BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 11. Oktober 2019

Teil II

301. Verordnung:

Änderung der Schiffstechnikverordnung

301. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 19, Absatz 2,, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Absatz 6, bis 8 und 113 Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Anlagen 2, 3 und 4“ durch „Anlagen 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 9, wird das Wort „gleichwertige“ durch „angemessene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anlagen 2, 3 und 4.“ durch „Anlagen 2 und 3, wobei die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 auch für Fahrzeuge auf sonstigen Gewässern gelten.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz 4, wird die Wortfolge „Kapitel 24 und 24a“ durch „Kapitel 32 und 33“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz 5, wird die Wortfolge „Artikel 10.05 und Artikel 15.09“ durch „Artikel 13.08 und Artikel 19.09“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Anlage 2 lautet: siehe Anlage.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 3 lautet Kapitel 11:

„KAPITEL 11
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRISCHE SCHIFFSANTRIEBE

Artikel 11.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Absatz eins, Litera a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 9, In Anlage 3 wird in Artikel 13.03 Absatz 2, Litera d, am Ende des ersten Satzes die Wortfolge „(siehe Anhang 1)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 3 wird bei Artikel 17.01 folgender Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 17.03 Absatz eins, sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.“

Novellierungsanordnung 11, Anlage 3 wird folgender Anhang 1 angefügt: siehe Anlage.

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 4 wird bei Artikel 2.02 Litera d, d, folgender Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 17.03 Absatz eins, sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 4 wird in Artikel 2.04 Litera b, die Wortfolge „Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA durch „Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 4 wird in Artikel 2.04 Litera g und in Artikel 3.06 Absatz 9, Litera f, die Wortfolge „ÖNORM römisch fünf 5101:2006“ durch „ÖNORM römisch fünf 5101: 2011 04 01 (siehe Anhang 1)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Anlage 4 wird folgender Anhang 1 angefügt: siehe Anlage.

Novellierungsanordnung 16§, 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 34, Absatz eins,, 4 und 5, sowie Anlage 4 Artikel 2.04 Litera b und g sowie Artikel 3.06 Absatz 9, Litera f, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 2, Kapitel 11 und Artikel 17.01 der Anlage 3 und Artikel 2.02 Litera d, d, der Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft.“

Reichhardt