184. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung - EisbAV) geändert wird
Auf Grund der §§ 3, 4, 6, 7, 8, 14, 20, 24, 33, 37, 60, 61 und 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 6, 7, 8, 14, 20, 24, 33, 37, 60, 61 und 62 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird verordnet:
Die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), BGBl. II Nr. 384/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 25 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 25, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 25a. | Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 41a. die Wortfolge „Wartung von Arbeitsmitteln“ durch den Ausdruck „Wartungsbücher, Prüfbefunde“ ersetzt.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 41 a, die Wortfolge „Wartung von Arbeitsmitteln“ durch den Ausdruck „Wartungsbücher, Prüfbefunde“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 wird als Abs. 6a eingefügt:In Paragraph eins, wird als Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.“Die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, sowie die Bestimmungen des 7. Abschnitts dieser Verordnung gelten für Schienenfahrzeuge, soweit europäische eisenbahnrechtliche Vorschriften diesen Bestimmungen nicht entgegen stehen.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 wird als Abs. 9 angefügt:In Paragraph eins, wird als Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, BGBl. Nr. 60/1957, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen VorschreibungenArbeitgeber/innen sind verpflichtet, entsprechend den Vorschriften des Eisenbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, und den Durchführungsverordnungen zum Eisenbahngesetz sowie entsprechend den für sie geltenden behördlichen Vorschreibungen
Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen einzurichten und zu betreiben,
geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen oder diese zweckentsprechend anzupassen,
Arbeitsplätze einzurichten, zu gestalten und zu erhalten,
Arbeitsverfahren, Arbeitsvorgänge und Bauarbeiten vorzubereiten, zu gestalten, durchzuführen und zu beaufsichtigen,
Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung, die Arbeitsabläufe sowie die Arbeitsorganisation entsprechend zu gestalten sowie
für die erforderliche Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen zu sorgen,
soweit dadurch der Schutz der Arbeitnehmer/innen berührt wird. Dabei bleiben die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unberührt, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet“ durch die Wortfolge „durch gelbe oder gelb-orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wortfolge „durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet“ durch die Wortfolge „durch gelbe oder gelb-orange Bodenmarkierungen gekennzeichnet“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 wird als zweiter Satz angefügt:In Paragraph 6, Absatz 2, wird als zweiter Satz angefügt:
„Darüber hinaus sind bei der Nachrüstung von Eisenbahnanlagen geringfügige Einschränkungen des seitlichen Sicherheitsabstandes in Einzelfällen durch Signale zulässig, soweit dies erforderlich ist und soweit der Schutz der Arbeitnehmer/innen gewährleistet bleibt.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 23 Abs. 3 wird die Wortfolge „Einrichtung für die Versorgung von Atemluft“ durch die Wortfolge „Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einrichtung für die Versorgung von Atemluft“ durch die Wortfolge „Einrichtung für die Versorgung mit Atemluft“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 24 wird als Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 24, wird als Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Arbeitnehmer/innen dürfen nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung erst wieder im Gefahrenraum der Gleise eingesetzt werden, sobald sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen können.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 25, wird folgender Paragraph 25 a, samt Überschrift eingefügt:
„Grundsatzbestimmungen für Bauarbeiten
§ 25a.Paragraph 25 a,
Werden Bauarbeiten in der Nähe des Gefahrenraumes von Gleisen durchgeführt, so ist soweit dies möglich ist ein Eindringen in den Gefahrenraum der Gleise zu verhindern. Soweit dies möglich ist, ist das Eindringen in den Gefahrenraum durch technische Maßnahmen zu verhindern.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 26 und § 26a samt Überschriften lauten:Paragraph 26 und Paragraph 26 a, samt Überschriften lauten:
„Sicherungsmaßnahmen
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des Abs. 2 und des Abs. 3 sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen Arbeitgeber/innen nach Maßgabe des Absatz 2 und des Absatz 3, sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder der Gefahrenraum der Gleise vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt wird. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Sicherungsmaßnahmen sind in folgender Rangordnung zu treffen:
Grundsätzlich sind Fahrten von Schienenfahrzeugen bei Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen in diesem Bereich nicht zulässig. Durch technische Maßnahmen im Bereich der Baustelle ist vorzusorgen, dass die Gleise von Schienenfahrzeugen nicht befahren werden können.
Sind Maßnahmen gemäß Z 1 nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter technischer Zustimmung der Baustelle zugelassen wird.Sind Maßnahmen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, so ist durch technische Abhängigkeiten sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter technischer Zustimmung der Baustelle zugelassen wird.
Sind Maßnahmen gemäß Z 1 und Z 2 nicht möglich, so ist durch betriebliche Abhängigkeiten mit technischer Unterstützung sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter betrieblicher Zustimmung der Baustelle zugelassen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.Sind Maßnahmen gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, nicht möglich, so ist durch betriebliche Abhängigkeiten mit technischer Unterstützung sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter betrieblicher Zustimmung der Baustelle zugelassen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 2 angeführte Rangordnung wird für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, bei denen es nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung der Baustelle zugelassen wird, durch die folgenden Sicherungsmaßen ergänzt:Die unter Absatz 2, angeführte Rangordnung wird für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen, bei denen es nicht erforderlich ist, dass die Arbeitnehmer/innen auf der Baustelle vor Zulassung der Fahrt eines Schienenfahrzeuges verständigt werden und die Fahrt erst nach erfolgter Zustimmung der Baustelle zugelassen wird, durch die folgenden Sicherungsmaßen ergänzt:
Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 3 nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen,.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, nicht möglich, so ist durch technische Einrichtungen vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich organisatorische Maßnahmen, beispielsweise Sicherungsposten, oder betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen,.
Sind Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 bis Z 3 und gemäß Abs. 3 Z 1 nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3 und gemäß Absatz 3, Ziffer eins, nicht möglich, so ist durch Sicherungsposten vorzusorgen, dass die Annäherung eines Schienenfahrzeuges von den Arbeitnehmer/innen rechtzeitig wahrgenommen wird. Erforderlichenfalls sind zusätzlich betriebliche Maßnahmen, beispielsweise Langsamfahren, vorzusehen.
Sicherungsmaßnahmen im Tunnel
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Bei der Festlegung der Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Tunnel müssen Arbeitgeber/innen sicherstellen, dass entweder Fahrten von Schienenfahrzeugen nicht zugelassen werden oder die Gleise im Tunnel vor Fahrten von Schienenfahrzeugen rechtzeitig geräumt sind. Für Fahrten im Zusammenhang mit den Bauarbeiten sind die dafür erforderlichen zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen.
(2)Absatz 2,Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des § 26 Abs. 2 Z 1 bis Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 festzulegen.Für Bauarbeiten im Tunnel sind die Sicherungsmaßnahmen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen nach Maßgabe der Vorgaben des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, festzulegen.
(3)Absatz 3,Sofern Maßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 3 Z 1 vorgesehen werden ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit, rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.Sofern Maßnahmen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer eins, vorgesehen werden ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen bereitgestellte Fahrzeuge oder andere mobile Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen, beispielsweise Mobile Instandhaltungseinheit, rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge so weit zu beschränken, dass Arbeitnehmer/innen in den bereitgestellten Fahrzeugen oder anderen mobilen Einrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen nicht gefährdet werden können.
(4)Absatz 4,Sind Maßnahmen gemäß Abs. 3 nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.Sind Maßnahmen gemäß Absatz 3, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen Rettungsnischen rechtzeitig aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 160 km/h zu beschränken.
(5)Absatz 5,Sind Maßnahmen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränkenSind Maßnahmen gemäß Absatz 3 und Absatz 4, nicht möglich, so ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen rechtzeitig den Randweg (ebene Standfläche entlang der Tunnelwand) aufsuchen können. In diesem Fall ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge zu beschränken
bei zweigleisigen Tunneln bei einer Sperre des Arbeitsgleises und einem Aufenthalt der Arbeitnehmer/innen auf dem Randweg des Arbeitsgleises auf 40 km/h
bei eingleisigen Tunneln und einem Abstand zwischen Gleisachse und Tunnelwand von mindestens 2,5 m auf 10 km/h.
(6)Absatz 6,In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Abs. 5 nicht zulässig.In eingleisigen Tunneln, in denen zwischen Gleisachse und Tunnelwand ein Abstand von mindestens 2,5 m nicht vorhanden ist, sind Maßnahmen gemäß Absatz 5, nicht zulässig.
(7)Absatz 7,Bei Arbeiten im Tunnel im Arbeitskorb im Bereich der Tunneldecke
ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer/innen die Arbeiten rechtzeitig einstellen können und
ist die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 80 km/h zu beschränken.
(8)Absatz 8,In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Abs. 5 Z 1 und Abs. 7 Z 2 die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.“In zweigleisigen Tunneln, in denen zwischen der Gleisachse des Betriebsgleises und der Tunnelwand neben dem Arbeitsgleis ein Abstand von mindestens 7,0 m vorhanden ist, ist abweichend von Absatz 5, Ziffer eins und Absatz 7, Ziffer 2, die Geschwindigkeit für Schienenfahrzeuge auf höchstens 100 km/h zu beschränken.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 36 zweiter Satz entfällt.Paragraph 36, zweiter Satz entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, § 37 Abs. 1 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß § 7 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, BGBl. II Nr. 398/2008, zu verwenden.“Zur Regelung des Eisenbahnbetriebes auf Haupt- und Nebenbahnen gemäß Paragraph eins, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sowie Anschlussbahnen gemäß Paragraph 7, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, sind abweichend von der Kennzeichnungsverordnung die Signale gemäß Anlage 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, zu verwenden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu § 41a lautet:Die Überschrift zu Paragraph 41 a, lautet:
„Wartungsbücher, Prüfbefunde“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem Text des § 41a wird die Paragraphenbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:Dem Text des Paragraph 41 a, wird die Paragraphenbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt § 11 Abs. 3 zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß § 11 Abs. 3a der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.“Für kraftbetriebene Türen in Schienenfahrzeugen gilt Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz der Arbeitsmittelverordnung nicht, wenn an der kraftbetriebenen Türe eine Prüfplakette gemäß Paragraph 11, Absatz 3 a, der Arbeitsmittelverordnung angebracht ist.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 46 wird als Abs. 14 angefügt:In Paragraph 46, wird als Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14,Wenn sich Stufen im Inneren eines Schienenfahrzeuges befinden, so sind mindestens die erste und die letzte Stufe durch ein gelbes oder gelb-oranges Band zu kennzeichnen, das sich über die gesamte Breite der Stufen erstrecken muss. Die Kennzeichnung ist an der Vorderseite und der Oberseite der Stufenkante anzubringen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 53 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Dem Paragraph 53, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Bestimmungen der §§ 1 Abs. 6a und 9, 4 Abs. 3, 6 Abs. 2, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2a, 25a samt Überschrift, 37 Abs. 1, 41a samt Überschrift sowie 46 Abs. 14 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen des § 36 zweiter Satz außer Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins, Absatz 6 a und 9, 4 Absatz 3, 6, Absatz 2, 23, Absatz 3, 24, Absatz 2 a, 25 a, samt Überschrift, 37 Absatz eins, 41 a, samt Überschrift sowie 46 Absatz 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft, gleichzeitig treten die Bestimmungen des Paragraph 36, zweiter Satz außer Kraft.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen der §§ 26 und 26a in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“Die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 26 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Zarfl