12. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Aufnahmsverfahrensverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,, wird verordnet:
Die Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, wird wie folgt geändert:Die Aufnahmsverfahrensverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Überschrift des § 3 entfällt die Wendung „der Hauptschule,“.In der Überschrift des Paragraph 3, entfällt die Wendung „der Hauptschule,“.
2.Novellierungsanordnung 2, In der Überschrift des § 3 entfällt das Wort „Neuen“.In der Überschrift des Paragraph 3, entfällt das Wort „Neuen“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz sowie in § 3a Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz wird jeweils das Wort „zuständige“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, erster Satz sowie in Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, erster Satz wird jeweils das Wort „zuständige“ durch das Wort „zuständigen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 4, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wendung „Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien“ durch das Wort „Bildungsdirektionen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 1 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 wird die Wortfolge „kann der Schulgemeinschaftsausschuss, an Praxishauptschulen und Neuen Praxismittelschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, das Schulforum,“ durch die Wortfolge „kann der Schulleiter“ ersetzt.In Paragraph 7, wird die Wortfolge „kann der Schulgemeinschaftsausschuss, an Praxishauptschulen und Neuen Praxismittelschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, das Schulforum,“ durch die Wortfolge „kann der Schulleiter“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(ausgenommen schulautonome Tage)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen schulfreie Tage im Sinne der §§ 2 Abs. 5 sowie 8 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(ausgenommen schulautonome Tage)“ durch den Klammerausdruck „(ausgenommen schulfreie Tage im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 5, sowie 8 Absatz 5, des Schulzeitgesetzes 1985)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 9a samt Überschrift entfällt.Paragraph 9 a, samt Überschrift entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 9b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9a.“.Paragraph 9 b, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9a.“.
11.Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift des § 10 lautet:Die Überschrift des Paragraph 10, lautet:
„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“
12.Novellierungsanordnung 12, Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2019 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2019, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 3a Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 4, § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 6, § 7, § 8 Abs. 1, § 9a sowie die Überschrift des § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9a samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,Die Überschrift des Paragraph 3, in der Fassung der Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 3 a, Absatz 4, letzter Satz, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9 a, sowie die Überschrift des Paragraph 10, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 9 a, samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft,Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung der Ziffer 5, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft,
die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 2 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.die Überschrift des Paragraph 3, in der Fassung der Ziffer 2, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
Faßmann