124. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die statistische Erfassung von Geschwulstkrankheiten (Krebsstatistikverordnung 2019)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Krebsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 138/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 425/1969, in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, Absatz 2, des Krebsstatistikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1969,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Daten über Geschwulstkrankheiten (§ 2 des Krebsstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 138/1969 in der jeweils geltenden Fassung) sind für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des BGBl. I Nr. 32/2018, durch die gemäß § 4 des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten (im Folgenden: Meldepflichtige) über eine gesicherte Verbindung mittels einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) zur Verfügung zu stellenden elektronischen Schnittstelle unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) ohne Identitätsdaten des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln.Daten über Geschwulstkrankheiten (Paragraph 2, des Krebsstatistikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung) sind für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, durch die gemäß Paragraph 4, des Krebsstatistikgesetzes zur Meldung Verpflichteten (im Folgenden: Meldepflichtige) über eine gesicherte Verbindung mittels einer von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) zur Verfügung zu stellenden elektronischen Schnittstelle unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (vbPK-AS) ohne Identitätsdaten des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Sind beim Meldepflichtigen die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung eines vbPK-AS nach Abs. 1 nicht gegeben, so hat der Meldepflichtige über diese gesicherte Verbindung an Stelle des vbPK-AS die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat diese Daten im Wege des Hauptverbandes, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch das bPK-AS zu ersetzen und hierauf unverzüglich zu löschen.Sind beim Meldepflichtigen die technischen Voraussetzungen für die Ermittlung eines vbPK-AS nach Absatz eins, nicht gegeben, so hat der Meldepflichtige über diese gesicherte Verbindung an Stelle des vbPK-AS die Sozialversicherungsnummer und, falls diese nicht vorliegt, den Vor- und Familiennamen sowie die Wohnadresse des oder der Betroffenen an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat diese Daten im Wege des Hauptverbandes, soweit eine Sozialversicherungsnummer vorliegt, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, ehestens durch das bPK-AS zu ersetzen und hierauf unverzüglich zu löschen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß § 1 die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:Die Meldepflichtigen haben unter Angabe der Krankenanstaltennummer und des Abteilungsfunktionscodes der meldenden Abteilung im Rahmen der Meldung gemäß Paragraph eins, die folgenden Daten eines oder einer Betroffenen zu übermitteln:
Daten zum Aufenthalt in der Krankenanstalt,
allfälliger Verdacht auf Berufskrebs.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat unter Verwendung des bPK-AS die Daten gemäß Abs. 1 um das Merkmal Wohngemeinde aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und der Wanderungsstatistik gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, und um die gemäß § 51 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 16/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2018, von den Personenstandsbehörden übermittelten Daten bei Verstorbenen zu ergänzen.Die Bundesanstalt hat unter Verwendung des bPK-AS die Daten gemäß Absatz eins, um das Merkmal Wohngemeinde aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und der Wanderungsstatistik gemäß Paragraph 16 b, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, und um die gemäß Paragraph 51, des Personenstandsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, von den Personenstandsbehörden übermittelten Daten bei Verstorbenen zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die für allfällige Rückfragen zu einer erfolgten Meldung nach § 1 erforderliche Verarbeitung der Aufnahme-/Ambulanzzahl gemäß Abs. 1 Z 3 durch die Bundesanstalt ist nur insoweit zulässig, als diese zur Qualitätssicherung der übermittelten Daten unabdingbar ist.Die für allfällige Rückfragen zu einer erfolgten Meldung nach Paragraph eins, erforderliche Verarbeitung der Aufnahme-/Ambulanzzahl gemäß Absatz eins, Ziffer 3, durch die Bundesanstalt ist nur insoweit zulässig, als diese zur Qualitätssicherung der übermittelten Daten unabdingbar ist.
§ 3.Paragraph 3,
Die Meldung nach § 1 hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln. Die Meldung nach Paragraph eins, hat unverzüglich, jedoch spätestens drei Monate nach ausreichend gesicherter Erstdiagnose oder Feststellung im Rahmen einer Obduktion zu erfolgen. Daten, die nach dem Meldezeitpunkt bekannt werden und die Erstdiagnose betreffen, sind unverzüglich in weiteren Meldungen zu übermitteln.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 außer Kraft. Meldungen von Daten über Geschwulstkrankheiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in der nach der Verordnung BGBl. Nr. 171/1978 vorgesehenen Form an die Bundesanstalt übermittelt werden. Die in dieser Form übermittelten Daten dürfen bis 31. März 2020 verarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesanstalt die Identitätsmerkmale der Betroffenen in den Datenbeständen über Geschwulstkrankheiten im Wege des Hauptverbands, soweit Sozialversicherungsnummern vorliegen, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, durch das bPK-AS zu ersetzen und die Identitätsmerkmale der Betroffenen zu löschen.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1978, außer Kraft. Meldungen von Daten über Geschwulstkrankheiten dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in der nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1978, vorgesehenen Form an die Bundesanstalt übermittelt werden. Die in dieser Form übermittelten Daten dürfen bis 31. März 2020 verarbeitet werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bundesanstalt die Identitätsmerkmale der Betroffenen in den Datenbeständen über Geschwulstkrankheiten im Wege des Hauptverbands, soweit Sozialversicherungsnummern vorliegen, ansonsten im Wege der Stammzahlenregisterbehörde, durch das bPK-AS zu ersetzen und die Identitätsmerkmale der Betroffenen zu löschen.
Hartinger-Klein