Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 11. Oktober 2019 |
Teil II |
301. Verordnung: | Änderung der Schiffstechnikverordnung |
Auf Grund der Paragraphen 19, Absatz 2,, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Absatz 6, bis 8 und 113 Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2018,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2018,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. xxx aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wortfolge „Anlagen 2, 3 und 4“ durch „Anlagen 2 und 3“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 9, wird das Wort „gleichwertige“ durch „angemessene“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 34, Absatz eins, wird die Wortfolge „Anlagen 2, 3 und 4.“ durch „Anlagen 2 und 3, wobei die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 auch für Fahrzeuge auf sonstigen Gewässern gelten.“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 34, Absatz 4, wird die Wortfolge „Kapitel 24 und 24a“ durch „Kapitel 32 und 33“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 34, Absatz 5, wird die Wortfolge „Artikel 10.05 und Artikel 15.09“ durch „Artikel 13.08 und Artikel 19.09“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Anlage 2 lautet: siehe Anlage.
Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 3 lautet Kapitel 11:
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Absatz eins, Litera a, Punkt “,
Novellierungsanordnung 9, In Anlage 3 wird in Artikel 13.03 Absatz 2, Litera d, am Ende des ersten Satzes die Wortfolge „(siehe Anhang 1)“ angefügt.
Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 3 wird bei Artikel 17.01 folgender Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 17.03 Absatz eins, sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.“
Novellierungsanordnung 11, Anlage 3 wird folgender Anhang 1 angefügt: siehe Anlage.
Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 4 wird bei Artikel 2.02 Litera d, d, folgender Satz angefügt: „Abweichend von Artikel 17.03 Absatz eins, sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.“
Novellierungsanordnung 13, In Anlage 4 wird in Artikel 2.04 Litera b, die Wortfolge „Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA“ durch „Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Anlage 4 wird in Artikel 2.04 Litera g und in Artikel 3.06 Absatz 9, Litera f, die Wortfolge „ÖNORM römisch fünf 5101:2006“ durch „ÖNORM römisch fünf 5101: 2011 04 01 (siehe Anhang 1)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 15, Anlage 4 wird folgender Anhang 1 angefügt: siehe Anlage.
Novellierungsanordnung 16§, 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Reichhardt