179. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Gemäß § 211 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:Gemäß Paragraph 211, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des § 3 BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß § 4 Z 22 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 nach Maßgabe des § 2 anzuwenden. Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des Paragraph 3, BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß Paragraph 4, Ziffer 22, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, nach Maßgabe des Paragraph 2, anzuwenden.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.Von den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.
(2)Absatz 2,Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen.
Lastschriftmandat
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. § 83 BAO gelangt nicht zur Anwendung.Abgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. Paragraph 83, BAO gelangt nicht zur Anwendung.
(2)Absatz 2,Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß § 6 über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 6, über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.
Erteilung des Lastschriftmandats
§ 4.Paragraph 4,
Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln. Für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.
Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wennEin SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht undkein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO eingebracht und
kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
(2)Absatz 2,Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wennEin gemäß Paragraph 4, erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann oderdie Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß Paragraph 213, BAO verrechnet werden kann oder
während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
Vorabinformation
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.
Änderungen der Kontoverbindung
§ 7.Paragraph 7,
Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des in Bezug auf die ursprüngliche Kontoverbindung erteilten SEPA-Lastschriftmandats und hat der Mandatsgeber für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Widerruf des Lastschriftmandats
§ 8.Paragraph 8,
Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei § 86a BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei Paragraph 86 a, BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.
Verweise und personenbezogene Bezeichnungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 10.Paragraph 10,
Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Müller