BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. August 2019

Teil römisch zwei

256. Verordnung:

Änderung der Nebenleistungsverordnung und der PD-Nebenleistungsverordnung

256. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Nebenleistungsverordnung und die PD-Nebenleistungsverordnung geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der Nebenleistungsverordnung

Artikel 2

Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Artikel 1
Änderung der Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 9, Absatz 3, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer – BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wendung „Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Werteinheiten

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,326

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,105

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,774

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,553 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  2. Absatz 3,Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder der Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Werteinheiten

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,216

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,105

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,774

  1. Absatz 4,Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.
  2. Absatz 5,Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.
  3. Absatz 6,Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstellten Schulen sind Absatz eins, 2 und 4 anzuwenden. Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung tritt.
  4. Absatz 7,Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Absatz eins bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.
  5. Absatz 8,Jahrgänge gelten als Klassen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,Der Titel und Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung der PD-Nebenleistungsverordnung

Auf Grund des Paragraph 40 a, Absatz 15, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Die PD-Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wendung „Bundesministerin für Bildung und Frauen“ durch die Wendung „Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph 2, wird folgender Paragraph 3, eingefügt:

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung an technischen Lehranstalten oder am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlabor- oder Bauhofunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Wochenstunden

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,459

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,216

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,851

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, sind bei Klassen mit Computerpraktikum je Klasse 0,608 Wochenstunden in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
  2. Absatz 3,Ist eine Lehrperson mit der Werkstättenleitung oder Werkstättenlaborleitung an gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten betraut, ist die Tätigkeit je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Klassen, in denen Werkstätten- oder Werkstättenlaborunterricht gemäß Lehrplan erteilt wird

Wochenstunden

bis zur 25. Klasse

je Klasse 1,337

ab der 26. Klasse bis zur 50. Klasse

je Klasse 1,216

ab der 51. Klasse

je Klasse 0,851

  1. Absatz 4,Werden in einer Klasse mehrere Ausbildungsschwerpunkte durchgeführt, zählt diese Klasse entsprechend der Anzahl der Ausbildungsschwerpunkte.
  2. Absatz 5,Die Bildungsdirektion hat nach Maßgabe der wahrzunehmenden Aufgaben nach Befassung der oder des zuständigen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements die sich für technische Lehranstalten ergebenden Einrechnungen in die Lehrverpflichtung um bis zu 10% einer Schule zu erhöhen, wenn eine Fachrichtung einzügig begonnen wurde und einzügig geführt wird. Wird eine Fachrichtung sowohl in der Fachschule als auch in der Höheren Lehranstalt oder als Sonderform geführt, darf keine Erhöhung genehmigt werden. Die Erhöhung ist jeweils für ein Schuljahr zu befristen.
  3. Absatz 6,Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstellten Schulen sind Absatz eins, 2 und 4 anzuwenden. Absatz 5, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bildungsdirektion das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung tritt.
  4. Absatz 7,Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der Werkstättenleitung, der Werkstättenlaborleitung oder der Bauhofleitung betraut, so ist die nach Absatz eins bis 5 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten, Werkstättenlabore oder Bauhöfe und auf die Anzahl der Klassen, für die die betreffenden Werkstätten, Werkstättenlabore und Bauhöfe in Betracht kommen, aufzuteilen.
  5. Absatz 8,Jahrgänge gelten als Klassen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Der Titel und Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

Rauskala