141. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung geändert wird
Aufgrund des § 33 Abs. 3a Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2018, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung), BGBl. II Nr. 257/2018, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Tabelle in § 2 Abs. 2 und in sämtlichen Tabellen in § 3 Abs. 2 bis Abs. 5 entfällt jeweils die Zeile „Vereinigtes Königreich“ samt den in dieser Zeile angeführten Beträgen.In der Tabelle in Paragraph 2, Absatz 2 und in sämtlichen Tabellen in Paragraph 3, Absatz 2 bis Absatz 5, entfällt jeweils die Zeile „Vereinigtes Königreich“ samt den in dieser Zeile angeführten Beträgen.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige § 4 wird zu § 4 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Paragraph 4, wird zu Paragraph 4, Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 bis Abs. 5, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 141/2019, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2 bis Absatz 5,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2019,, sind ab dem Folgemonat nach dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden, unter der Bedingung, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Löger