204. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend und des Bundesministers für Finanzen mit der die Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 8a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2019, und des § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 8 a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, und des Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung), BGBl. II Nr. 318/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Anpassung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In den Tabellen in §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 entfällt jeweils die Zeile „Vereinigtes Königreich“ samt den in dieser Zeile angeführten Beträgen.In den Tabellen in Paragraphen 2, Absatz 2 und 4 Absatz eins, entfällt jeweils die Zeile „Vereinigtes Königreich“ samt den in dieser Zeile angeführten Beträgen.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 entfällt der bisherige Abs. 31 und der bisherige Abs. 32 wird zu Abs. 31.In Paragraph 3, entfällt der bisherige Absatz 31 und der bisherige Absatz 32, wird zu Absatz 31,
3.Novellierungsanordnung 3, Der bisherige § 5 wird zu § 5 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 5, wird zu Paragraph 5, Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 3, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 204/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 3,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2019,, sind ab dem Folgemonat nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung anzuwenden, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Stilling Müller