Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 31. Oktober 2019 |
Teil römisch zwei |
313. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen |
Aufgrund des Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „30 000 Euro“ durch den Betrag „35 000 Euro“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz angefügt:
„Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.“
Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
Müller