Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 17. Oktober 2019 |
Teil römisch zwei |
304. Verordnung: | Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung |
Aufgrund des Paragraph 53 b, Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau an Dienstgeber/innen für Entgeltfortzahlung und Differenzvergütung (Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung – EFZ-DV-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „oder der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, zweiter Satz lautet:
„Der Antrag, der nach Möglichkeit mittels elektronischer Datenfernübertragung zu stellen ist, hat folgende, für die Gewährung und Abwicklung dieser Leistungen erforderliche Daten zu enthalten:“
Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, wird der Ausdruck „Zuschlags“ durch den Ausdruck „Zuschlages“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 7, erster Satz wird der Ausdruck „Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben“ durch den Ausdruck „Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, lautet:
Die Österreichische Gesundheitskasse hat der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln.“
Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 4, angefügt:
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