Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 7. Oktober 2019 |
Teil römisch zwei |
295. Verordnung: | Übertragung des Betriebs und der Weiterentwicklung von bestimmten in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts fallenden IT-Verfahren an die Bundesrechenzentrum GmbH |
Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung jener IT-Verfahren betraut, die bisher von der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben und weiterentwickelt wurden und zum Bundesministerium für Finanzen gehört haben und durch die Änderung des Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, nunmehr zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts gehören. Das sind insbesondere IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes (im Sinne und im Umfang Paragraph 44 a, BHG 2013), Smart-Data Anwendungen und Basiskomponenten, sowie die zum Betrieb genutzten Portal-, Cloud- und IKT-Lösungen.
Weiters wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Entwicklung und dem Betrieb folgender IKT-Lösungen und IT-Verfahren betraut:
Die BRZ GmbH wird damit betraut, im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten IT-Aufgaben angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Die BRZ GmbH ist zu diesem Zweck auch ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung der Datensicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. Die BRZ GmbH sieht in diesem Zusammenhang angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vor.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Schallenberg