BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 1. Juli 2019

Teil II

177. Verordnung:

Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

177. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und des Bundesministers für Finanzen über die Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 10, 19 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin verordnet:

Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum,
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet,
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte und
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ESVG 2010)
    gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Absatz 2, zu erheben.
  2. Absatz 2Auf Grundlage der gemäß Absatz eins, erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
    2. Ziffer 2
      den Immobilienpreisindex und
    3. Ziffer 3
      Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum: Index, mit dem die Entwicklung der Transaktionspreise von neu dem Sektor „Private Haushalte“ nach ESVG 2010 zur Verfügung stehenden Wohnraum und der Preise sonstiger Güter und Dienstleistungen, die von privaten Haushalten zur eigenen Nutzung gekauft werden und im Zusammenhang mit dem Eigentum an Wohnraum und der Übertragung desselben stehen, gemessen wird; unter sonstige Güter und Dienstleistungen sind Materialien und Dienstleistungen für Reparaturen und Renovierungen sowie Versicherungen und Makler-, Notariats- und Eintragungsgebühren, die bei der Gründung und Erhaltung von privatem Wohneigentum anfallen, zu verstehen;
  2. Ziffer 2
    Immobilienpreisindex: Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise des vom Sektor „private Haushalte“ nach ESVG 2010 gekauften Wohnraums gemessen wird;
  3. Ziffer 3
    Häuser: Gebäude, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, ausschließlich der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen;
  4. Ziffer 4
    Wohnungen: Baulich abgeschlossene, nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.

Periodizität, Kontinuität

Paragraph 3,

Die Erhebungen sind quartalsweise über das jeweils vorangegangene Quartal (Berichtsperiode) durchzuführen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4,

Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Grundstücke, für die in den Berichtsperioden entgeltliche Markttransaktionen stattfinden;
  2. Ziffer 2
    Häuser und Wohnungen, die in den Berichtsperioden entgeltlich an private Haushalte transferiert werden;
  3. Ziffer 3
    Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die eine Tätigkeit gemäß Unterklasse C 16. 23-1 und Unterklasse F 41.20-1 des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 5,

Es sind zu erheben:

  1. Ziffer eins
    über die Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins und 2 die Merkmale
    1. Litera a
      Kaufpreis;
    2. Litera b
      Einlagezahl des Grundbuchs, Katastralgemeinde- und Grundstücksnummer;
    3. Litera c
      Art des Grundstücks (Bebautes Grundstück, unbebautes Grundstück);
    4. Litera d
      entgeltliche Transaktionsart;
    5. Litera e
      Steuersatz;
    6. Litera f
      Kaufvertragsdatum;
    7. Litera g
      Grundstücksfläche in m2;
    8. Litera h
      Lageparameter (Ort, Postleitzahl, Straße, Hausnummer);
    9. Litera i
      Widmung des Grundstücks (Bauland, Grünland/Freiland, andere Spezifizierungen)
  2. Ziffer 2
    über die Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, zusätzlich die Merkmale
    1. Litera a
      Lageparameter (Stiege, Türnummer) der Wohnung;
    2. Litera b
      Nutzungsart und Sektorenzuordnung nach ESVG 2010 (Sektoren Privater Haushalt, Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Finanzielle Kapitalgesellschaften, Staat);
    3. Litera c
      Gebäudefläche des Hauses in m2;
    4. Litera d
      Nutzfläche des Hauses oder der Wohnung in m2;
    5. Litera e
      Wohnungseigentum;
    6. Litera f
      Information, ob Keller, Lager, PKW-Abstellplatz, Terrasse, Balkon, Garten bei einer Wohnung vorhanden ist und in welchem Geschoß sich eine Wohnung befindet;
    7. Litera g
      Bauperiode, Anzahl der Wohneinheiten, Anzahl der Geschoße, Gebäudeeigentümertyp, Energiekennzahlen;
  3. Ziffer 3
    über die Statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, der Verkaufspreis von Fertigteilhäusern.

Art der Erhebung

Paragraph 6,

Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a bis f durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Abgabenbehörden des Bundes, die diesen auf Grund einer elektronischen Erklärung nach Paragraph 10, oder elektronischen Anmeldung nach Paragraph 13, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 von Parteienvertretern vorliegen;
  2. Ziffer 2
    die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera g bis i, Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a bis f sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Ziffer eins, erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem Grundbuch einschließlich der Urkundensammlung (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 – GBG. 1955);
  3. Ziffer 3
    die Merkmale gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera g, sowie jene Merkmale, die nicht aus Verwaltungsdaten gemäß Ziffer eins und 2 erhoben werden können, durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt (GWR-Gesetz);
  4. Ziffer 4
    das Merkmal gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, durch Befragung der Unternehmen gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, auf Basis einer repräsentativen Stichprobenauswahl.

Auswahl der Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4 ;, Stichprobe

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten für die Erhebung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).
  2. Absatz 2Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, wenn sie branchenspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie, erforderlichenfalls ergänzt durch mittels schichtspezifischer Zufallsstichprobe ausgewählter Erhebungseinheiten, aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Branche ausreichend zuverlässig abbilden.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

Auskunftserteilung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat das Merkmal gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals elektronisch und in begründeten Fällen schriftlich einzuholen.
  2. Absatz 2Die Auskunftserteilung gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 7, ausgewählten statistischen Einheiten durch die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, erfolgt auf freiwilliger Basis.

Erhebungsunterlagen

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat für eine kostenlose elektronische Zustellung der Erhebungsformulare gemäß Paragraph 6, Ziffer 4, an die Auskunftsgebenden zu sorgen.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 Litera a bis f zu gewähren.

Verwendung von Preisindexmesszahlen

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß Paragraph 5, zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:

  1. Ziffer eins
    die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau ausgenommen der Position Personenaufzugsanlagen und
  2. Ziffer 2
    die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.2.1, 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex.

Veröffentlichung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      Jahresdurchschnitte auf Indexbasis 2010;
    2. Ziffer 2
      Quartalsweise Indizes auf Indexbasis 2010.
  2. Absatz 2In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen.

Aufwand- und Kostenersatz

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Finanzen leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von jeweils 98 562 Euro. Der Betrag für das Jahr 2019 ist für die Folgejahre 2020 bis 2023 jährlich mit 2,6% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2021 ist der an die Bundesanstalt zu leistende jährliche Kostenersatz einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre 2022 und 2023 gegebenenfalls anzupassen.
  2. Absatz 2Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2024 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

Paragraph 14,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 15,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum, ABl. Nr. L 33 vom 02.02.2013 S.14;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 Sitzung 8;
  3. Ziffer 3
    Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 Sitzung 25;
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 21.5.2013, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 Sitzung 35;
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 Sitzung 1;
  6. Ziffer 6
    Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 Sitzung 1;
  7. Ziffer 7
    Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes, ABl. Nr. L 214 vom 13.08.1999 Sitzung 2, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 267 vom 15.10.1999 Sitzung 59;
  8. Ziffer 8
    Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 62/2018;
  9. Ziffer 9
    Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG. 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
  10. Ziffer 10
    Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz); Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 78/2018;
  11. Ziffer 11
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,, in der Fassung BGBl. römisch II Nr. 222/2015;
  12. Ziffer 12
    Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 457 aus 2015,.

              Außerkrafttreten

Paragraph 16,

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Udolf-Strobl          Müller