BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 4. Juli 2019

Teil römisch zwei

186. Verordnung:

Änderung der Lehrberufsliste

186. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird verordnet:

Die Lehrberufsliste, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bäcker/in und die bezughabenden Regelungen im verwandten Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Augenoptik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Bäckerei“ und „Backtechnologie (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Bäckerei

3

Backtechnologie (AV)

1.

2.

3.

voll

voll

halb

Konditor (Zuckerbäcker)

1.

2.

voll

halb

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Backtechnologie (AV)

3,5

Bäckerei

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Konditor (Zuckerbäcker)

1.

2.

voll

halb

Novellierungsanordnung 3, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Bäckerei und Backtechnologie AV) jeweils im vollen Ausmaß des 1. und im halben Ausmaß des 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 4, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bauwerksabdichtungstechnik (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschafts-regelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Bauwerksabdichtungs-technik (AV)

3

Dachdecker/Dachdeckerin

1.

voll

Spengler/Spenglerin

1.

voll

Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 5, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Spengler/Spenglerin und Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutztechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 6, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Dachdecker/Dachdeckerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Bauwerksabdichtungstechnik (AV) im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 7, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Schalungsbau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Maurer/Maurerin, Tiefbauer, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 8, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betonbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Betonbau

3

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 9, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Pflasterer/Pflasterin, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 10, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 11, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Betonbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Betonbauspezialist/

Betonbauspezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

4

Betonbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV)

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Transportbetontechnik (AV)

1.

voll

Betonbauspezialist/

Betonbauspezialistin (AV)

– Stahlbetonhochbau

 

Betonbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV)

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 12, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) – Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) – Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 13, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) – Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV) – Konstruktiver Betonbau und Betonbauspezialist/Beton-bauspezialistin (AV) – Stahlbetonhochbau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 15, In der Anlage 1 wird die Bezeichnung des Lehrberufes „Dachdecker“ durch die Bezeichnung „Dachdecker/Dachdeckerin“ ersetzt und lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Dachdecker/Dachdeckerin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Dachdecker/Dachdeckerin

3

Spengler/Spenglerin

1.

voll

Bauwerksabdichtungstechnik (AV)

1.

2.

voll

voll

Novellierungsanordnung 16, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abwasser die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Fahrradmechatronik (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Fahrradmechatronik (AV)

3

Kraftfahrzeugtechnik

1.

voll

Land- und Baumaschinetechnik

1.

voll

Mechatronik

1.

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Metalltechnik

1.

voll

Sportgerätefachkraft (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Land- und Baumaschinentechnik, Mechatronik, Metallbearbeitung und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Fahrradmechatronik (AV) im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonfertigungstechnik, Bodenleger, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbauer, Gleisbautechnik, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau, Stuckateur/in und Trockenausbauer/in, Schalungsbau, Tiefbauer und Transportbetontechnik mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Harmonikamacher/Harmonikamacherin die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hochbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hochbau

3

Hochbauspezialist/Hochbau-spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Bodenleger

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

1.

voll

Transportbetontechnik (AV)

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bodenleger, Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Fertigteilhausbau, Gleisbautechnik, Pflasterer/Pflasterin, Straßenerhaltungsfachmann/-frau, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Transportbetontechnik, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hochbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Hochbauspezialist/

Hochbauspezialistin (AV)

– Neubau

4

Hochbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV)

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Fertigteilhausbau

1.

voll

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Hochbauspezialist/

Hochbauspezialistin (AV)

– Sanierung

4

Hochbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Tiefbau

1.

2.

voll

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV)

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in

1.

voll

Zimmerei

1.

voll

Zimmereitechnik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Stuckateur und Trockenausbauer/Stuckateurin und Trockenausbauerin, Zimmerei und Zimmereitechnik (AV) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Sanierung im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Fertigteilhausbau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Neubau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Neubau und Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) – Sanierung im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 1 wird nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Modellbauer die nachfolgende Bestimmung betreffend den Lehrberuf „Nah- und Distributionslogistik (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Nah- und Distributions-logistik (AV)

3

Bürokaufmann/Bürokauffrau

1.

voll

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Spengler und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Installations- und Gebäudetechnik, Karosseriebautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/Konstrukteurin – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Kupferschmied, Metalldesign und Metalltechnik mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Speditionslogistik die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Spengler/Spenglerin“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Spengler/Spenglerin

3

Dachdecker/Dachdeckerin

1.

voll

Bauwerksabdichtungstechnik

1.

voll

Installations- und Gebäude-technik (Modullehrberuf)

1.

voll

Karosseriebautechnik

1.

voll

Konstrukteur/Konstrukteurin

– Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik

– Schwerpunkt Metallbautechnik

– Schwerpunkt Stahlbautechnik

1.

voll

Kupferschmied/in

1.

2.

voll

voll

Metallbearbeitung

1.

voll

Metalldesign

– Schwerpunkt Gravur

– Schwerpunkt Gürtlerei

– Schwerpunkt Metalldrückerei

1.

voll

Metalltechnik (Modullehrberuf)

1.

voll

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Dachdecker/Dachdeckerin, Bauwerksabdichtungstechnik, Installations- und Gebäudetechnik (Modullehrberuf), Karosseriebautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Installations- und Gebäudetechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in – Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung, Metalldesign – Schwerpunkt Gravur, Metalldesign – Schwerpunkt Gürtlerei, Metalldesign – Schwerpunkt Metalldrückerei und Metalltechnik (Modullehrberuf) jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Spengler/Spenglerin im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kupferschmied/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Spengler/Spenglerin im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Sportadministration die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Sportgerätefachkraft (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Sportgerätefachkraft (AV)

3

Einzelhandel

1.

2.

voll

voll

Fahrradmechatronik (AV)

1.

voll

Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Sportgerätefachkraft (AV) im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbauer und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Gleisbautechnik, Maurer/Maurerin, Pflasterer/Pflasterin, Schalungsbau, Straßenerhaltungsfachmann/Straßenerhaltungsfachfrau und Transportbetontechnik mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Textiltechnologie die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tiefbau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Tiefbau

3

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin (AV)

– Verkehrswegebau

– Siedlungswasserbau

– Baumaschinenbetrieb

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

Spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

2.

voll

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Betonfertigungstechnik, Brunnen- und Grundbau, Pflasterer/Pflasterin, Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Gleisbautechnik und Maurer/Maurerin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbau im vollen Ausmaß des 1.und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 1 werden nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Tiefbau die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (Ausbildungsversuch, AV)“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit

in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr

Ausmaß

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin (AV)

– Verkehrswegebau

4

Tiefbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

Spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin (AV)

– Siedlungswasserbau

 

Tiefbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

Spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Betonfertigungstechnik

1.

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Gleisbautechnik

1.

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Pflasterer/Pflasterin

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Tiefbauspezialist/Tiefbau-spezialistin (AV)

– Baumaschinenbetrieb

 

Tiefbau

1.

2.

3.

voll

voll

voll

Hochbau

1.

2.

voll

voll

Hochbauspezialist/Hochbau-

Spezialistin (AV)

– Neubau

– Sanierung

1.

2.

voll

voll

Betonbau

1.

2.

voll

voll

Betonbauspezialist/Betonbau-spezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

– Stahlbetonhochbau

1.

2.

voll

voll

Bautechnische Assistenz

1.

voll

Land- und Baumaschinen-technik

1.

voll

Maurer/Maurerin

1.

2.

voll

voll

Brunnen- und Grundbau

1.

voll

Straßenerhaltungsfachmann/-frau

1.

voll

Transportbetontechnik

1.

voll

Novellierungsanordnung 38, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische Assistenz, Straßenerhaltungsfachmann/-frau und Transportbetontechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertigungstechnik, Gleisbautechnik und Pflasterer/Pflasterin jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Verkehrswegebau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Siedlungswasserbau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 40, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Brunnen- und Grundbau jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 41, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufs Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 42, In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Maurer/Maurerin jeweils eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit der Lehrberufe Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Verkehrswegebau, Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Siedlungswasserbau und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) – Baumaschinenbetrieb im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.

Novellierungsanordnung 43, In der Anlage 2 werden die nachfolgenden Bestimmungen zu den Lehrberufen Backtechnologie, Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV), Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) sowie Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) entsprechend der alphabetischen Reihenfolge eingefügt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Backtechnologie

Bäcker/Bäckerin

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV)

– Konstruktiver Betonbau

Betonbau

Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV)

– Stahlbetonhochbau

Betonbau

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV)

– Neubau

Hochbau

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV)

– Neubau

Maurer/Maurerin

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV)

– Sanierung

Hochbau

Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV)

– Sanierung

Maurer/Maurerin

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV)

– Verkehrswegebau

Tiefbau

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV)

– Siedlungswasserbau

Tiefbau

Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV)

– Baumaschinenbetrieb

Tiefbau

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 7, werden folgende Absätze 10 bis 13 angefügt:

  1. Absatz 10,Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer eins bis 6, 15 bis 17 und 26 bis 32 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2019, tritt mit 1. August 2019 in Kraft.
  2. Absatz 11,Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer 7 bis 14, 19 bis 25 und 33 bis 42 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 12,Die Anlage 1 in der Fassung der Ziffer 18, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. Absatz 13,Die Anlage 2 in der Fassung der Ziffer 43, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2019, tritt bezüglich der Bestimmungen zum Lehrberuf Backtechnologie mit 1. August 2019 und bezüglich der Bestimmungen zu den Lehrberufen Betonbauspezialist/Betonbauspezialistin (AV), Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (AV) und Tiefbauspezialist/Tiefbauspezialistin (AV) mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Udolf-Strobl