BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 31. Juli 2019

Teil römisch zwei

230. Verordnung:

Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung (PVGO-PVWO-Novelle 2019)

230. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung und die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert werden (PVGO-PVWO-Novelle 2019)

Auf Grund der Paragraphen 20 und 22 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, wird verordnet:

Artikel römisch eins
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung – PVGO, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Jedem Mitglied des Personalvertretungsausschusses ist auf dessen Verlangen Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie in den Entwurf des Protokolls der letzten Sitzung zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder auf elektronischem Weg“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, entfällt der Klammerausdruck „(Ein- und Auslauf)“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 13, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, kann die Verlesung durch die Schriftführerin oder den Schriftführer auf den Antragsgegenstand eingeschränkt werden, sofern nicht mindestens ein Mitglied die vollständige Verlesung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung verlangt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, wird die Wortfolge „den Ein- und Auslauf“ durch die Wortfolge „die ein- und ausgehenden Schriftstücke“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 16, lautet:

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer bei der nächsten Sitzung des Personalvertretungsausschusses vor dem Bericht über die ein- und ausgehenden Schriftstücke (Paragraph 6,) zu verlesen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann auf die Verlesung des Protokolls durch die Schriftführerin oder den Schriftführer durch Beschluss der Ausschussmitglieder verzichtet werden, sofern das Protokoll 48 Stunden vorher nachweislich in geeigneter elektronischer Form an alle Ausschussmitglieder übermittelt wurde und eine Verlesung in der gegenständlichen Sitzung nicht ausdrücklich von einem Mitglied verlangt wird.
  3. Absatz 3,Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind unmittelbar nach Verlesung oder – im Falle des Absatz 2, – nach dem Beschluss über den Verzicht auf die Verlesung zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
  4. Absatz 4,Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch den Personalvertretungsausschuss. Es ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Sitzung, in der es genehmigt wurde, zu unterfertigen.
  5. Absatz 5,Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Auf Verlangen ist jedem Mitglied Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und eine Ausfertigung des Protokolls schriftlich oder auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Schriftstücke, die namens des Personalvertretungsausschusses ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner Stellvertretung zu unterzeichnen. Die Urschrift ist jedenfalls eigenhändig zu unterschreiben.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 17, wird folgender Paragraph 17 a, samt Überschrift eingefügt:

„Ein- und ausgehende Schriftstücke

Paragraph 17 a,

Eingehende Schriftstücke und eine Ausfertigung (Kopie) jedes der namens des Personalvertretungsausschusses abgefertigten Schriftstücks sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Ausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Aufbewahrung dieser der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden übergebenen Schriftstücke kann der Schriftführerin oder dem Schriftführer vom Ausschuss übertragen werden. Die Übergabe und Aufbewahrung der Schriftstücke kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24, Absatz eins, wird nach dem Wort „schriftlich“ die Wortfolge „oder auf elektronischem Weg“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 29, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses (von der Vertrauensperson) sowie von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen. Das Protokoll ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer des Dienststellenausschusses aufzubewahren und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben. Die Übergabe der Protokolle kann zusätzlich auch auf elektronischem Weg erfolgen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 29, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Jeder Bediensteten oder jedem Bediensteten der Dienststelle ist auf ihr oder sein Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 33, wird folgender Abschnitt römisch acht samt Überschrift angefügt:

„ABSCHNITT römisch acht
Inkrafttreten

Paragraph 34,

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 6,, Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 15, Absatz eins, Litera e,, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17 a, samt Überschrift, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 3 und 4 sowie Abschnitt römisch acht samt Überschrift in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 17, Absatz 3 und 4 in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.“

Artikel römisch zwei
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung – PVWO, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, entfällt im Schlusssatz das Wort „sechswöchigen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 2, wird im Einleitungssatz das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt, in Litera a, wird das Wort „siebenten“ durch den Ausdruck „14.“ ersetzt, in Litera f, wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt und in Litera g, wird das Wort „siebenten“ durch den Ausdruck „14.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz eins, wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 5, wird das Wort „zehnten“ durch den Ausdruck „17.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 22, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 33, wird das Wort „acht“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 35, Absatz 2, wird die Wortfolge „per E-Mail“ durch die Wortfolge „auf elektronischem Weg“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 42, wird das Wort „acht“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 44, Absatz 2, wird die Wortfolge „per E-Mail“ durch die Wortfolge „auf elektronischem Weg“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 47, lautet:

Paragraph 47,

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (Paragraphen 30, 31 und 35 Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes römisch eins sinngemäße Anwendung.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch einen Sonn- oder Feiertag oder einen Samstag nicht behindert.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 53, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 53, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „und den Karfreitag“.

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 53, wird folgender Abschnitt römisch sechs samt Überschrift angefügt:

„ABSCHNITT römisch sechs
Inkrafttreten

Paragraph 54,

Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 33,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 42,, Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 47,, Paragraph 53, Absatz 3, 4 und 6 sowie Abschnitt römisch sechs samt Überschrift in der Fassung der PVGO-PVWO-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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