BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 4. Juli 2019

Teil II

200. Verordnung:

Tiefbau-Ausbildungsordnung

200. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tiefbau (Tiefbau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der Paragraphen 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Lehrberuf Tiefbau

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Lehrberuf Tiefbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tiefbauer oder Tiefbauerin) zu bezeichnen.

Arbeitsgebiet

Paragraph 2,

 Das Arbeitsgebiet des/der Tiefbauers/Tiefbauerin umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Tiefbauarbeiten beim Verkehrswege-, Siedlungswasser- und Sportanlagenbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. Ziffer 2
    Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Berufsprofil

Paragraph 3,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tiefbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
  2. Ziffer 2
    Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken (zB Straßen, Kanal- und Kläranlagen),
  3. Ziffer 3
    Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen von Baugruben, Künetten sowie Flach- und Tiefgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
  5. Ziffer 5
    Herstellen von Schalungen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen von Straßenunter- und -oberbau,
  7. Ziffer 7
    Herstellen von Schüttungen, Böschungen und Böschungssicherungen,
  8. Ziffer 8
    Herstellen von Natursteinmauerwerk,
  9. Ziffer 9
    Verlegen von Rohrkanälen samt Schachtherstellung und Straßeneinbauten,
  10. Ziffer 10
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

Paragraph 4,

  1. Absatz 2Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten (zB Baukarriere)

2.2

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Rechte und Pflichten (Paragraphen 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

3.

Umweltschutz

3.1

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz)

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)
In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnis und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen:

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw.

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw.

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw.

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw.

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Sicherheit und Arbeitsergonomie (Gesundheit)

5.1

Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutz- und Sicherheitsvorschriften (zB Baukoordinationsgesetz) und Anwenden des proaktiven Sicherheitsmanagements inkl. der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) auf Baustellen

5.2

Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

5.3

Kenntnis und Anwendung der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Tragen, Bewegen von Lasten usw.)

5.4

Kenntnis der im Ausbildungsschwerpunkt notwendigen Baustelleneinrichtungen, des Bauablaufs und der Baustellensicherungsmaßnahmen entsprechend der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Verkehrsvorschriften (wie über Signalanlagen und Funkanlagen)

5.5

Kenntnis der berufsspezifischen Unfallrisiken insbesondere beim Umgang mit Baumaschinen

6.

Kommunikation, Organisation und Arbeitsgestaltung

6.1

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

6.2

Kenntnis der Kommunikation unter den Baubeteiligten auch unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel (zB Building Information Modeling – BIM)

6.3

Durchführen von organisatorischen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme

6.4

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Kenntnis und Anwendung von bauspezifischer Software

6.5

Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen (auch in digitaler Form)

Ausfüllen von Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen sowie Führen von Bautageberichten (auch in digitaler Form)

6.6

Kenntnis und Durchführen der Baudokumentation auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc.

Durchführen der Baudokumentation sowie Führen von Bautageberichten inklusive Beweissicherung auch mittels elektronischem Datenmanagement – EDM etc

6.7

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

6.8

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Durchführen der Arbeitsplanung unter Beachtung der Produktivität; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

6.9

Grundkenntnisse der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

Kenntnis der Arbeitsabläufe, Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes sowie des Einsatzes von Baugeräten auf der Baustelle

6.10

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft

Kenntnis der Betriebswirtschaft

6.11

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

Kenntnis der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

6.12

Grundkenntnisse der Kalkulation

6.13

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements und Mitwirken bei der Umsetzung betrieblicher Maßnahmen zur Qualitätssicherung

7.

Grundlagen des Tiefbaus

7.1

Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien inklusive deren Lagerung

7.2

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte

7.3

Kenntnis über Baugesetze und Baunormen sowie einschlägige Richtlinien

7.4

Grundkenntnisse bautechnischer Leistungsbeschreibungen (LBVI)

7.5

Grundkenntnisse der Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS)

7.6

Lesen von einfachen Plänen und Skizzen sowie Feststellen des Materialbedarfs

Lesen von Plänen und Skizzen sowie Umsetzung der erfassten Informationen auf der Baustelle

7.7

Anfertigen von Handskizzen von Ausführungsdetails einfacher Bauteile

7.8

Kenntnis des rechnergestützten Konstruierens (CAD)

Rechnergestütztes Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) sowie Datenüberleitung

7.9

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Prüfen, Instandhalten, Abtragen) von Gerüsten aller Art

7.10

Mitarbeiten beim Herstellen und Arbeiten auf einfachen Bockgerüsten

Mitarbeiten beim Aufstellen, Instandhalten und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste unter Einhaltung der KJBG-VO

7.11

Mitarbeiten beim Einrichten und Absichern von Baustellen

Einrichten und Absichern von Baustellen

7.12

Mitarbeiten beim Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

Herstellen von Schnurgerüsten sowie Abstecken von Bauteilen und Anlegen von Waagrissen

7.13

Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten

7.14

Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten

7.15

Aufmessen von einfachen Bauteilen sowie Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen zur Massenermittlung (zB für die Abrechnung)

7.16

Kenntnis des Herstellens, des Sicherns und Pölzens von Baugruben und Künetten

Herstellen von Baugruben und Künetten, inklusive Sichern und Pölzen

7.17

Grundkenntnisse des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

Kenntnis des Herstellens und der Sicherung von Böschungen, insbesondere der Sicherung durch Stützwände

7.18

Herstellen von Schüttungen

Mitarbeiten beim Herstellen von Böschungen und zugehörigen Böschungssicherungen

7.19

Grundkenntnisse der Bodenarten, des Erdbaus und des Landschaftsbaus

7.20

Grundkenntnisse der Betontechnologie

Kenntnis der Betontechnologie

7.21

Herstellen von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

Verarbeiten und Nachbehandeln von unterschiedlichen Arten von Beton und Mörtel

7.22

Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton

7.23

Grundkenntnisse über die Prüfung von Frisch- und Festbeton

Mitarbeiten bei der Herstellung von Proben für die Betonprüfung

Herstellung von Proben für die Betonprüfung

7.24

Grundkenntnisse der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

Kenntnis der Leistungen der Baugewerke im berufsrelevanten Arbeitsbereich

7.25

Mitarbeiten beim Prüfen von Vorleistungen

7.26

Grundkenntnisse der Zusammenarbeit und Abstimmung einzelner Handwerke sowie der Schnittstellen dieser auf der Baustelle

7.27

Grundkenntnisse der Baustellenlogistik

8.

Tiefbautechnische Arbeiten

8.1

Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen

Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen

8.2

Grundkenntnisse des Leitungsbaus

Kenntnis des Leitungsbaus

8.3

Verlegen von Rohrkanälen, Herstellen von Schächten und Verlegen von Straßeneinbauteilen

8.4

Herstellen von Flachgründungen

8.5

Kenntnis über Tiefgründungen

8.6

Grundkenntnisse von Baumethoden im Spezial-Tiefbau

8.7

Grundkenntnisse der Baukonstruktion und Tragwerkslehre sowie der Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

Kenntnis über die Wirkung von inneren und äußeren Kräften in und an Bauwerken

8.8

Herstellen von Schalungen wie konventionelle Schalungen und Systemschalungen

8.9

Aufbauen, Umsetzen und Abbauen von Rüstungen

8.10

Schneiden, Biegen und Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen

8.11

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton

8.12

Verlegen von Fertigteilen und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen

8.13

Einbauen von Fertigteilen

8.14

Herstellen von für den Tiefbau relevanten Wänden und einfachen sonstigen Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

Herstellen von für den Tiefbau relevanten Wänden aus unterschiedlichen Baustoffen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften

8.15

Herstellen von Anschlussmauerwerk und von Verbindungen

8.16

Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen, Öffnungen und Aussparungen

8.17

Herstellen von Trenn- und Arbeitsfugen

8.18

Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit wie Horizontal- und Vertikalabdichtung sowie Herstellen von tagwasser- und druckwasserdichten Durchführungen

8.19

Grundkenntnisse der Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung

8.20

Grundkenntnisse des Brückenbaus

8.21

Grundkenntnisse des Bauens im Wasser

8.22

Grundkenntnisse der Wasserhaltung und -ableitung

Kenntnis der Wasserhaltung und -ableitung

8.23

Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und keramischem Material

8.24

Verlegen von Betonsteinen und Natursteinen

8.25

Herstellen von Naturstein-mauerwerk einschließlich Zurichten der Steine

8.26

Herstellen des Straßenunterbaus

8.27

Herstellen von Straßenoberbau mit zugehöriger Frostschutzschicht, Tragschicht und Decken aus Asphalt und Beton (mit Fugenausbildung)

8.28

Kenntnis der Herstellung von bituminösem Mischgut

Herstellen, Transportieren und Verarbeiten von bituminösem Mischgut

8.29

Grundkenntnisse des Untertagebaus

8.30

Grundkenntnisse des Gleisbaus und der eisenbahn-rechtlichen Bauvorschriften

8.31

Grundkenntnisse der Verputzarbeiten

Kenntnis der Verputzarbeiten

8.32

Verputzen von Innen- und Außenflächen

8.33

Kenntnis des Sanierens von Beton, Asphalt und Leitungen

8.34

Grundkenntnisse der Wirkungsweisen, Einsatzmöglichkeiten, Wartung und Pflege von Baumaschinen

8.35

Grundkenntnisse über den Einsatz und über die Bedienung von Hubstaplern

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 5,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Bauzeichnen.
  2. Absatz 3Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  3. Absatz 4Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Bautechnik

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Baugesetze, Baunormen, Leistungsbeschreibungen und einschlägige Richtlinien,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, sowie Zusammenhänge und Zuständigkeiten bei der Herstellung eines Bauwerkes,
    3. Ziffer 3
      Bau- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Betontechnologie und Betonprüfung,
    5. Ziffer 5
      Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte,
    6. Ziffer 6
      Baukonstruktion, Bauphysik und Tragwerkslehre,
    7. Ziffer 7
      Messen und Vermessen,
    8. Ziffer 8
      Gerüste, Lehrgerüste, Pölzungen und Böschungssicherungen,
    9. Ziffer 9
      konventionelle Schalungen, Systemschalungen und Sonderschalungen,
    10. Ziffer 10
      Abdichten von Bauwerken gegen Feuchtigkeit,
    11. Ziffer 11
      Sanieren von Beton, Asphalt und Leitungen,
    12. Ziffer 12
      Grundlagen des Verkehrswegebaus (zB Straßenober- und unterbau),
    13. Ziffer 13
      Grundlagen des Siedlungswasserbaus (zB Oberflächenentwässerung, Drainagierung, Kanalisation, Abwasserbehandlung).
  1. Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

Paragraph 8,

    1. Ziffer eins
      Längen- und Flächenberechnung,
    2. Ziffer 2
      Volums- und Masseberechnung,
    3. Ziffer 3
      Materialbedarfsberechnung,
    4. Ziffer 4
      Berechnung von Mörtel- und Betonrezepturen.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bauzeichnen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Bearbeiten einer CAD-Zeichnung oder Anfertigen einer Skizze eines einfachen Bauteiles,
    2. Ziffer 2
      Darstellung eines Ausführungsdetails in der Form einer Handskizze.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2Die Prüfarbeit hat sechs der folgenden Aufgabenstellungen gem. Ziffer eins bis Ziffer 9, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls die Aufgabenstellungen Ziffer eins bis Ziffer 4 und Ziffer 9, enthalten sein müssen:
    1. Ziffer eins
      Vermessen von einfachem Gelände und fachgerechtes Dokumentieren der Vermessungsarbeiten.
    2. Ziffer 2
      Herstellen einer Baugrube oder Künette durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Herstellen, Sichern und Pölzen einer Baugrube oder Künette,
      2. Litera b
        Verlegen eines Rohrkanals, Herstellen eines Schachtes oder Verlegen eines Straßeneinbauteiles,
      3. Litera c
        Prüfen eines Rohrkanals oder Schachtes auf Dichtheit.
    3. Ziffer 3
      Durchführen von Arbeiten zur Herstellung eines einfachen Bauteiles aus Stahlbeton (zB Ortbetonschacht, einfache Stützwand):
      1. Litera a
        Lesen von Plänen und Skizzen und Umsetzen der erfassten Informationen,
      2. Litera b
        Messen, Abstecken und Anlegen auch mit digitalen Vermessungsgeräten,
      3. Litera c
        Aufmessen und Erstellen einer einfachen Aufmaßskizze zur Massenermittlung,
      4. Litera d
        Herstellen einer konventionellen Schalung oder einer Systemschalung,
      5. Litera e
        Verlegen von Baustahl nach Bewehrungsplänen,
      6. Litera f
        Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
      7. Litera g
        Herstellen eines Durchbruches oder einer Aussparung.
    4. Ziffer 4
      Herstellen einer Probe für die Betonprüfung durch Ausführen folgender Arbeiten:
      1. Litera a
        Transportieren, Einbringen und Verdichten von Beton,
      2. Litera b
        Herstellen der Betonprobe.
    5. Ziffer 5
      Verlegen von Beton- oder Natursteinplatten.
    6. Ziffer 6
      Herstellen eines Natursteinmauerwerks einschließlich Zurichten der Steine.
    7. Ziffer 7
      Herstellen von Straßenunterbau (zB Herstellen und Verdichten eines Unterbauplanums) und zugehöriger Frostschutzschicht (zB Einbau und Verdichtung).
    8. Ziffer 8
      Sanieren von Beton und Asphalt im Tiefbau.
    9. Ziffer 9
      Durchführen einer Aufgabe im Bereich der Baudokumentation zB Führen eines Bautageberichts inklusive Beweissicherung oder Durchführen einer einfachen Baudokumentation mittels elektronischem Datenmanagement – EDM.

    Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  2. Absatz 3Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können. Hierbei ist den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie den Aufgabenstellungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis Ziffer 4 und Ziffer 9, jeweils eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Arbeitsweise,
    3. Ziffer 3
      Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der Umsetzung,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
    5. Ziffer 5
      fachgerechtes Anwenden von Umweltschutz- und Arbeitsschutzmaßnahmen.

Fachgespräch

Paragraph 11,

  1. Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung eines Auftrags begründen kann.
  2. Absatz 3Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln herangezogen werden. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
  3. Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandisdaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Tiefbauer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
  5. Absatz 5Lehrlinge, die am 31. Dezember 2019 im Lehrberuf Tiefbauer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 4, antreten.
  6. Absatz 6Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tiefbauer gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tiefbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Udolf-Strobl