BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 25. Jänner 2019

Teil II

22. Verordnung:

Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

22. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Gemäß Paragraph 240 a, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung im Sinne des Paragraph 240 a, Absatz eins, BAO im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

Form der Vorausmeldung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
  2. Absatz 2Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Inhalt der Vorausmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsBei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person anzugeben:
    1. Ziffer eins
      das Kalenderjahr, in dem die Einkünfte zugeflossen sind;
    2. Ziffer 2
      die Rechtsgrundlage für die Rückzahlung oder Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, auf die sich die Vorausmeldung bezieht;
    3. Ziffer 3
      Informationen zur Person des Antragstellers:
      1. Litera a
        ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt;
      2. Litera b
        bei natürlichen Personen Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder einer dieser gleichzuhaltender Identifikationsnummer, Adresse und Staat;
      3. Litera c
        bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Nummer im Handelsregister oder einer vergleichbaren Institution im Ansässigkeitsstaat des Antragstellers, Rechtsform, Adresse und Staat;
    4. Ziffer 4
      Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
    5. Ziffer 5
      der Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie bei natürlichen Personen die Staatsbürgerschaft, bei juristischen Personen der Sitzstaat;
    6. Ziffer 6
      die Höhe des Rückzahlungsbetrages als Summe aller Einzelbeträge;
    7. Ziffer 7
      Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
    8. Ziffer 8
      die im Zusammenhang mit der jeweiligen materiell-rechtlichen Grundlage zur Konkretisierung der Voraussetzungen für die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Kapitalertragsteuer erforderlichen ergänzenden Informationen, insbesondere betreffend
      1. Litera a
        eines Wohnsitzes in Österreich,
      2. Litera b
        der Vereinnahmung und den Zufluss von Ausschüttungen, Gewinnanteilen, Dividenden, Zinsen, Zuwendungen oder sonstigen Einkünften,
      3. Litera c
        einer Betriebsstätte in Österreich,
      4. Litera d
        Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften,
      5. Litera e
        Vermögen und Einkünfte von Fonds,
      6. Litera f
        Rechtsgeschäfte und Beteiligungen in Zusammenhang mit verbrieften Genussrechten oder Beteiligungen,
      7. Litera g
        den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand,
      8. Litera h
        die Beschäftigung von Arbeitskräften,
      9. Litera i
        das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten,
      10. Litera j
        Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft,
      wobei Litera a bis f natürliche, Litera b bis j juristische Personen betreffen;
    9. Ziffer 9
      die zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruches erforderlichen Daten, insbesondere:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Wertpapiers, Fonds, der Kapitalgesellschaft, der Privatstiftung, der inländischen ausschüttenden Gesellschaft, des Derivats, des Zertifikats oder des Schuldners der Zinsen,
      2. Litera b
        in Zusammenhang mit ausschüttenden Gesellschaften oder Privatstiftungen die Firmenbuch- oder Abgabenkontonummer,
      3. Litera c
        in Zusammenhang mit Schuldnern von Zinsen gemäß Litera a, IBAN und BIC der Kontoverbindung, wo die Zinsen aus Geldeinlagen, nicht verbrieften Forderungen gegenüber Kreditinstituten oder nicht verbrieften Forderungen angefallen sind,
      4. Litera d
        die internationale Wertpapiernummer oder die Sparbuchnummer,
      5. Litera e
        Anzahl oder Nominale der Genussscheine, Gewinnanteile, Aktien, Derivate, Zertifikate,
      6. Litera f
        Ausmaß der Beteiligung in Prozent,
      7. Litera g
        die Depotnummer,
      8. Litera h
        die Daten von Erwerb, Veräußerung, Realisierung, Zahlung, des Ausschüttungsbeschlusses, des Zuflusses und des Ex-Tages,
      9. Litera i
        Angaben zu steuerlichen Anschaffungskosten, Veräußerungserlösen, zum Bruttobetrag der Einkünfte und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und
      10. Litera j
        den Rückzahlungsbetrag.
  2. Absatz 2Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Lizenzgebühren gemäß Paragraph 99, EStG 1988 sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten zudem Informationen anzugeben über:
    1. Ziffer eins
      einen allfälligen Wohnsitz in Österreich,
    2. Ziffer 2
      die Vereinnahmung und den Zufluss der Lizenzgebühren,
    3. Ziffer 3
      Verträge, Optionen oder sonstige Vereinbarungen im Hinblick auf eine etwaige Verpflichtung zur Veräußerung oder Übertragung,
    4. Ziffer 4
      eine Betriebsstätte in Österreich oder eine Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft,
    5. Ziffer 5
      den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand,
    6. Ziffer 6
      die Beschäftigung von Arbeitskräften,
    7. Ziffer 7
      das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten,
    8. Ziffer 8
      Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft,
    wobei die Ziffer eins bis 4 natürliche, die Ziffer 5 bis 8 juristische Personen betreffen,
    1. Ziffer 9
      die zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruches erforderlichen Daten:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Schuldners der Lizenzgebühren mit Name, Adresse und Firmenbuchnummer,
      2. Litera b
        die Art der Lizenzgebühren,
      3. Litera c
        den Zeitpunkt der Zahlung,
      4. Litera d
        den Bruttobetrag der Einkünfte und die Höhe der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer und
      5. Litera e
        den Rückzahlungsbetrag.
  3. Absatz 3Bei Vornahme einer Vorausmeldung betreffend die Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer für andere abzugspflichtige Vergütungen sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person neben den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten zudem insbesondere Informationen anzugeben über:
    1. Ziffer eins
      einen allfälligen Wohnsitz in Österreich,
    2. Ziffer 2
      die Vereinnahmung und den Zufluss der Einkünfte,
    3. Ziffer 3
      eine Betriebsstätte in Österreich oder eine Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft,
    4. Ziffer 4
      den Umfang der betrieblichen Tätigkeit in Österreich sowie den Betriebsgegenstand,
    5. Ziffer 5
      die Beschäftigung von Arbeitskräften,
    6. Ziffer 6
      das Vorhandensein von Betriebsräumlichkeiten,
    7. Ziffer 7
      Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft,
    wobei die Ziffer eins bis 3 natürliche, die Ziffer 4 bis 7 juristische Personen betreffen,
    1. Ziffer 8
      die zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruches erforderlichen Daten:
      1. Litera a
        Bezeichnung des Schuldners und des Leistungsempfängers der Vergütungen mit Name, Adresse und Firmenbuch-, UID- oder Abgabenkontonummer,
      2. Litera b
        die Art der Einkünfte,
      3. Litera c
        den Tätigkeitszeitraum (Aufenthaltstage) in Österreich,
      4. Litera d
        den Zeitpunkt der Zahlung,
      5. Litera e
        das Leistungsentgelt und die Höhe der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer und
      6. Litera f
        den Rückzahlungsbetrag.
  4. Absatz 4Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer betreffend Grenzgänger sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Daten zur beschränkt steuerpflichtigen Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, österreichische Sozialversicherungsnummer, Adresse und Staat;
    2. Ziffer 2
      Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
    3. Ziffer 3
      den Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie die Staatsbürgerschaft;
    4. Ziffer 4
      die beantragte Rückzahlung als Summe aller Einzelbeträge;
    5. Ziffer 5
      Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
    6. Ziffer 6
      Anzahl der Aufenthaltstage in Österreich;
    7. Ziffer 7
      Informationen zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs: Name und Adresse des Dienstgebers, Anzahl der Lohnzettel, Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und Rückzahlungsbetrag.
  5. Absatz 5Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer für nicht selbständige Arbeit sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Daten zur beschränkt steuerpflichtigen Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, österreichische Sozialversicherungsnummer, Adresse und Staat;
    2. Ziffer 2
      Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
    3. Ziffer 3
      den Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie die Staatsbürgerschaft;
    4. Ziffer 4
      die beantragte Rückzahlung als Summe aller Einzelbeträge;
    5. Ziffer 5
      Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
    6. Ziffer 6
      Informationen zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs: Name und Adresse des Dienstgebers, Adresse des Einsatzortes, Tätigkeitszeitraum und Aufenthaltstage in Österreich, Anzahl der Lohnzettel, Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer und Rückzahlungsbetrag.
  6. Absatz 6Bei Vorausmeldungen in Bezug auf eine Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommensteuer betreffend Arbeitskräftegestellung sind durch die beschränkt steuerpflichtige Person insbesondere anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Daten zur beschränkt steuerpflichtigen Person: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Adresse und Staat, bei juristischen Personen Firmenname, Gründungsdatum, Steuernummer im Ansässigkeitsstaat oder eine dieser gleichzuhaltenden Identifikationsnummer, Rechtsform, Adresse und Staat;
    2. Ziffer 2
      Daten über einen allfälligen Vertreter mit Familien- und Vorname (bei natürlichen Personen) oder Firmenname (bei juristischen Personen), Bezeichnung der Art der Vollmacht (Geld-, Zustell-, Vertretungsvollmacht), Adresse und Staat;
    3. Ziffer 3
      den Ansässigkeitsstaat zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte sowie bei natürlichen Personen die Staatsbürgerschaft, bei juristischen Personen der Sitzstaat;
    4. Ziffer 4
      die beantragte Rückzahlung als Summe aller Einzelbeträge;
    5. Ziffer 5
      Daten für die Überweisung des Rückzahlungsbetrages: Kontoinhaber und Bankverbindung;
    6. Ziffer 6
      ergänzende Informationen, insbesondere das Vorhandensein einer Wohnung und allenfalls eines Hauptwohnsitzes in Österreich, Angaben über die Vereinnahmung der angegebenen Einkünfte, das Vorhandensein einer Betriebstätte in Österreich, Beteiligung an einer österreichischen Personengesellschaft;
    7. Ziffer 7
      besondere Angaben juristischer Personen, insbesondere über die Ausübung einer Tätigkeit über die bloße Vermögensverwaltung hinaus, Beschäftigung von Arbeitskräften, Vorhandensein eigener Betriebsräumlichkeiten und Beteiligungsverhältnisse an der antragstellenden Gesellschaft;
    8. Ziffer 8
      Informationen zur Ermittlung des Rückzahlungsanspruchs: Name, UID-Nummer und Adresse des Betriebssitzes im Inland sowie die Gesamtanzahl der Arbeitnehmer im Antragszeitraum;
    9. Ziffer 9
      Vertragsdaten zur Abrechnung: Rechnungsdatum und –nummer, ZKO-Transaktionsnummer, Zeitpunkt der Zahlung, Bruttoleistungsentgelt, Abrechnungszeitraum und einbehaltene Abzugsteuer;
    10. Ziffer 10
      Daten zu den Arbeitnehmern: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Adresse und Staat des Wohnsitzes, Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, Ansässigkeitsstaat, allenfalls Anschrift im Ansässigkeitsstaat, Angaben über das Vorhandensein einer Ansässigkeitsbescheinigung des eingesetzten Arbeitnehmers, über die Beilage des Lohnkontos des Arbeitsnehmers gemäß Paragraph 76, EStG 1988 und über den Zeitraum der Beschäftigung in Österreich (Kalendermonat, Anzahl der Arbeitstage in Österreich, Bruttobezug, abgeführte Lohnsteuer in Österreich und Steuer auf Lohn);
  7. Absatz 7Zusätzlich zu den nach Absatz eins bis 7 erforderlichen Angaben können weitere ergänzende Angaben sowie die Übermittlung ergänzender Unterlagen vorgesehen werden.

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDas ausgefüllte Web-Formular gemäß Paragraph 2, ist über die im Web-Formular vorgesehene elektronische Übermittlungsfunktion einzureichen.
  2. Absatz 2Nach Einlangen des Web-Formulars (Vorausmeldung) ist elektronisch ein Antrag in einem plattformunabhängigen Dateiformat zu erzeugen, der mit einer zu generierenden Transaktionsnummer zu versehen ist.
  3. Absatz 3Dieser Antrag ist der beschränkt steuerpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Das Dokument gemäß Absatz 2, ist bei der Stellung des Antrags im Sinne des Paragraph 240 a, Absatz 2, BAO zu verwenden.

Schlussbestimmungen

Paragraph 5,

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

Löger