231. Verordnung der Bundesregierung über die nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards (e-card FotoV)
Aufgrund des § 31a Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2019, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 31 a, Absatz 12, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird verordnet:
Übermittlung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 oder Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG.Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 oder Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 10, ASVG.
(2)Absatz 2Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
Die Lichtbilder sind von der übermittelnden Behörde verschlüsselt an den Hauptverband bzw. Dachverband zu übermitteln.
Der Hauptverband bzw. Dachverband darf die Lichtbilder nur im Zuge des Personalisierungsprozesses der e-card entschlüsseln und ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
Im Anschluss an den Versand der e-card ist das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten zu löschen.
(3)Absatz 3Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben.
(4)Absatz 4Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.
Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsIn jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n LichtbilderIn jenen Fällen, in denen aus den behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG kein Lichtbild ermittelt werden kann, sind von den Karteninhaber/inne/n Lichtbilder
im Wege der Registrierung eines E-ID (§ 4a Abs. 1 oder 2 E-GovG) nach § 31a Abs. 8 Z 2 ASVG oderim Wege der Registrierung eines E-ID (Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 E-GovG) nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer 2, ASVG oder
durch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 und 3 ASVG vorgesehen ist, oderdurch Beantragung eines Dokuments, für das eine Speicherung eines Lichtbildes in den behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins und 3 ASVG vorgesehen ist, oder
im Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVGim Verfahren nach Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 10, ASVG
beizubringen.
(2)Absatz 2Personen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach § 3 Abs. 2 Z 2 nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die PersonPersonen, denen die Beibringung eines Lichtbildes aus besonderen schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen im Einzelfall innerhalb der Übergangsfrist nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, nachweislich nicht möglich ist, sind von dieser Verpflichtung befreit. Die Beibringung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Person
Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder höher hat oderAnspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder höher hat oder
sich in stationärer Anstaltspflege (§§ 144 ff. ASVG, §§ 95 ff. GSVG, §§ 89 ff. BSVG und §§ 66 ff. B-KUVG) befindet.sich in stationärer Anstaltspflege (Paragraphen 144, ff. ASVG, Paragraphen 95, ff. GSVG, Paragraphen 89, ff. BSVG und Paragraphen 66, ff. B-KUVG) befindet.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt für die Dauer des jeweiligen Zustandes einschließlich acht Wochen danach. Die Einschätzung eines Sozialversicherungsträgers, dass ein solcher Zustand vorliegt, gilt für die genannte Gesamtdauer auch dann, wenn ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig werden sollte und ist von diesem ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen.
(3)Absatz 3Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.
Verwendung des Lichtbildes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsFür die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.Für die Herstellung einer e-card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (Paragraphen eins, und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e-card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
(2)Absatz 2Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dassDer Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (Paragraphen 31 a, ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
bei e-cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens drei Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Ziffer 2, informieren können.
Anforderungen an den Kartenkörper
§ 4.Paragraph 4,
E-cards, die mit einem Lichtbild ausgestattet werden, sind mit optischen, dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitsmerkmalen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit gegen Fälschung zu schützen.
Information der Karteninhaber/innen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsBeim Versand einer e-card mit Lichtbild sind die Karteninhaber/innen im Begleitschreiben darüber zu informieren, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild stammt.
(2)Absatz 2Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des § 2 beizubringen hat.Kann aus den behördlichen Beständen kein Lichtbild ermittelt werden, so ist die Person, für die eine e-card ausgestellt werden soll, vom Hauptverband bzw. Dachverband oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Hinweis auf die möglichen Folgen darüber zu verständigen, dass sie ein Lichtbild im Sinne des Paragraph 2, beizubringen hat.
(3)Absatz 3Der Hauptverband bzw. Dachverband und die Sozialversicherungsträger haben auf Anfrage der Betroffenen Auskunft darüber zu erteilen,
ob diese ein Lichtbild beizubringen haben und auf welchem Weg dies möglich ist und
ob und aus welchem behördlichen Bestand ein Lichtbild zum Zweck der Ausstellung einer e-card zur Verfügung steht.
(4)Absatz 4Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, haben
falls ihnen im Wege des e-card-Systems einschlägige Informationen zur Verfügung gestellt werden (zB über die Notwendigkeit des Beibringens eines Lichtbildes), den bei ihnen befindlichen Patientinnen und Patienten diese Informationen weiterzugeben und
Informationsblätter (Folder, Broschüren) über die Anbringung und Verwendung des Lichtbildes auf der e-card, die ihnen von der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt werden, zur Entnahme durch die Patientinnen und Patienten bereitzustellen.
Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Z 2) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.Informationen über das Erfordernis der Beibringung eines Lichtbildes sowie die Bereitstellung von Informationsblättern (Ziffer 2,) haben auch durch Dienstgeber/innen im Zuge der Anmeldung eines/einer Dienstnehmers/Dienstnehmerin zu erfolgen.
Identitätsprüfung im Leistungsfall
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsGesundheitsdiensteanbieter/innen sind im Leistungsfall verpflichtet, die Identität der Patient/inn/en zu überprüfen, sofern sie
als Vertragspartner/innen Leistungen auf Rechnung der gesetzlichen Sozialversicherung erbringen oder
als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen im Rahmen der Elektronischen Gesundheitsakte (4. Abschnitt Gesundheitstelematikgesetz 2012) ELGA-Gesundheitsdaten verwenden.
Eine mit einem Lichtbild ausgestattete e-card ersetzt im Regelfall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei Zweifeln an der Erkennbarkeit der Person im Vergleich zum Lichtbild auf der e-card sind jedoch zusätzliche Unterlagen (Ausweise, Nämlichkeitsunterlagen) beizuziehen.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht für Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die aufgrund vertraglicher, bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen bereits zu einer Identitätsprüfung in diesen Fällen verpflichtet sind.Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nicht für Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die aufgrund vertraglicher, bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen bereits zu einer Identitätsprüfung in diesen Fällen verpflichtet sind.
Verwendung personenbezogener Daten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e-cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach § 31a ASVG als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018, S. 2 durchzuführen.Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e-cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach Paragraph 31 a, ASVG als Verantwortlicher nach Artikel 4, Ziffer 7, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018, Sitzung 2 durchzuführen.
(2)Absatz 2Der Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (§ 5) und zur Planung der KartenproduktionDer Hauptverband bzw. Dachverband ist ermächtigt, zum Zweck der Information von Karteninhabern/Karteninhaberinnen (Paragraph 5,) und zur Planung der Kartenproduktion
Daten der Übermittlung nach § 1, insbesondere, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild übermittelt wurde, und das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung, personenbezogen zu verarbeiten und deren Verwendung zu protokollieren undDaten der Übermittlung nach Paragraph eins,, insbesondere, aus welchem behördlichen Bestand das Lichtbild übermittelt wurde, und das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung, personenbezogen zu verarbeiten und deren Verwendung zu protokollieren und
bei den beistellenden Behörden tagesaktuell automatisiert zu ermitteln, ob für eine bestimmte Person ein Lichtbild für die Verwendung auf der e-card vorhanden ist und diese Daten in einer eigenen Datenbank zur Verfügung zu halten.
Der Hauptverband bzw. Dachverband ist des Weiteren ermächtigt, den Sozialversicherungsträgern zur Information der Karteninhaber/innen (§ 5) die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.Der Hauptverband bzw. Dachverband ist des Weiteren ermächtigt, den Sozialversicherungsträgern zur Information der Karteninhaber/innen (Paragraph 5,) die dafür notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
Kostentragung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen ersetzt dem Hauptverband bzw. Dachverband nach Maßgabe des Abs. 2 folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten:Der Bundesminister für Finanzen ersetzt dem Hauptverband bzw. Dachverband nach Maßgabe des Absatz 2, folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten:
Kosten einer begleitenden Informationskampagne über die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung einer e-card mit Lichtbild;
Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG kein Lichtbild vorhanden ist, zum Zweck der Beibringung eines Lichtbildes;Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG kein Lichtbild vorhanden ist, zum Zweck der Beibringung eines Lichtbildes;
Kosten für Schulungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Identitätsfeststellung;
produktionsbedingte Mehrkosten der e-card im Zusammenhang mit der Aufbringung eines Lichtbildes (Designänderungen, Personalisierung);
Kosten infolge Verkürzung der Nutzungsdauer der im Feld befindlichen e-cards;
Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Einführungsprojekt (Projektmanagement) einschließlich jener für die notwendigen Anpassungen im IT-Bereich (Programmentwicklung, betriebliche Maßnahmen) sowie laufendes Produktmanagement, Wartung der Anwendungen, laufende Betriebskosten, Datenabgleich und Auskunftserteilung;
Mehrkosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG einschließlich der Aufwände für Datenabgleich;Mehrkosten im Zusammenhang mit der Beistellung von Lichtbildern aus behördlichen Beständen nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer eins bis 4 ASVG einschließlich der Aufwände für Datenabgleich;
Kosten der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes bzw. Dachverbandes im Zusammenhang mit der Registrierung von Lichtbildern nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG;Kosten der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes bzw. Dachverbandes im Zusammenhang mit der Registrierung von Lichtbildern nach Paragraph 31 a, Absatz 9, Ziffer 2, ASVG;
Kosten, die dem Hauptverband bzw. Dachverband durch die Abgeltung der Aufwände der Behörden nach § 31a Abs. 12 ASVG entstehen.Kosten, die dem Hauptverband bzw. Dachverband durch die Abgeltung der Aufwände der Behörden nach Paragraph 31 a, Absatz 12, ASVG entstehen.
(2)Absatz 2Der Kostenersatz nach Abs. 1 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 einmal jährlich bedarfsgerecht auf Basis einer vorzulegenden Kostenzusammenfassung, wobei der Kostenersatz insgesamt mit einem Betrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt ist. Die Kostenzusammenfassung ist vorab durch einen/eine vom Hauptverband bzw. Dachverband zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer/in auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Kostenzusammenfassung beizulegen.Der Kostenersatz nach Absatz eins, erfolgt in den Jahren 2021 bis 2024 einmal jährlich bedarfsgerecht auf Basis einer vorzulegenden Kostenzusammenfassung, wobei der Kostenersatz insgesamt mit einem Betrag von 7,5 Millionen Euro begrenzt ist. Die Kostenzusammenfassung ist vorab durch einen/eine vom Hauptverband bzw. Dachverband zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer/in auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der Kostenzusammenfassung beizulegen.
(3)Absatz 3Kosten der Betroffenen für die Beibringung von Lichtbildern nach § 2 sind Kosten die in dem jeweiligen Verfahren vor den Behörden nach § 1 anfallen und von den Betroffenen selbst zu bestreiten sind.Kosten der Betroffenen für die Beibringung von Lichtbildern nach Paragraph 2, sind Kosten die in dem jeweiligen Verfahren vor den Behörden nach Paragraph eins, anfallen und von den Betroffenen selbst zu bestreiten sind.
(4)Absatz 4Die sich aus der Heranziehung des Führerscheinregisters nach § 31a Abs. 8 Z 3 ASVG ergebenden laufenden Aufwendungen sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu tragen. Diese Kosten sind im Jahr 2019 mit 75 000 Euro, in den Jahren 2020 bis 2023 mit 138 000 Euro und ab dem Jahr 2024 mit 126 000 Euro begrenzt.Die sich aus der Heranziehung des Führerscheinregisters nach Paragraph 31 a, Absatz 8, Ziffer 3, ASVG ergebenden laufenden Aufwendungen sind vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu tragen. Diese Kosten sind im Jahr 2019 mit 75 000 Euro, in den Jahren 2020 bis 2023 mit 138 000 Euro und ab dem Jahr 2024 mit 126 000 Euro begrenzt.
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach § 7 Abs. 2 darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in § 5 genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach Paragraph 7, Absatz 2, darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in Paragraph 5, genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.
(2)Absatz 2Die Beistellung von Lichtbildern nach § 1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.Die Beistellung von Lichtbildern nach Paragraph eins, ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.
(3)Absatz 3Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern
für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Eine Information nach § 5 ist in diesen Fällen nicht notwendig.Eine Information nach Paragraph 5, ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Bierlein Jabloner Zarfl Rauskala Udolf-Strobl Schallenberg Müller Stilling Peschorn
Starlinger Patek Reichhardt