(1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.
Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 25. Jänner 2019 |
Teil II |
22. Verordnung: | Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer |
Gemäß § 240a Abs. 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung im Sinne des § 240a Abs. 1 BAO im Zusammenhang mit Anträgen auf Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Löger