BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 5. Juli 2019

Teil II

203. Verordnung:

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM

203. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)

Auf Grund des Paragraph 10, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2018,, wird verordnet:

Abholverkehr

Paragraph eins,

  1. Absatz einsGefährliche Güter dürfen zum Zweck ihrer Verwendung, nicht aber des Weiterverkaufs, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen im Abholverkehr auf der Straße befördert werden, wenn die Abgabestelle dafür Dokumente gemäß Paragraph 5, aushändigt, und die Beförderung nicht durch Dritte gegen Entgelt erfolgt.
  2. Absatz 2Die Regelungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Beförderungen
    1. Ziffer eins
      von gefährlichen Gütern, die
      1. Litera a
        der Klasse 1, 6.2 oder 7 oder
      2. Litera b
        in Spalte 15 der Tabelle A in 3.2 ADR der Beförderungskategorie 0 oder 1 zugeordnet oder
      3. Litera c
        unter Temperaturkontrolle zu befördern sind oder
      4. Litera d
        die Nebengefahr radioaktiv aufweisen; oder
    2. Ziffer 2
      die einen Umkreis von 100 km (Luftlinie) von der Abgabestelle oder
    3. Ziffer 3
      Mengen je Beförderungseinheit von 333 kg oder Liter entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, überschreiten.

Verpackung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie gefährlichen Güter sind gemäß den Bestimmungen des ADR zu verpacken.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen
    1. Ziffer eins
      Innenverpackungen gemäß 3.4 oder 4 ADR, die nicht leicht zerbrechen,
    2. Ziffer 2
      Gegenstände mit gefährlichen Stoffen, die nicht leicht zerbrechen und
    3. Ziffer 3
      ADR-konforme Versandstücke
    in Kisten aus Metall oder Kunststoff befördert werden, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins für eine Bruttohöchstmasse von zumindest 35 kg gemäß ADR baumustergeprüft und in einem einwandfreien und voll funktionstüchtigen Zustand sind. Die Verpackungen müssen jedoch nicht 6.1.5.1.7 ADR zu entsprechen und mit dem Buchstaben „V“ gemäß 6.1.2.4 ADR gekennzeichnet zu sein.
  3. Absatz 3Die Verpackungen und Gegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 müssen so in die Kiste eingesetzt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können und ihr Inhalt nicht in die Kiste austreten kann. Enthalten sie flüssige Stoffe, müssen ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sein. Freiräume sind mit geeigneten Füllstoffen so auszufüllen, dass eine Bewegung innerhalb der Kiste ausgeschlossen wird.
  4. Absatz 4In Kisten gemäß Absatz 2, dürfen
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 30 kg oder Liter an gefährlichen Gütern entsprechend den Angaben gemäß Paragraph 5, und
    2. Ziffer 2
      Lebens-, Genuss- und Futtermittel nur dann zugleich enthalten sein, wenn diese selbst als gefährliche Güter nach den Bestimmungen dieser Verordnung befördert werden.

Kennzeichnung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsVersandstücke gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen des ADR zu kennzeichnen und zu bezetteln.
  2. Absatz 2Kisten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind stattdessen deutlich (insbesondere gut kontrastierend zum Hintergrund) und dauerhaft mit der Aufschrift „GGBV-GM“ innerhalb einer rautenförmigen Fläche zu kennzeichnen, die von einer Linie mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm eingefasst ist. Die Begrenzungslinie der Raute muss mindestens 2 mm breit sein; die Zeichenhöhe der Aufschrift muss mindestens 10 mm betragen.
  3. Absatz 3Bei bis zum 31.10.2019 hergestellten Kisten, die gemäß vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen mit der Kennzeichnung „Landwirtschaftliches Gefahrgut“ mit einer Schrifthöhe von mindestens 10 mm versehen sind, darf diese Kennzeichnung weiterhin anstelle jener gemäß Absatz 2, verwendet werden.

Be- und Entladung, Handhabung

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Versandstücke sind so zu laden und zu sichern, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Gegenstände beschädigt werden können und die erforderliche Ausrichtung erhalten bleibt.
  2. Absatz 2Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen müssen witterungsgeschützt verladen werden.
  3. Absatz 3Bei Ladearbeiten ist das Rauchen in den Fahrzeugen und in deren Nähe untersagt.
  4. Absatz 4Sind gefährliche Güter im Fahrzeug ausgetreten, so ist es so bald wie möglich, auf jeden Fall aber vor erneutem Beladen, zu reinigen. Ist das vor Ort nicht möglich, muss das Fahrzeug unter Beachtung einer ausreichenden Sicherheit bei der Beförderung der nächsten geeigneten Stelle zugeführt werden, wo eine Reinigung durchgeführt werden kann. Eine ausreichende Sicherheit bei der Beförderung liegt vor, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, die ein unkontrolliertes Freiwerden der ausgetretenen gefährlichen Güter verhindern.
  5. Absatz 5Gase in Flaschen sind in offenen oder belüfteten Fahrzeugen zu befördern.

Dokumentation

Paragraph 5,

Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
  2. Ziffer 2
    die Verpackungsgruppe,
  3. Ziffer 3
    die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).

Zustellung

Paragraph 6,

Unternehmen, die Abgabestellen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betreiben, dürfen gefährliche Güter nach den Bestimmungen der Paragraphen eins, bis 5 zu den Abnehmern sowie auch zum Weiterverkauf zwischen ihren Filialen befördern.

Rücklieferung und Entsorgung

Paragraph 7,

  1. Absatz einsRücklieferungen an Abgabestellen und Beförderungen zum Zwecke der Entsorgung sind nach Maßgabe der Absatz 2, und 3 in gleicher Weise wie in den Paragraphen eins, bis 5 vorgesehen zulässig.
  2. Absatz 2Innenverpackungen dürfen nur dann in eine Außenverpackung eingesetzt und Verpackungen nur dann in ein Fahrzeug verladen werden, wenn ihnen außen keine gefährlichen Güter anhaften.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 5, sind folgende Angaben zulässig:
    1. Ziffer eins
      die ursprüngliche Menge der gemäß Absatz eins, beförderten gefährlichen Güter anstelle der in den Verpackungen noch vorhandenen Reste;
    2. Ziffer 2
      Name und Adresse des Absenders oder Empfängers statt der Abgabestelle.

Reichhardt