BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. August 2019

Teil römisch zwei

260. Verordnung:

Änderung der Zeugnisformularverordnung

260. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 18 a, 22, 22 a, 23 a und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Bei Instrumentalmusik und Gesang ist nach der Bezeichnung des Unterrichtsgegenstandes gegebenenfalls ein Vermerk über das gewählte Instrument anzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,In das Abschlusszeugnis der Forstfachschule ist zutreffendenfalls ein Vermerk über die durch den Schulbesuch erworbenen Berechtigungen auf Grund des Paragraph 105, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 a, Absatz eins, wird die Wendung „der 3.“ durch die Wendung „des ersten Semesters der 2.“ ersetzt und nach der Wendung „an Stelle“ die Wendung „einer Schulnachricht bzw.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 11 a, Absatz 3, wir das Wort „Jahresinformationen“ durch das Wort „Jahresinformation“ ersetzt und entfällt die Wendung „bis 3.“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 20, angefügt:

  1. Absatz 20,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz 2 a, sowie die Anlagen 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 2, Absatz 5 a und Paragraph 11 a, Absatz eins und 3 treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, In den Anlagen 2, 5, 7 und 17 wird die das Unterschriftsfeld betreffende Wendung „Schulleiter/Schulleiterin“ jeweils durch die Wendung „Schul(cluster)leiter/Schul(cluster)leiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Anlagen 3, 4 und 16 wird das das Unterschriftsfeld betreffende Wort „Schulleiter“ jeweils durch das Wort „Schul(cluster)leiter“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In den Anlagen 9, 10, 11, 12, 13 und 14 wird das das Unterschriftsfeld betreffende Wort „Schulleiter“ jeweils durch das Wort „Schul(cluster)leiter“ und das das Unterschriftsfeld betreffende Wort „Schulleiterin“ jeweils durch das Wort „Schul(cluster)leiterin“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 15 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 15.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 17 wird das Wort „ordentliche(r)“ durch die Wendung „ordentliche(r)/außerordentliche(r)“ ersetzt.

Rauskala