123. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten und die Höhe des hierfür zu leistenden Anerkennungsbeitrags
Auf Grund des § 7 Abs. 3a Z 1 und Abs. 5 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 5, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Einer Gebietskörperschaft kommt ein bestimmender Einfluss auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung (Rechtsträger) im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG-B 2005 zu, wenn ihr hinsichtlich dieses Rechtsträgers alleine oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen GebietskörperschaftenEiner Gebietskörperschaft kommt ein bestimmender Einfluss auf eine juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung (Rechtsträger) im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3 a, Ziffer eins, GVG-B 2005 zu, wenn ihr hinsichtlich dieses Rechtsträgers alleine oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Gebietskörperschaften
direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte als Gesellschafter zusteht oder
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, zu entsenden oder abzuberufen.
(2)Absatz 2,Rechte und Befugnisse gemäß Abs. 1, die von einem Dritten für Rechnung oder auf Weisung der Gebietskörperschaft ausgeübt werden, sind hinsichtlich des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses der Gebietskörperschaft zuzurechnen.Rechte und Befugnisse gemäß Absatz eins,, die von einem Dritten für Rechnung oder auf Weisung der Gebietskörperschaft ausgeübt werden, sind hinsichtlich des Vorliegens eines bestimmenden Einflusses der Gebietskörperschaft zuzurechnen.
(3)Absatz 3,Als Gebietskörperschaften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gemeindeverbände (Art. 116a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019).Als Gebietskörperschaften im Sinne dieser Verordnung gelten auch Gemeindeverbände (Artikel 116 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,).
§ 2.Paragraph 2,
Ein Rechtsträger (§ 1 Abs. 1) ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG-B 2005 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn er seiner Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist. Ein Rechtsträger (Paragraph eins, Absatz eins,) ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GVG-B 2005 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 heranzuziehen, wenn er seiner Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.
§ 3.Paragraph 3,
Der gemäß § 7 Abs. 5 GVG-B 2005 zu leistende Anerkennungsbeitrag beträgt höchstens 1,50 Euro pro Stunde. Der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, GVG-B 2005 zu leistende Anerkennungsbeitrag beträgt höchstens 1,50 Euro pro Stunde.
§ 4.Paragraph 4,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Kickl