BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 29. Juli 2019

Teil römisch zwei

229. Verordnung:

12. Novelle zur FSG-PV

229. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrprüfungsverordnung geändert wird (12. Novelle zur FSG-PV)

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz 7 und des Paragraph 34 a, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:

Die Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2015, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Der Fragenkatalog besteht aus folgenden Modulen: GW (Grundwissen; allgemeine Fragen), A, B, C, D, BE, E und F.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 3, werden nach dem achten Satz folgende Sätze eingefügt:

„Als Theorieprüfung für die Klasse C1 ist immer das Modul C und für die Klasse D1 ist immer das Modul D zu verwenden. Im Fall der Ausdehnung der Klasse C1 auf C oder D1 auf D ist das Modul der Klasse C bzw. D nicht neuerlich zu absolvieren.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    mindestens sechs Plätze mit geeigneten Geräten, um die automationsunterstützte theoretische Fahrprüfung mit der vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu Verfügung gestellten Prüfungssoftware ordnungsgemäß durchzuführen,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 3, wird das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „Fahrschule“ die Wortfolge „oder von dem zur Ausbildung befugten Verein“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „Zugmaschinen“ die Wortfolge „mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt und die Zahl „32“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt und die Zahl „48“ durch die Zahl „44“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 8, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Die theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
    1. Ziffer eins
      Klasse A
      4 Unterrichtseinheiten,
       
    2. Ziffer 2
      Klasse BE
      2 Unterrichtseinheiten,
       
    3. Ziffer 3
      Klasse C
      6 Unterrichtseinheiten,
       
    4. Ziffer 4
      Klasse CE
      2 Unterrichtseinheiten,
       
    5. Ziffer 5
      Klasse D
      4 Unterrichtseinheiten,
       
    6. Ziffer 6
      Klasse DE
      2 Unterrichtseinheiten,
       
    7. Ziffer 7
      Klasse F
      2 Unterrichtseinheiten.
       

  1. Absatz 5,Die praktische Ausbildung zum Fahrprüfer für weitere Klassen umfasst für
    1. Ziffer eins
      Klasse A
      8 Unterrichtseinheiten,
       
    2. Ziffer 2
      Klasse BE
      2 Unterrichtseinheiten,
       
    3. Ziffer 3
      Klasse C
      8 Unterrichtseinheiten,
       
    4. Ziffer 4
      Klasse CE
      4 Unterrichtseinheiten,
       
    5. Ziffer 5
      Klasse D
      4 Unterrichtseinheiten,
       
    6. Ziffer 6
      Klasse DE
      .2 Unterrichtseinheiten.“
       

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 8, Absatz 6, dritter Satz wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 8, Absatz 6, wird der vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Bei der theoretischen und praktischen Prüfung ist die Teilnahme eines Vertreters des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zulässig. Eine Prüfung für den Erwerb der Prüfberechtigung für weitere Klassen ist nur für die Klassen A, C oder CE erforderlich. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen C und CE angestrebt, so ist nur eine Prüfung für die Klasse CE erforderlich. Wird die Ausdehnung der Prüfberechtigung der Klasse C auf die Klasse CE angestrebt, beschränkt sich die theoretische und praktische Prüfung nur auf klassenspezifische Inhalte. Wird die Prüfberechtigung für die Klassen BE, D oder DE angestrebt, ist lediglich die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung gemäß Absatz 4 und 5 für die jeweilige Klasse erforderlich. Ein Fahrprüfer für die Klasse B darf nur zur Fahrprüfungen der Klasse F eingeteilt werden, wenn er die in Absatz 4, genannte Ausbildung absolviert hat. Bei jeder Form der Prüfung für weitere Klassen entfällt beim theoretischen Teil die Überprüfung der Kenntnisse in Verkehrssinnbildung und Prüfungspsychologie.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 8, Absatz 8, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Klassen B und BE“ durch die Wortfolge „Klasse B“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz 8, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Klassen A oder CE“ durch die Wortfolge „Klassen A, C oder CE“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 17, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 18, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 3, Paragraph 8, Absatz 2 bis 6 und 8, Paragraph 17, Absatz 3, sowie die Anlagen 1, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Fahrprüfungsformulare, die der Rechtslage vor Inkrafttreten der Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, entsprechen, dürfen aufgebraucht werden. Für Fahrprüfer, die die Ausbildung zum Erwerb einer Fahrprüferberechtigung vor dem 1. Oktober 2019 begonnen haben, ist die bis dahin geltende Rechtslage anzuwenden. Prüfberechtigungen, die vor dem 1. Oktober 2019 bestanden haben, bleiben durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2019, unberührt; auch eine Wiederbestellung nach Ablauf des Bestellungszeitraumes für die gleichen Klassen ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 16, Anlage 1 lautet:

Novellierungsanordnung 17, Anlage 4 lautet:

„Anlage 4

Lehrplan für die Ausbildung zum Fahrprüfer
I. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse B

römisch eins.1. Theoretische Ausbildung (28 UE)

römisch eins.1.1. Allgemeine Kenntnisse (6 UE)

römisch eins.1.2. Bewertungsfähigkeit (12 UE)

römisch eins.1.3. Kenntnisse betreffend Qualität der Fahrprüfung und Verkehrssinnbildung (8 UE)

römisch eins.1.4. Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse (2 UE)

römisch eins.2. Praktische Ausbildung (44 UE)

römisch eins.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (8 UE)

römisch eins.2.2. Kraftstoffsparende und umweltfreundliche Fahrweise (4 UE)

römisch eins.2.3. Fahrsicherheitstraining (8 UE)

römisch eins.2.4. Hospitieren (24 UE)

römisch zwei. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse A

römisch zwei.1. Theoretische Ausbildung (4 UE)

römisch zwei.2. Praktische Ausbildung (8 UE)

römisch zwei.2.1. Persönliche hohe Fahrfertigkeiten (4 UE)

römisch zwei.2.2. Hospitieren (4 UE)

römisch drei. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse BE

römisch drei.1. Theoretische Ausbildung (2 UE)

 Klassenspezifische fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse

römisch drei.2. Praktische Ausbildung (2 UE)

römisch vier. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen C und CE

römisch vier.1. Theoretische Ausbildung (6 UE für C + weitere 2 UE für CE)

römisch vier.2. Praktische Ausbildung (8 UE für C + weitere 4 UE für CE)

römisch vier.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für C + weitere 2 UE für CE)

römisch vier.2.2. Hospitieren (6 UE für C+ weitere 2 UE für CE)

römisch fünf. Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klassen D und DE

römisch fünf.1. Theoretische Ausbildung (4 UE für D und weitere 2 UE für DE)

römisch fünf.2. Praktische Ausbildung (4 UE für D + weitere 2 UE für DE)

römisch fünf.2.1. persönliche hohe Fahrfertigkeiten (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

römisch fünf.2.2. Hospitieren (2 UE für D + weitere 1 UE für DE)

römisch sechs. Theoretische Ausbildung zum Fahrprüfer für die Klasse F (2 UE)

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 5 werden dem Punkt römisch eins folgende Punkte römisch eins.2.9 und römisch eins.2.10 angefügt:

„I.2.9. Modul Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Theoretische Behandlung der Prüfungssituation, Gesprächsführung und -techniken, Aggressions- und Stressmanagement, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit)

römisch eins.2.10. Modul Auditoren-Weiterbildung (für die als Auditoren tätigen Fahrprüfer relevante Inhalte nach Stand der Technik und aktuellen Forschungsergebnissen)“

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 5 werden dem Punkt römisch zwei folgende Punkte römisch zwei.13 und römisch zwei.14 angefügt:

„II.13. Modul praktische Übungen zu Prüfungspsychologie, Kommunikation und Pädagogik (Gecoachtes (Kamera-)Training, simulierte Prüfungen mit Schwerpunkt Didaktik, Aggressions- und Stressbewältigung, Umgang mit eingeschränkter Fahrtüchtigkeit)

römisch zwei.14. Modul klassenspezifische Übungen zu speziellen Themen (praktische Erfahrungen in der spezi-fischen Fahrzeugklasse und zur Partnerkunde, Übungen im verkehrsfreien Raum und Fahren im Verkehr mit der entsprechenden Fahrzeugklasse unter Auswahl einer geeigneten Prüfstrecke/geeigneter Prüfstrecken, praktische Übungen im Bereich Notfalltraining (bei Fahrzeugen) bezogen auf den/die gewählten Schwerpunkt/e.)“

Reichhardt