden. Für Vorführkraftfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2020 erstmalig zugelassen werden, kommt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, weiterhin Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2015, zur Anwendung.“

Müller