BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. August 2019

Teil römisch zwei

249. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011

 

[CELEX-Nr.: 32000L0029, 32019L0523]

249. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 6, des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2018,, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

Als Anhänge römisch eins bis römisch fünf des Pflanzenschutzgesetzes 2011 werden festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Anhang römisch eins Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten verboten ist): Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch eins Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebieten verboten ist):
    Anhang römisch eins Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  3. Ziffer 3
    Anhang römisch zwei Teil A (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in die beziehungsweise in den Mitgliedstaaten bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  4. Ziffer 4
    Anhang römisch zwei Teil B (Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verboten ist):
    Anhang römisch zwei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  5. Ziffer 5
    Anhang römisch drei Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in die Mitgliedstaaten verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  6. Ziffer 6
    Anhang römisch drei Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Erzeugnisse, deren Verbringen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist):
    Anhang römisch drei Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  7. Ziffer 7
    Anhang römisch vier Teil A (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb der Mitgliedstaaten):
    Anhang römisch vier Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  8. Ziffer 8
    Anhang römisch vier Teil B (von allen Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete):
    Anhang römisch vier Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Amtsblatt Nummer L 169 vom 10.07.2000 Seite 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
  9. Ziffer 9
    Anhang römisch fünf (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen sind, und zwar vor Verbringung innerhalb der Gemeinschaft am Erzeugungsort, wenn sie aus der Gemeinschaft stammen, oder vor Zulassung zur Einfuhr in die Gemeinschaft im Ursprungs- oder Absenderland, wenn sie aus Drittländern stammen):
    1. Litera a
      Teil A (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in der Gemeinschaft):
    Anhang römisch fünf Teil A der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41);
    1. Litera b
      Teil B (Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen als den in Teil A genannten Gebieten):
    Anhang römisch fünf Teil B der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S 1) in der Fassung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, wird der Punkt am Ende von Ziffer 48, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 49, angefügt:

  1. Ziffer 49
    Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/523 zur Änderung der Anhänge römisch eins bis römisch fünf der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 86 vom 28.3.2019 S 41).“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 23, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 21, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2019, tritt am 1. September 2019 in Kraft.“

Patek