305. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung geändert wird (5. CRR-BV-Novelle)
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019,, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung – CRR-BV, BGBl. II Nr. 425/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 336/2018, wird wie folgt geändert:Die CRR-Begleitverordnung – CRR-BV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 21a lautet:Die Überschrift des Paragraph 21 a, lautet:
„Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2020 aufgrund von gekündigten Genossenschaftsanteilen“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Einleitungssatz des § 21a Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz des Paragraph 21 a, Absatz eins, lautet:
„Kreditinstituten gemäß § 1 Abs. 1 BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2020 aufgrund der Art. 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 1, in Verbindung mit Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2018 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchstabe a oder Art. 484 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“„Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, die gemäß Artikel 6, Absatz 4, Unterabs. 1 und Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 218 vom 19.08.2015 Seite 82, nicht der direkten Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegen, wird für das Kalenderjahr 2020 aufgrund der Artikel 77 und 78 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/876, Amtsblatt Nummer L 150 vom 07.06.2019 Seite 1, in Verbindung mit Artikel 32, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/923, Amtsblatt Nummer L 150 vom 17.06.2015 Seite 1, vorab die Genehmigung der Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund von ab dem 1. Jänner 2018 erfolgten Kündigungen von Geschäftsanteilen, die als Posten des harten Kernkapitals im Sinne des Artikel 26, Absatz eins, Buchstabe a oder Artikel 484, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gelten, bis zu 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals erteilt, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 21a Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2017“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2018“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2017“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2018“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 21a Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2018“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2019“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „zum 11. November 2018“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2019“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 21a Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2019“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2018“ durch die Wortfolge „bis zum 31. Dezember 2019“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 21a Abs. 2 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2018“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2017“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2018“ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“, die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „zum Ende des Geschäftsjahres 2018“ und die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2017“ durch die Wortfolge „Berechnung für das Geschäftsjahr 2018“ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 21a Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2017“ durch die Wortfolge „Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2018“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 entfällt die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2401, ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 1,“.In Paragraph 24, entfällt die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2401, Amtsblatt Nummer L 347 vom 28.12.2017 Seite 1,“.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 21a, § 21a Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2 und 3 Z 1 sowie § 24 in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 305/2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2019 ist § 21a in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, BGBl. II Nr. 336/2018, anzuwenden.“Die Überschrift und der Einleitungssatz des Paragraph 21 a,, Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, sowie Paragraph 24, in der Fassung der 5. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Auf Rückzahlungen von Geschäftsguthaben im Kalenderjahr 2019 ist Paragraph 21 a, in der Fassung der 4. CRR-BV-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 336 aus 2018,, anzuwenden.“
Ettl Kumpfmüller