182. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Universitätsberechtigungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 41 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019, sowie § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 41, Absatz 2 und des Paragraph 69, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019,, sowie Paragraph 13, Absatz 2, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, wird verordnet:
Die Universitätsberechtigungsverordnung, BGBl. II Nr. 44/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 258/2018, wird wie folgt geändert:Die Universitätsberechtigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 5 und 6 lautet:Paragraph 2, Absatz 5 und 6 lautet:
„(5)Absatz 5,Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Absatz eins, Litera d, entfällt, wenn die Schülerin oder der Schüler Naturwissenschaften, Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
(6)Absatz 6,Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Abs. 1 lit. d entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß § 65a oder §§ 71b, c, d Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.“Die Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde gemäß Absatz eins, Litera d, entfällt für sämtliche Studienrichtungen, in welchen ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gemäß Paragraph 65 a, oder Paragraphen 71 b,, c, d Universitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist, wenn das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ feststellt, dass die Kenntnisse aus (angewandte) Naturwissenschaften, (angewandte) Biologie oder (angewandte) Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen bereits im Aufnahmeverfahren vor der Zulassung enthalten sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 4 Abs. 1 lit. c wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wortfolge „Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling“ durch die Wortfolge „Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung die Wortfolge „Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling“ durch die Wortfolge „Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 lit. c wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung das Wort „Werkstoffwissenschaften“ durch das Wort „Werkstoffwissenschaft“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, wird in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung das Wort „Werkstoffwissenschaften“ durch das Wort „Werkstoffwissenschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 lit. c werden in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Industrial Design betreffenden Zeile folgende Zeilen angefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, werden in der Tabelle in der Spalte Studienrichtung nach der die Studienrichtung Industrial Design betreffenden Zeile folgende Zeilen angefügt:
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„Recyclingtechnik
Industrielogistik
Industrielle Energietechnik“
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5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 4 Abs. 1 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 182/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.“
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