206. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Bezug und die Verbringung von Tabak zum Erhitzen (Tabak zum Erhitzen – Beförderungsverordnung 2019)
Auf Grund der §§ 16a Abs. 3 Z 2 und 28b des Bundesgesetzes, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird (Tabaksteuergesetz 1995), BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2019, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 16 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 28 b des Bundesgesetzes, mit dem die Tabaksteuer an das Gemeinschaftsrecht angepasst wird (Tabaksteuergesetz 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 704 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2019,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
In der Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 Tabaksteuergesetz 1995 sind ergänzend zu § 27 Abs. 4 Tabaksteuergesetz 1995 für Tabak zum Erhitzen gemäß § 2 Z 4 Tabaksteuergesetz 1995 die Produktbezeichnung und die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben. In der Anzeige gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Tabaksteuergesetz 1995 sind ergänzend zu Paragraph 27, Absatz 4, Tabaksteuergesetz 1995 für Tabak zum Erhitzen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Tabaksteuergesetz 1995 die Produktbezeichnung und die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben.
§ 2.Paragraph 2,
In der Anzeige zum Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten gemäß § 28a Abs. 2 und Abs. 3 Tabaksteuergesetz 1995 sind die Gattung, die Produktbezeichnung, die Warenmengen, die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit des zu verbringenden Tabaks zum Erhitzen anzugeben. In der Anzeige zum Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 28 a, Absatz 2 und Absatz 3, Tabaksteuergesetz 1995 sind die Gattung, die Produktbezeichnung, die Warenmengen, die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit des zu verbringenden Tabaks zum Erhitzen anzugeben.
§ 3.Paragraph 3,
Das vereinfachte Verwaltungsdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument, das gemäß den §§ 28 oder 28a Tabaksteuergesetz 1995 beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Tabak zum Erhitzen aus anderen Mitgliedstaaten und beim Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten zu verwenden ist, hat zusätzlich zu den sonstigen Erfordernissen im Feld Warenbeschreibung auch Angaben über die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit zu enthalten. Das vereinfachte Verwaltungsdokument oder ein entsprechendes Handelsdokument, das gemäß den Paragraphen 28, oder 28a Tabaksteuergesetz 1995 beim Bezug zu gewerblichen Zwecken von Tabak zum Erhitzen aus anderen Mitgliedstaaten und beim Verbringen von Tabak zum Erhitzen in andere Mitgliedstaaten zu verwenden ist, hat zusätzlich zu den sonstigen Erfordernissen im Feld Warenbeschreibung auch Angaben über die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit zu enthalten.
§ 4.Paragraph 4,
Die Beförderung unter Steueraussetzung gemäß § 16a Tabaksteuergesetz 1995 hat für Tabak zum Erhitzen im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (Systemrichtlinie) und der dazu ergangenen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (EMCS-VO) zur Durchführung der Systemrichtlinie in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 197 vom 29.7.2009, S. 24) bzw. in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, BGBl. II Nr. 100/2010 (VO 100/2010), zu erfolgen. Die Beförderung unter Steueraussetzung gemäß Paragraph 16 a, Tabaksteuergesetz 1995 hat für Tabak zum Erhitzen im Sinne des Artikel 21, der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (Systemrichtlinie) und der dazu ergangenen Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, (EMCS-VO) zur Durchführung der Systemrichtlinie in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Amtsblatt EG Nummer L 197 vom 29.7.2009, Seite 24) bzw. in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2010, (VO 100 aus 2010,), zu erfolgen.
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne der EMCS-VO und der VO 100/2010 ist für Tabak zum Erhitzen als Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) „T500“ zu verwenden. Im Feld Warenbeschreibung sind abweichend von den Regelungen in der EMCS-VO zusätzlich die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben. Bei der Erstellung des elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne der EMCS-VO und der VO 100 aus 2010, ist für Tabak zum Erhitzen als Verbrauchsteuer-Produktcode (EPC) „T500“ zu verwenden. Im Feld Warenbeschreibung sind abweichend von den Regelungen in der EMCS-VO zusätzlich die enthaltenen Tabakmengen in Kilogramm je Sendung und Gramm je Verpackungseinheit anzugeben.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 1 bis 5 sind auf Beförderungen von Tabak zum Erhitzen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2019 begonnen werden.Die Paragraphen eins bis 5 sind auf Beförderungen von Tabak zum Erhitzen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2019 begonnen werden.
Müller