125. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen
Aufgrund des § 718 Abs. 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2019, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 718, Absatz 16, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird verordnet:
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse.
Art und Umfang der Berichte
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ab 1. Juni 2019 hat der Überleitungsausschuss bzw. ab 1. Jänner 2020 der Verwaltungsrat der Österreichischen Gesundheitskasse der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und der Überleitungskonferenz bzw. der Konferenz der Sozialversicherungsträger monatlich über den Umsetzungsstand der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen zu berichten.
(2)Absatz 2,Beginnend ab 1. Juli 2019 ist einmal im Quartal ein schriftlicher Bericht an die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und an die Überleitungskonferenz bzw. die Konferenz der Sozialversicherungsträger zu erstatten.
Inhalt der Berichte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die schriftlichen Berichte über den Umsetzungsstand haben jedenfalls nachstehende Bereiche zu umfassen:
Statusreporting zu den Arbeitspaketen,
Überblick über Programmrisiken.
(2)Absatz 2,Die schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Abs. 1 Z 1 festgelegten Meilensteine sowie allenfallsDie schriftlichen Berichte haben insbesondere das Erreichen der nach Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Meilensteine sowie allenfalls
eine Darstellung möglicher Zielverfehlungen,
die Analyse der Ursachen der Zielverfehlungen,
eine Feststellung, welchem Wirkungsbereich die Zielverfehlung zuzurechnen ist und
die zur Gegensteuerung bereits gesetzten oder geplanten Maßnahmen
zu beinhalten.
Wirksamkeitsbeginn
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Hartinger-Klein