BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Juli 2019

Teil II

222. Verordnung:

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019

222. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung 2019 (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung 2019 – MVSV 2019)

Auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3 und des Paragraph 13, Absatz 4 und 6 des Kapitalmarktgesetzes 2019– KMG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Veranlagungen

Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Veröffentlichung eines Prospekts von Veranlagungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, KMG 2019 hat, sofern sie nicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vorgenommen wird, in einer werktäglich erscheinenden Zeitung zu erfolgen, die regelmäßig im gesamten Bundesgebiet an den üblichen Verkaufsstellen erhältlich ist und im Jahresdurchschnitt folgende Schwellen pro Ausgabe überschreitet:
    1. Ziffer eins
      Druckauflage von 100 000 Stück und
    2. Ziffer 2
      verbreitete Auflage im Inland von 75 000 Stück.
  2. Absatz 2Erscheint eine Zeitung in mehreren Bundesländerausgaben, so sind die von den einzelnen Bundesländerausgaben erreichten Werte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu addieren. Die Veröffentlichung hat in sämtlichen Bundesländerausgaben zu erfolgen.

2. Abschnitt
Öffentliches Angebot von Wertpapieren

Dokument für Tauschangebote

Paragraph 2,

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme von Wertpapieren im Wege eines Tauschangebots gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe f oder Absatz 5, Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    eine gemäß Paragraph 7, ÜbG erstellte Angebotsunterlage und
  2. Ziffer 2
    eine Bestätigung der Angebotsunterlage gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ÜbG.
Das Dokument ersetzt die Pflicht zur Erstellung eines Prospekts nur, wenn es gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ÜbG veröffentlicht werden darf.

Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen

Paragraph 3,

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe g oder Absatz 5, Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß Paragraph 221 a, Absatz 2, AktG und
  2. Ziffer 2
    im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, SpaltG
zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.

Dokument für Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas Dokument, das
    1. Ziffer eins
      anlässlich der Ausschüttung von Dividenden an vorhandene Aktieninhaber in Form von Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüttet werden, gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe h oder Absatz 5, Buchstabe g der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
    2. Ziffer 2
      anlässlich des Angebots oder der Zuteilung von Wertpapieren an derzeitige oder ehemalige Führungskräfte oder Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbundenen Unternehmen, gemäß Artikel eins, Absatz 4, Buchstabe i oder Absatz 5, Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/1129,
    zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, hat mindestens die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten und muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein.
  2. Absatz 2Dokumente gemäß Absatz eins, haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Firma und Sitz des Emittenten;
    2. Ziffer 2
      Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Absatz 4, erhältlich sind;
    3. Ziffer 3
      Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
    4. Ziffer 4
      Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
    5. Ziffer 5
      Einzelheiten des Angebots gemäß Absatz 3,
  3. Absatz 3Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
  4. Absatz 4Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.

Sprachenregelung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAnerkannte Sprachen im Sinne des Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 in Verfahren der FMA als für Österreich zuständige Behörde gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/1129 sind Deutsch und Englisch.
  2. Absatz 2Eine Prospektzusammenfassung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2017/1129, die der FMA gemäß Artikel 27, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu notifizieren ist, muss ihr in Deutsch oder Englisch vorgelegt werden.

3. Abschnitt
Verweise, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verweise

Paragraph 6,

  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist die Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit in dieser Verordnung auf das
    1. Ziffer eins
      ÜbG verwiesen wird, so ist das Übernahmegesetz – ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,,
    2. Ziffer 2
      AktG verwiesen wird, so ist das Aktiengesetz – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2018,,
    3. Ziffer 3
      SpaltG verwiesen wird, so ist das Spaltungsgesetz – SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
    anzuwenden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsBei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für jedes Geschlecht in gleicher Weise.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte von Prospekte ersetzenden Dokumenten, über die Veröffentlichung von Prospekten in Zeitungen und über die Sprachenregelung (Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung – MVSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005,, tritt unbeschadet des Artikel 46, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2017/1129 mit Ablauf des Tag der Kundmachung außer Kraft.

Ettl    Kumpfmüller