255. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Polizeizeichenschutzverordnung geändert wird
Aufgrund des § 83b Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 83 b, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:
Die Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV, BGBl. II Nr. 94/2013, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2016, wird wie folgt geändert:Die Polizeizeichenschutzverordnung – PZSV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Wortfolge „B1 und B2“ durch den Buchstaben „B“ ersetzt.In Paragraph eins, wird die Wortfolge „B1 und B2“ durch den Buchstaben „B“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 werden die Wortfolge „Die Anhänge B1 und B2 enthalten“ durch die Wortfolge „Der Anhang B enthält“ sowie die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“ durch die Wortfolge „Bundesministerium Inneres“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht“.In Paragraph 3, werden die Wortfolge „Die Anhänge B1 und B2 enthalten“ durch die Wortfolge „Der Anhang B enthält“ sowie die Wortfolge „BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES“ durch die Wortfolge „Bundesministerium Inneres“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „, wobei das Wort „SEKTION“ als Muster-Spezifikation für alle Sektionen des Bundesministeriums für Inneres steht“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
Anhang C enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
„Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung“,
„Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung“,
„Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl“,
„Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“,
„Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive“,
„Einsatzkommando Cobra Direktion für Spezialeinheiten“,
„Staatliches Krisen- und Katastrophenschutzmanagement“,
„Zivildienstserviceagentur“,
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 10 gelten.“wobei die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 10 gelten.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 5 lautet:Paragraph 5, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
Anhang D enthält die geschützten grafischen Darstellungen der Begriffe
„Landespolizeidirektion Burgenland“,
„Landespolizeidirektion Kärnten“,
„Landespolizeidirektion Niederösterreich“,
„Landespolizeidirektion Oberösterreich“,
„Landespolizeidirektion Salzburg“,
„Landespolizeidirektion Steiermark“,
„Landespolizeidirektion Tirol“,
„Landespolizeidirektion Vorarlberg“,
„Landespolizeidirektion Wien“,
wobei die zu Z 1 abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Z 2 bis 9 gelten.“wobei die zu Ziffer eins, abgebildeten grafischen Darstellungen als Muster-Spezifikation für die Ziffer 2 bis 9 gelten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 wird in Z 3 nach der Wendung „Funktionsabzeichen“ die Wendung „„Basisabzeichen“,“ sowie nach der Wendung „„Polizeimusik“,“ die Wendung „„PUMA“,“ eingefügt und entfällt die Wendung „„Ausgleichsmaßnahmen““.In Paragraph 6, wird in Ziffer 3, nach der Wendung „Funktionsabzeichen“ die Wendung „„Basisabzeichen“,“ sowie nach der Wendung „„Polizeimusik“,“ die Wendung „„PUMA“,“ eingefügt und entfällt die Wendung „„Ausgleichsmaßnahmen““.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 wird in Z 5 die Wendung „„WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500““ durch die Wendung „„Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA““ ersetzt.In Paragraph 6, wird in Ziffer 5, die Wendung „„WEGA“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „Einsatzkontingent Delphin 500““ durch die Wendung „„Einsatzkontingent Delfin 500“, „Ordnungsdiensteinheit“ und „WEGA““ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 6 wird in Z 5a die Wendung „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Aufarbeitungskontingent““ die Wendung „und „Ausgleichsmaßnahmen““ angefügt.In Paragraph 6, wird in Ziffer 5 a, die Wendung „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wendung „„Aufarbeitungskontingent““ die Wendung „und „Ausgleichsmaßnahmen““ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 entfällt.Paragraph 7, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 wird in Abs. 3 die Wendung „BGBl. II Nr. 190/2016“ durch die Wendung „BGBl. II Nr. 255/2019“ ersetzt.In Paragraph 8, wird in Absatz 3, die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 190/2016“ durch die Wendung „BGBl. römisch zwei Nr. 255/2019“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Die §§ 1, 3, 4, 5, 6 und 8 Abs. 3 sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 außer Kraft.“Die Paragraphen eins, 3, 4, 5, 6 und 8 Absatz 3, sowie die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 7, außer Kraft.“
11.Novellierungsanordnung 11, Die Anhänge A1 bis A3, B, C, D, E3, E5 und E5a lauten:
(siehe Anhänge)
Peschorn