119. Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Zuteilungsregelverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 des Emissionszertifikategesetzes 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, des Emissionszertifikategesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung, ZuRV), BGBl. II Nr. 465/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung, ZuRV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2011,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Erhebung von Daten für die Zuteilungsperioden 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2019 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 EZG 2011 vorliegt und für die gemäß § 22 EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Anträge für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 sind bis längstens 30. Juni 2019 zu stellen. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die bis zum 30. Juni 2019 kein Antrag gestellt wurde.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2019 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, EZG 2011 vorliegt und für die gemäß Paragraph 22, EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Anträge für die Zuteilungsperiode 2021 bis 2025 sind bis längstens 30. Juni 2019 zu stellen. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die bis zum 30. Juni 2019 kein Antrag gestellt wurde.
(2)Absatz 2,Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2024 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 EZG 2011 vorliegt und für die gemäß § 22 EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Für Anlagen, deren Genehmigung gemäß § 4 EZG 2011 vor dem 30. Mai 2024 erteilt wurde, ist ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 bis längstens 30. Mai 2024 zu stellen. Für Anlagen, deren Genehmigung gemäß § 4 EZG 2011 zwischen dem 30. Mai 2024 und dem 30. Juni 2024 erteilt wurde, ist ein Antrag bis längstens 30. Juni 2024 zu stellen. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die bis zum 30. Mai 2024 kein Antrag gestellt wurde.Jede Inhaberin oder jeder Inhaber einer Anlage, für die zum Stichtag 30. Juni 2024 eine aufrechte Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß Paragraph 4, EZG 2011 vorliegt und für die gemäß Paragraph 22, EZG 2011 Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in der Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Für Anlagen, deren Genehmigung gemäß Paragraph 4, EZG 2011 vor dem 30. Mai 2024 erteilt wurde, ist ein Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die Zuteilungsperiode 2026 bis 2030 bis längstens 30. Mai 2024 zu stellen. Für Anlagen, deren Genehmigung gemäß Paragraph 4, EZG 2011 zwischen dem 30. Mai 2024 und dem 30. Juni 2024 erteilt wurde, ist ein Antrag bis längstens 30. Juni 2024 zu stellen. Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die bis zum 30. Mai 2024 kein Antrag gestellt wurde.
(3)Absatz 3,Die Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten, ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, insbesondere der Art. 4 Abs. 2, zu beinhalten.Die Anträge gemäß Absatz eins und 2 haben alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten, Amtsblatt Nummer L 59 vom 27.02.2019 Seite 8, insbesondere der Artikel 4, Absatz 2,, zu beinhalten.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Art. 14 Abs. 2, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dabei eine Verlängerung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, ABl. Nr. L 76 vom 19.03.2018 S. 3.Die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann die Anlageninhaberin oder den Anlageninhaber auffordern, weitere Daten zu übermitteln, sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Artikel 14, Absatz 2,, erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dabei eine Verlängerung der in Absatz eins und 2 genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/410/EU, Amtsblatt Nummer L 76 vom 19.03.2018 Seite 3.
(5)Absatz 5,Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formate zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formaten gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Abs.4 als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Abs. 1 und 2.“Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formate zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formaten gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Absatz 4, als Antrag auf kostenlose Zuteilung gemäß Absatz eins und 2,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 13a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 13 a, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Köstinger