BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 2. Jänner 2019

Teil römisch zwei

2. Verordnung:

Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019

2. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019

Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2018, und Nr. 100 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Paragraph eins,

Im Jahr 2019 dürfen Ausländerinnen und Ausländer, die über eine der folgenden Ausbildungen verfügen, als Besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12, AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:

  1. Ziffer eins
    Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
  2. Ziffer 2
    Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
  3. Ziffer 3
    Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
  4. Ziffer 4
    Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik
  5. Ziffer 5
    Diplomingenieur(e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet
  6. Ziffer 6
    Diplomingenieur(e)innen für Wirtschaftswesen
  7. Ziffer 7
    Wirtschaftstreuhänder/innen
  8. Ziffer 8
    Ärzt(e)innen

Paragraph 2,

Die im Paragraph eins, genannten Ausbildungen folgen der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 2. Jänner 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2019 eingebrachte Anträge gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

Hartinger-Klein