BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 22. Juli 2019

Teil II

219. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Grimmenstein

219. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich des Grimmenstein auf der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Grimmenstein)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird folgender Abschnitt der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

Für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 81,33 und km 73,48.

Paragraph 2,

Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Reichhardt