BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 1. Oktober 2019

Teil römisch zwei

290. Verordnung:

Elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

290. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Auf Grund des Paragraph 4 d, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung hat dem Bundesministerium für Finanzen folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl
    1. Litera a
      der aktiven Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 und
    2. Litera b
      der Angehörigen von aktiven Arbeitnehmern im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988,
    für die Aktien gehalten werden, die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 begünstigt abgegeben wurden, zum Abschlussstichtag.
  2. Ziffer 2
    Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die zum Abschlussstichtag
    1. Litera a
      im Eigentum der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung sind,
    2. Litera b
      für die Begünstigten treuhändig verwahrt und verwaltet werden.
  3. Ziffer 3
    Die Anzahl und gegebenenfalls den Nennbetrag der Aktien, die im Kalenderjahr
    1. Litera a
      von einer im Inland ansässigen Arbeitgebergesellschaft im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer eins, EStG 1988 der Stiftung zugewendet wurden,
    2. Litera b
      unentgeltlich bzw. verbilligt von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung oder der Arbeitgebergesellschaft an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 weitergegeben und von der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übernommen wurden,
    3. Litera c
      vor Beendigung des Dienstverhältnisses an Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 oder deren Angehörige im Sinne des Paragraph 4 d, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 ausgefolgt wurden und zu einer Nachversteuerung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, Litera c, EStG 1988 führen.

Paragraph 2,

Die Übermittlung der Informationen gemäß Paragraph eins, hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur im Weg der Datenstromübermittlung oder im Weg eines Webservices zulässig. Paragraph 2, der FinanzOnline-Erklärungsverordnung ist nicht anzuwenden.

Paragraph 3,

Die Übermittlung hat für jedes Kalenderjahr gemeinsam mit der Abgabe der Abgabenerklärung der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zu erfolgen.

Paragraph 4,

Die Informationen sind erstmalig für das Kalenderjahr 2019 zu übermitteln.

Müller