159. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird
Aufgrund des § 22 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 22, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung), BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß § 22 Abs. 11 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:Im Falle des Besuches einer Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes ist gemäß Paragraph 22, Absatz 11, erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk aufzunehmen:
„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.““„Er/Sie hat im Wintersemester und Sommersemester/Wintersemester/Sommersemester dieses Schuljahres die Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes besucht und wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 14, des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.““
2.Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „letzter“ ersetzt und nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „– ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes –“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „letzter“ ersetzt und nach dem Wort „Schulunterrichtsgesetzes“ die Wendung „– ausgenommen beim Besuch einer Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes –“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 12 wird folgender Abs. 19 angefügt:Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,§ 7 Abs. 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 159/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins a und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Rauskala