BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Mai 2019

Teil römisch zwei

129. Verordnung:

Methodenverordnung Wasser – MVW

 

[CELEX-Nr.: 32000L0060, 32006L0118, 32008L0105, 32009L0090, 32010L0075, 32013L0039, 32014L0080, 32014L0101]

129. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Methodenvorschriften im Bereich Chemie für Abwasser, Oberflächengewässer und Grundwasser (Methodenverordnung Wasser – MVW)

Aufgrund der Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, Paragraphen 33 b, Absatz 3, 4, 5 und 7, Paragraph 59 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 59 c bis 59 f des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Ziel

Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist eine einheitliche Festlegung von Methodenvorschriften für die Probenahme, Probebehandlung, soweit erforderlich Abwassermengenmessung, Analyse, Art der Messung von Abwasserparametern, Qualitätssicherung und sonstige Methoden und technische Normen betreffend Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen sowie betreffend Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter im Bereich Chemie im Oberflächengewässer und im Grundwasser.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen in ein Fließgewässer und eine öffentliche Kanalisation,
    2. Ziffer 2
      die Messung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen (Abwasserfrachten),
    3. Ziffer 3
      die Überwachung des chemischen Zustandes und die Überwachung der chemischen und der physikalisch-chemischen Komponenten des ökologischen Zustandes der Oberflächengewässer und
    4. Ziffer 4
      die Überwachung des chemischen Zustandes von Grundwasser.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. Ziffer eins
    Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden.
  2. Ziffer 2
    Matrix: ein Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sediment oder Biota;
  3. Ziffer 3
    Mindestbestimmungsgrenze (MBG): jene Bestimmungsgrenze, die zur Erfüllung der Anforderungen an eine Messung im gegebenen Kontext jedenfalls mindestens erreicht werden muss;
  4. Ziffer 4
    Mischprobe: eine Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgegebenen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mischung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Mischprobe, mengenproportional: Probenahme mit konstantem Volumen und variabler Zeit (durchflussproportionale Probenahme, die auf dem Sammeln von Einzelproben mit gleichem Volumen und in zeitlichen Abständen beruht, die proportional zum Durchfluss sind) oder Probenahme mit konstanter Zeit und variablem Volumen (durchflussproportionale Probenahme, bei der das Sammeln von Proben in festen Zeitintervallen stattfindet, aber das Probenvolumen sich proportional zum Durchfluss ändert)
  6. Ziffer 6
    Mischprobe, zeitproportional: Probenahme mit konstanter Zeit und konstantem Volumen (gleiche Probenvolumen oder Teilprobenvolumen, die bei gleicher Zunahme der Zeit gesammelt werden)
  7. Ziffer 7
    Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet.
  8. Ziffer 8
    Parameter: ein bestimmter Inhaltsstoff oder eine bestimmte Eigenschaft von Wasser oder Abwasser;
  9. Ziffer 9
    Stichprobe: eine Einzelentnahme aus Wasser oder Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort.
  10. Ziffer 10
    Tagesmischprobe: eine über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe.

Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die in Anlage A genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen fest. Unter Methodenvorschriften werden insbesondere Vorschriften betreffend die Abwassermengenmessung sowie die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und -homogenisierung), die Analyse, die Art der Messung der Abwasserparameter und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1996, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,, und der branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV sowie der Emissionsregisterverordnung 2017 (EmRegV-OW 2017), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2018,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Abwassermengenmessung ist entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes römisch eins der Anlage A, die Probenahme von Abwasser und Probenbehandlung (Probenkonservierung und-homogenisierung) sind entsprechend der allgemeinen Vorgaben des Abschnittes römisch eins und der konkretisierten Vorgaben des Abschnittes römisch zwei der Anlage A vorzunehmen, sofern nicht in Abschnitt römisch fünf abweichende Bestimmungen festgelegt werden. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Die Art der Probenahme von Abwasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 des Abschnittes römisch zwei und des Abschnittes römisch sechs der Anlage A festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe (mit „M“ abgekürzt) zu bestimmen. Bei der diskontinuierlichen Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
    2. Ziffer 2
      Die Konzentration und Fracht des Abwasserparameters sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen. Die tägliche Häufigkeit und die Intervalle der Stichprobenahme sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten des Abwasserparameters festzulegen. Konzentration und Fracht sind mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.
    Für einzelne Parameter bestimmter branchenspezifischer Abwasseremissionsverordnungen werden von den in den Ziffer eins und 2 festgelegten Probenahmearten abweichende oder spezielle Bestimmungen zur Probenahme in Abschnitt römisch fünf festgelegt.
  4. Absatz 4,Die Analyse der Parameter zur Überwachung der Begrenzung für Abwasseremissionen und zur Messung von Emissionen aus Punktquellen ist entsprechend den Analysemethoden der Spalte 2 des Abschnittes römisch zwei und des Abschnittes römisch sechs der Anlage A oder gleichwertigen Analysemethoden vorzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze bei höchstens 30% der zu überwachenden Emissionsbegrenzung liegt.
    2. Ziffer 2
      Im Rahmen der Fremdüberwachung gilt eine Analysemethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, entspricht.
    Sind für einen Parameter in Spalte 2 des Abschnittes römisch zwei und des Abschnittes römisch sechs der Anlage A mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die Analyse der Prioritären Stoffe im Abwasser im Rahmen der Messung von Emissionen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 ist mit jenen Analysemethoden vorzunehmen, die die in Spalte 5 des Abschnittes römisch sechs der Anlage A vorgegebenen MBG erreichen.
  5. Absatz 5,Die Art der Messung der Abwasserparameter wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes römisch zwei und des Abschnittes römisch sechs der Anlage A festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Abwasserparameter ist direkt im Abwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.
    2. Ziffer 2
      Der Abwasserparameter ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss (Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen.
    3. Ziffer 3
      Der Abwasserparameter ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Abwasserparameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität
    1. Ziffer eins
      der Eigenüberwachung sind die Messungen von einer verantwortlichen Person durchzuführen, die verwendeten Messmethoden zu dokumentieren und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einem sachkundigen Institut oder einer sachkundigen Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, zu überprüfen.
    2. Ziffer 2
      der Fremdüberwachung haben sachkundige Institute oder sachkundige Personen, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit durchführen, laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysemethoden, ist zu gewährleisten. Das Qualitätssicherungssystem hat den Anforderungen der in Spalte 2 des Abschnittes römisch drei der Anlage A genannten technischen Normen zu entsprechen.
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Messung von Emissionen von prioritären Stoffen aus Punktquellen gemäß EmRegV-OW 2017 gelten die Anforderungen der Fremdüberwachung gemäß Ziffer 2,
    Institute, die über eine Akkreditierung gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, zur Durchführung von Probenahmen und Messungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verfügen, erfüllen für die jeweils akkreditierten Probenahme- und Messmethoden jedenfalls die in Ziffer eins und 2 genannten Voraussetzungen.
  7. Absatz 7,Sonstige Methoden und technischen Normen sind entsprechend Spalte 2 des Abschnittes römisch vier der Anlage A anzuwenden.

Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die in Anlage B genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Oberflächengewässern in der Matrix Wasser, Sediment und Biota fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Analyse und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2016,, der Qualitätszielverordnung Ökologie (QZV Ökologie), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,, und der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2016,, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Probenahme und Probenkonservierung zur Überwachung der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Wasser sind entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch eins der Anlage B vorzunehmen. Die entnommenen Proben sind gegebenenfalls zu stabilisieren und zu konservieren und umgehend ihrer Untersuchung zuzuführen. Rasch veränderliche Parameter aus dem Block der physikalischen und chemischen Grundparameter (Parameterblöcke 2.1.1. und 2.2.1. der Anlage 2 der GZÜV) sind vor Ort zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Art der Probenahme in der Matrix Wasser wird für jeden Parameter in Spalte 3 des Abschnittes römisch zwei der Anlage B festgelegt. Die Parameter sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Wasser ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch zwei der Anlage B vorzunehmen. Sind für einen Parameter in Spalte 2 des Abschnittes römisch zwei der Anlage B mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 5 des Abschnittes römisch zwei der Anlage B angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Alternativ zu den in Spalte 2 angeführten Methodenvorschriften können auch andere Methoden herangezogen werden, wenn deren Gleichwertigkeit mit den angegebenen Verfahren nachgewiesen wird und unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, gezeigt werden kann, dass die angegebenen MBG erreicht werden.
  5. Absatz 5,Die Art der Messung in der Matrix Wasser wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes römisch zwei der Anlage B festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist direkt im Oberflächenwasser oder aus der unfiltrierten Probe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.
    2. Ziffer 2
      Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist aus der unfiltrierten Probe nach Aufschluss (Gesamtgehalt – mit „G“ abgekürzt) zu bestimmen.
    3. Ziffer 3
      Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Parameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm so zu erfolgen, dass die in der Probe vorliegende Konzentration und Verteilung des zu messenden Stoffes nicht verändert wird.
  6. Absatz 6,Die Probenahme, Probenbehandlung (Probenkonservierung und –vorbereitung) und Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Sediment zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen sind entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch drei und römisch vier der Anlage B vorzunehmen. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 3 des Abschnittes römisch vier der Anlage B angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Alternativ zu den in Spalte 2 angeführten Methodenvorschriften können auch andere Methoden herangezogen werden, wenn deren Gleichwertigkeit mit den angegebenen Verfahren nachgewiesen wird und unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der DIN 38402-71 (DEV A 71), November 2002, gezeigt werden kann, dass die angegebenen MBG erreicht werden. Die Art der Messung in der Matrix Sediment hat so zu erfolgen, dass der Inhaltsstoff aus der <63µm-Kornfraktion des Sediments zu bestimmen ist. Die Abtrennung der zu untersuchenden Kornfraktion hat je nach Problemstellung durch Nass- oder Trockensiebung zu erfolgen. Die Wahl des Beprobungszeitraumes zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in der Matrix Sediment hat nach allgemein anerkannten, konventionellen Methoden zu erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Analyse der physikalischen und chemischen Grundparameter einschließlich der Schadstoffparameter in der Matrix Biota (Fische) zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen ist entsprechend den Vorgaben des Abschnittes römisch fünf der Anlage B vorzunehmen. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 3 des Abschnittes römisch fünf der Anlage B angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Die Art der Messung in der Matrix Biota hat so zu erfolgen, dass für die Bestimmung der Parameter der Gesamtfisch heranzuziehen ist. Die Probenahme und die Wahl des Beprobungszeitraumes zur langfristigen Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen von prioritären Stoffen in der Matrix Biota (Fische) haben nach allgemein anerkannten, konventionellen Methoden zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Das Qualitätssicherungssystem hat den in Spalte 2 des Abschnittes römisch sechs der Anlage B angeführten technischen Normen zu entsprechen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls folgende Maßnahmen der internen Qualitätskontrolle durch die Stelle (Paragraph 9, Absatz 8,, Paragraph 12,, Paragraph 15, Absatz 7,, Paragraph 18, GZÜV), die die Probenahme bzw. analytische Messung durchführt, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung einer Standardarbeitsanweisung (SAA) für Probenahme (einschließlich Konservierung), Gebindevorbereitung und Transport; für den Probenehmer hat aus dieser SAA ersichtlich zu sein, welche Probenvolumina für die Analytik/Rückstellproben benötigt werden, welche Gebinde (Größe und Art) abzufüllen sind, welche Vor-Ort-Manipulationen (Filtrationen, luftblasenfreies Abfüllen, Konservierung) mit welchen Hilfsmitteln (Filterart, Reagenzien) durchzuführen sind und was beim Transport der Proben zu berücksichtigen ist (Kühlung, Lichtausschluss).
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Probenahme und Analytik durch qualifiziertes Personal;
    3. Ziffer 3
      vollständige Erhebung des Ortsbefundes einschließlich der Ablesung des nächstgelegenen Pegels, Anfertigung einer Lageskizze, zumindest bei der Erstaufnahme sowie zur Dokumentation von zeitlich begrenzten oder dauernden Veränderungen an der Messstelle, sofern diese einen möglichen Einfluss auf die Repräsentativität der Probenahme haben;
    4. Ziffer 4
      genaue Beschreibung der angewandten Analyseverfahren unter Verweis auf die angewendete technische Verfahrensnorm bzw. Verfahrensvorschrift. Bei der Analyse eines Schadstoffes, für den in Abschnitt römisch zwei keine Basisnormmethode angegeben ist, sind alle Analyseschritte jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren;
    5. Ziffer 5
      Durchführung problemorientierter Kalibrierungen unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte im Sinne der DIN 38402-51 (DEV A 51), „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) – Teil 51: Kalibrierung von Analysenverfahren – Lineare Kalibrierfunktion (A 51)“, Mai 2017;
    6. Ziffer 6
      Ermittlung der Verfahrenskenndaten des Routinebetriebes im Sinne der ÖNORM DIN 32645, „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“, April 2011, insbesondere:
      1. Litera a
        analytische Nachweisgrenze unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte,
      2. Litera b
        analytische Bestimmungsgrenze für das Gesamtverfahren (Probenvorbereitung und Analyse),
      3. Litera c
        95%-Vertrauensbereich der analytischen Bestimmungsgrenze,
      4. Litera d
        obere Grenze des Arbeitsbereiches des Verfahrens,
      5. Litera e
        Steigung der Kalibriergeraden,
      6. Litera f
        Reststandardabweichung,
      7. Litera g
        relative Verfahrensstandardabweichung in der Mitte des Kalibrierbereiches;
    7. Ziffer 7
      bei Verfahren mit gesonderter Probenvorbereitung die Ermittlung der mittleren Wiederfindungsraten;
    8. Ziffer 8
      regelmäßige Durchführung von Blindwertüberprüfungen;
    9. Ziffer 9
      regelmäßige Überprüfung der Wiederfindungsraten;
    10. Ziffer 10
      regelmäßige Kontrolle der analytischen Verfahren mit zertifizierten Standards oder Referenzmaterialien (Rückführbarkeit und Richtigkeit);
    11. Ziffer 11
      laufende Kontrolle der Gleichmäßigkeit der analytischen Verfahren durch Messung von Kontrollstandards im Bereich der am häufigsten gemessenen Konzentrationen in Realproben.
    12. Ziffer 12
      Führen entsprechender Kontroll- und Regelkarten und Dokumentation aller ergriffenen Maßnahmen im Falle der Überschreitung der definierten Eingriffsgrenzen;
    13. Ziffer 13
      laufende Durchführung von Mehrfachbestimmungen;
    14. Ziffer 14
      laufende Durchführung von Plausibilitätskontrollen: erscheint ein Messwert, insbesondere im Vergleich mit bereits vorliegenden Datenreihen der betreffenden Messstelle unplausibel, sind geeignete Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, die von einer Stellungnahme des Probennehmers bzw. des Analysenlabors bis zu einer Laborüberprüfung reichen können. Ist der Grund für das unplausible Ergebnis nicht feststellbar, kann eine Nachmessung oder Nachbeprobung notwendig sein.
    15. Ziffer 15
      laufende erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen anerkannten Ringversuchen und Laborvergleichstests; die unter Beachtung der Anforderungen der ÖNORM ISO/IEC 17043, „Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Eignungsprüfungen“ vom 1. Mai 2010 bzw. der ISO 13528, „ Statistical methods for use in proficiency testing by interlaboratory comparison (Corrected version 2016-10-15)“ vom 1. August 2015 oder anderer gleichwertiger international anerkannter technischerNormen durchgeführt bzw. ausgewertet werden;
    16. Ziffer 16
      laufende Überprüfung der Vollständigkeit der bearbeiteten Proben und der beauftragten Untersuchungen;
    17. Ziffer 17
      schriftliche Dokumentation von Probenahme und Probelauf einschließlich näherer Informationen über Eingang der Proben, Zeitpunkt der Analysen, allfällige aufgetretene Störungen, und weitere verfahrenstypische systematisch geordnete Informationen.

Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die in Anlage C genannten Vorschriften legen methodische Anforderungen an die Überwachung von Grundwasser fest. Unter Methodenvorschriften werden Vorschriften betreffend die Probenahme und Probenkonservierung, die Analyse und die Qualitätssicherung verstanden. Sie sind im Rahmen der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2010, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,, und der GZÜV anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Probenahme und Probenkonservierung zur Überwachung der in Anlage C angeführten Parameter sind entsprechend den Vorgaben der Spalte 2 des Abschnittes römisch eins dieser Anlage vorzunehmen. Die entnommenen Proben sind gegebenenfalls zu stabilisieren und zu konservieren und umgehend ihrer Untersuchung zuzuführen. Die Parameter des Punktes 1.1. des Abschnittes römisch zwei in Anlage C sind unmittelbar vor Ort zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Art der Probenahme wird in Spalte 3 des Abschnittes römisch zwei der Anlage C festgelegt. Die Parameter sind an Hand von Stichproben (mit „S“ abgekürzt) zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Analyse der in Anlage C angeführten Parameter ist entsprechend den Vorgaben der Spalte 2 des Abschnittes römisch zwei dieser Anlage vorzunehmen. Sind für einen Parameter in Spalte 2 des Abschnittes römisch zwei der Anlage C mehrere Methoden angegeben, können diese alternativ angewendet werden. Die angewendeten Analyseverfahren sind derart zu optimieren, dass die in Spalte 5 des Abschnittes römisch zwei der Anlage C angeführten MBG jedenfalls erreicht werden. Alternativ zu den in Spalte 2 angeführten Methodenvorschriften können auch andere Methoden herangezogen werden, wenn deren Gleichwertigkeit mit den angegebenen Verfahren nachgewiesen wird und unter Verwendung der statistischen Testverfahren nach der DIN 38402-71 (DEV A 71), „Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren auf Grund des Vergleichs von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum“, November 2002, gezeigt werden kann, dass die angegebenen MBG erreicht werden.
  5. Absatz 5,Die Art der Messung wird für jeden Parameter in Spalte 4 des Abschnittes römisch zwei der Anlage C festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist direkt in oder aus der unfiltrierten Grundwasserprobe (mit „D“ abgekürzt) zu bestimmen. Schreibt eine bestimmte Methode aus gerätetechnischen Gründen die Filtration der Probe zur Entfernung störender Partikel vor, ist diesen Vorgaben zu entsprechen. In diesen Fällen darf die Filtration den Gehalt des Parameters nicht verändern.
    2. Ziffer 2
      Der Inhaltsstoff bzw. die Wassereigenschaft ist aus der filtrierten Probe (mit „F“ abgekürzt) zu bestimmen. Die die Filtration betreffenden Angaben in der Methodenvorschrift des zu bestimmenden Parameters sind einzuhalten. Wenn solche Angaben fehlen, hat die Filtration über einen Membranfilter mit einer nominellen Porenweite von 0,45 µm so zu erfolgen, dass die in der Probe vorliegende Konzentration und Verteilung des zu messenden Stoffes nicht verändert wird.
  6. Absatz 6,Das Qualitätssicherungssystem hat den in Spalte 2 des Abschnittes römisch drei der Anlage C angeführten technischer Normen zu entsprechen. Das Qualitätssicherungssystem hat jedenfalls folgende Maßnahmen der internen Qualitätskontrolle durch die befugten (Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 27, GZÜV) bzw. akkreditierten Personen bzw. Institutionen, die die Probenahme bzw. Analysen durchführen, zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Erarbeitung einer Standardarbeitsanweisung (SAA) für Probenahme (einschließlich Konservierung), Gebindevorbereitung und Transport; für den Probenehmer hat aus dieser SAA ersichtlich zu sein, welche Probenvolumina für die Analytik/Rückstellproben benötigt werden, welche Gebinde (Größe und Art) abzufüllen sind, welche Vor-Ort-Manipulationen (Filtrationen, luftblasenfreies Abfüllen, Konservierung) mit welchen Hilfsmitteln (Filterart, Reagenzien) durchzuführen sind und was beim Transport der Proben zu berücksichtigen ist (Kühlung, Lichtausschluss).
    2. Ziffer 2
      Durchführung von Probenahme und Analytik durch qualifiziertes Personal;
    3. Ziffer 3
      vollständige Erhebung des Ortsbefundes einschließlich der Anfertigung einer Lageskizze, zumindest bei der Erstaufnahme sowie zur Dokumentation von zeitlich begrenzten oder dauernden Veränderungen an der Messstelle, sofern diese einen möglichen Einfluss auf die Repräsentativität der Probenahme haben;
    4. Ziffer 4
      genaue Beschreibung der angewandten Analyseverfahren unter Verweis auf die angewendete Verfahrensnorm bzw. Verfahrensvorschrift. Bei der Analyse eines Schadstoffes, für den in Abschnitt römisch zwei keine Basisnormmethode angegeben ist, sind alle Analyseschritte jederzeit nachvollziehbar zu dokumentieren;
    5. Ziffer 5
      Durchführung problemorientierter Kalibrierungen unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte im Sinne der DIN 38402-51 (DEV A 51), „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser und Schlammuntersuchung – Allgemeine Angaben (Gruppe A) – Teil 51: Kalibrierung von Analysenverfahren – Lineare Kalibrierfunktion (A 51)“, Mai 2017;
    6. Ziffer 6
      Ermittlung der Verfahrenskenndaten des Routinebetriebes im Sinne der ÖNORM DIN 32645, „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“, April 2011, insbesondere:
      1. Litera a
        analytische Nachweisgrenze unter Einbeziehung sämtlicher Probenvorbereitungsschritte;
      2. Litera b
        analytische Bestimmungsgrenze für das Gesamtverfahren (Probenvorbereitung und Analyse);
      3. Litera c
        95%-Vertrauensbereich der analytischen Bestimmungsgrenze;
      4. Litera d
        obere Grenze des Arbeitsbereiches des Verfahrens;
      5. Litera e
        Steigung der Kalibriergeraden;
      6. Litera f
        Reststandardabweichung;
      7. Litera g
        relative Verfahrensstandardabweichung in der Mitte des Kalibrierbereiches;
    7. Ziffer 7
      bei Verfahren mit gesonderter Probenvorbereitung die Ermittlung der mittleren Wiederfindungsraten;
    8. Ziffer 8
      regelmäßige Durchführung von Blindwertüberprüfungen;
    9. Ziffer 9
      regelmäßige Überprüfung der Wiederfindungsraten;
    10. Ziffer 10
      regelmäßige Kontrolle der analytischen Verfahren mit zertifizierten Standards oder Referenzmaterialien (Rückführbarkeit und Richtigkeit);
    11. Ziffer 11
      laufende Kontrolle der Gleichmäßigkeit der analytischen Verfahren durch Messung von Kontrollstandards im Bereich der am häufigsten gemessenen Konzentrationen in Realproben;
    12. Ziffer 12
      Führen entsprechender Kontroll- und Regelkarten und Dokumentation aller ergriffenen Maßnahmen im Falle der Überschreitung der definierten Eingriffsgrenzen;
    13. Ziffer 13
      laufende Durchführung von Mehrfachbestimmungen;
    14. Ziffer 14
      laufende Durchführung von Plausibilitätskontrollen: erscheint ein Messwert, insbesondere im Vergleich mit bereits vorliegenden Datenreihen der betreffenden Messstelle unplausibel, sind geeignete Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, die von einer Stellungnahme des Probennehmers bzw. des Analysenlabors bis zu einer Laborüberprüfung reichen können. Ist der Grund für das unplausible Ergebnis nicht feststellbar, so hat eine Nachbeprobung bzw. Nachmessung zu erfolgen, sofern nicht ohnehin aufgrund des laufenden Überwachungsprogramms zwischenzeitlich ein plausibles Ergebnis vorliegt bzw. unmittelbar zu erwarten ist.
    15. Ziffer 15
      laufende erfolgreiche Teilnahme an einschlägigen anerkannten Ringversuchen und Laborvergleichstests; die unter Beachtung der Anforderungen der ÖNORM ISO/IEC 17043, „Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Eignungsprüfungen“ vom 1. Mai 2010 bzw. der ISO 13528, „ Statistical methods for use in proficiency testing by interlaboratory comparison (Corrected version 2016-10-15)“ vom 1. August 2015 oder anderer gleichwertiger international anerkannter technischer Normen durchgeführt bzw. ausgewertet werden;
    16. Ziffer 16
      laufende Überprüfung der Vollständigkeit der bearbeiteten Proben und der beauftragten Untersuchungen;
    17. Ziffer 17
      schriftliche Dokumentation von Probenahme und Probelauf einschließlich näherer Informationen über Eingang der Proben, Zeitpunkt der Analysen, allfällige aufgetretene Störungen, und weitere verfahrenstypische systematisch geordnete Informationen.

Methoden und technische Normen

Paragraph 7,

Die in den Anlagen A, B und C angeführten Methodenvorschriften und technischen Normen sind bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, A-1021 Wien, erhältlich und in den Wirtschaftskammern bzw. in den Wirtschaftsförderungsinstituten der Wirtschaftskammern einsehbar. Anlage D enthält sowohl ein Verzeichnis aller gemäß Anlagen A, B und C anzuwendenden Methodenvorschriften und technischen Normen (D.1) als auch den Abdruck der gemäß den Anlagen A, B und C anzuwendenden nationalen österreichischen Methodenvorschriften und technischen Normen (D.2).

Übergangsbestimmung

Paragraph 8,

Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraphen 32 und 32 b WRG 1959 sind die in Anlagen A bis C beschriebenen Methoden und technischen Normen anzuwenden. Dabei ist für den Parameter „Fischtoxizität“ die Methode des Parameters „Fischeitoxizität“ und für den Parameter „Summe der Kohlenwasserstoffe“ die Methode des Parameters „Kohlenwasserstoff-Index“ heranzuziehen.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt zum gleichen Zeitpunkt wie die Methodenanpassungsverordnung Wasser, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, in Kraft.

Bezugnahme auf Unionsrecht

Paragraph 10,

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Analysemethoden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22. Dezember 2000, S 1) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/101/EU Amtsblatt , L 311 vom 31.10.2014 S. 32);
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung Amtsblatt L 372 vom 27. Dezember 2006, S 19, berichtigt durch ABl. Nummer L 53 vom 22.02.2007 Seite 30, und Amtsblatt Nummer L 139 vom 31.05.2007 Seite 39) geändert durch die Richtlinie 2014/80/EU Amtsblatt , L 182 vom 21.06.2014 S. 52);
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG Amtsblatt , L 348 vom 24.12.2008 S. 84) geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU Amtsblatt , L 226 vom 24.08.2013 S. 1);
  4. Ziffer 4
    Richtlinie 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Amtsblatt , L 201 vom 01.08.2009 S. 36);
  5. Ziffer 5
    Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie) Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25).

Köstinger