Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 26. Juni 2019 |
Teil römisch zwei |
167. Verordnung: | Änderung der Suchtgiftverordnung |
Aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:
Die Suchtgiftverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 13, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Im Anhang römisch eins.1.b. wird zwischen den Zeilen „Acryloylfentanyl“ und „Alfentanil“ die Zeile „AH-7921“, zwischen den Zeilen „Bezitramid“ und „Carfentanil“ die Zeile „Butyrfentanyl“, zwischen den Zeilen „Fentanyl“ und „Furanylfentanyl“ die Zeile „4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF“, zwischen den Zeilen „MPPP“ und „Myrophin“ die Zeile „MT-45“, zwischen den Zeilen „Norpipanon“ und „Oripavin“ die Zeile „Ocfentanil“, zwischen den Zeilen „Sufentanil“ und „Thebacon“ die Zeile „Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F“ und zwischen den Zeilen „Trimeperidin“ und „I.1.c. Weiters:“ die Zeile „U-47700“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, Im Anhang römisch eins.2. wird zwischen den Zeilen „Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch eins.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):“ und „Levacetylmethadol“ die Zeile „Cyclopropylfentanyl“ und zwischen den Zeilen „Levacetylmethadol“ und „Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin“ die Zeile „Methoxyacetylfentanyl“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 4, Im Anhang römisch vier.1. werden zwischen den Zeilen „IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs römisch zwei des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (Paragraph 2, Absatz 2, Suchtmittelgesetz):“ und „Amphetamin“ die Zeilen „AB-CHMINACA“, „AB-PINACA“ und „AM-2201“, zwischen den Zeilen „Delta-9-Tetrahydrocannabinol und dessen stereochemischen Varianten“ und „Fenetyllin“ die Zeilen „Ethylon“, „Ethylphenidat“ und „5F-APINACA, 5F-AKB-48“, zwischen den Zeilen „Fenetyllin“ und „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ die Zeilen „4-Fluoroamphetamin, 4-FA“, „5F-MDMB-PINACA, 5F-ADB“ und „5F-PB-22“, wird zwischen den Zeilen „Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten“ und „Levamfetamin“ die Zeile „JWH-018“, zwischen den Zeilen „Levomethamphetamin“ und „Mecloqualon“ die Zeile „MDMB-CHMICA“, werden zwischen den Zeilen „Mecloqualon“ und „Methylphenidat“ die Zeilen „Methiopropamin, MPA“, „Methoxetamin, MXE“, „3,4-Methylendioxypyrovaleron, MDPV“, „4-Methylethcathinon, 4-MEC“ und „Methylon, beta-keto-MDMA“, zwischen den Zeilen „Methylphenidat“ und „Phencyclidin“ die Zeilen „Paramethyl-4-methylaminorex, 4,4‘-DMAR“ und „Pentedron“, wird zwischen den Zeilen „Phenmetrazin“ und „Secobarbital“ die Zeile „α-Pyrrolidinovalerophenon, α-PVP“ und werden zwischen den Zeilen „Secobarbital“ und „Zipeprol“ die Zeilen „UR-144“ und „XLR-11“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 5, Im Anhang römisch fünf.1. wird zwischen den Zeilen „N-Äthyl MDA“ und „Brolamfetamin, DOB“ die Zeile „25B-NBOMe, 2C-B-NBOMe“, zwischen den Zeilen „2C-B“ und „DET“ die Zeile „25C-NBOMe, 2C-C-NBOMe“ und zwischen den Zeilen „N-Hydroxy MDA“ und „Levamphetamin“ die Zeile „25I-NBOMe, 2C-I-NBOMe“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, Im Anhang römisch fünf.2. werden zwischen den Zeilen „V.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach römisch fünf.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (Paragraph 2, Absatz 3, Suchtmittelgesetz):“ und „2C-I“ die Zeilen „ADB-CHMINACA“ und „5-(2-Aminopropyl)indol“, wird zwischen den Zeilen „Benzylpiperazin (BZP)“ und „MBDB“ die Zeile „CUMYL-4CN-BINACA“ und zwischen den Zeilen „MDE“ und „4-Methyl-Methcathinon“ die Zeile „4-Methylamphetamin“ eingefügt.
Zarfl