BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 27. August 2019

Teil römisch zwei

255. Verordnung:

Änderung der Polizeizeichenschutzverordnung

255. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird

Aufgrund des Paragraph 83 b, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:

Die Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „B1 und B2“ durch den Buchstaben „B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, werden die Wortfolge „Die Anhänge B1 und B2 enthalten“ durch die Wortfolge „Der Anhang B enthält“ sowie die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“ durch die Wortfolge „Bundesministerium Inneres“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

  1. Ziffer eins
    „Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,
  2. Ziffer 2
    „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,
  3. Ziffer 3
    „Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,
  4. Ziffer 4
    „Bundeskriminalamt“,
  5. Ziffer 5
    „Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,
  6. Ziffer 6
    „Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,
  7. Ziffer 7
    „Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,
  8. Ziffer 8
    „Sicherheitsakademie“,
  9. Ziffer 9
    „Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,
  10. Ziffer 10
    „Zivildienstserviceagentur“,

wobei die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 10 gelten.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe

  1. Ziffer eins
    „Landespolizeidirektion Burgenland“,
  2. Ziffer 2
    „Landespolizeidirektion Kärnten“,
  3. Ziffer 3
    „Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
  4. Ziffer 4
    „Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
  5. Ziffer 5
    „Landespolizeidirektion Salzburg“,
  6. Ziffer 6
    „Landespolizeidirektion Steiermark“,
  7. Ziffer 7
    „Landespolizeidirektion Tirol“,
  8. Ziffer 8
    „Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
  9. Ziffer 9
    „Landespolizeidirektion Wien“,
wobei die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 9 gelten.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 6, wird in Ziffer 3, nach der Wendung „Funktionsabzeichen“ die Wendung „„Basisabzeichen“,“ sowie nach der Wendung „„Polizeimusik“,“ die Wendung „„PUMA“,“ eingefügt und entfällt die Wendung „„Ausgleichsmaßnahmen““.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, wird in Ziffer 5, die Wendung „„WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500““ durch die Wendung „„Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA““ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 6, wird in Ziffer 5 a, die Wendung „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Aufarbeitungskontingent““ die Wendung „und „Ausgleichsmaßnahmen““ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 8, wird in Absatz 3, die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 190/2016“ durch die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 255/2019“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen eins, 3, 4, 5, 6 und 8 Absatz 3, sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 7, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a lauten:

(siehe Anhänge)

Peschorn