BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Mai 2019

Teil römisch zwei

118. Verordnung:

FMA-Produktinterventionsverordnung – FMA-PIV

118. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen der Produktintervention (FMA-Produktinterventionsverordnung – FMA-PIV)

Auf Grund des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,, in der Fassung der Berichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient zur Festsetzung von Produktinterventionsmaßnahmen

  1. Ziffer eins
    gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 1, und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 54, nach Maßgabe von Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und
  2. Ziffer 2
    gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), Amtsblatt Nummer L 352 vom 09.12.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 358 vom 13.12.2014 Seite 50 und der Verordnung (EU) 2016/2340, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 35, nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,, in der Fassung der Berichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,,
soweit diese nicht durch Bescheid festgesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Binäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird:
    1. Litera a
      Das Derivat muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, und
    2. Litera b
      das Derivat sieht die Zahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf
      1. Sub-Litera, a, a
        einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt, und
      2. Sub-Litera, b, b
        einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt.
  2. Ziffer 2
    Privatkunden sind Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018.
  3. Ziffer 3
    Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference – CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:
    1. Litera a
      Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines außerbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement) und
    2. Litera b
      das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
  4. Ziffer 4
    Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Artikel 3, Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43.

Verbote und Beschränkungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Der niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, entspricht mindestens der von einem Privatkunden für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung einschließlich aller Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten oder
    2. Ziffer 2
      die binäre Option erfüllt folgende Bedingungen:
      1. Litera a
        die Laufzeit von ihrer Ausgabe bis zu ihrer Fälligkeit beträgt mindestens 90 Kalendertage,
      2. Litera b
        für die binäre Option ist ein im Einklang mit dem geltenden Prospektrecht erstellter und gebilligter Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich,
      3. Litera c
        die binäre Option setzt den Anbieter auf Grund von Absicherungsgeschäften während der Laufzeit keinem Marktrisiko aus und
      4. Litera d
        der Anbieter und ein Unternehmen seiner Gruppe erzielen mit der binären Option keinen Gewinn oder Verlust außer den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten.
  2. Absatz 2,Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Anbieter gewährleistet, dass er vom Privatkunden einen Ersteinschuss (Initial Margin) in folgender Höhe bezogen auf den Nominalwert des finanziellen Differenzgeschäftes verlangt:
      1. Litera a
        der Basiswert ist ein Währungspaar aus zwei der folgenden Währungen: US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken
        3,33%
      2. Litera b
        der Basiswert ist einer der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100), Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40), Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 30 (DAX 30), Dow Jones Industrial Average (DJIA), Standard & Poors 500 (S&P 500), NASDAQ Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100), Nikkei Index (Nikkei 225), Standard & Poors / Australian Securities Exchange 200 (ASX 200) oder EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50)
        5%
      3. Litera c
        der Basiswert ist Gold
        5%
      4. Litera d
        der Basiswert ist ein Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter Litera a, angeführt ist
        5%
      5. Litera e
        der Basiswert ist ein Aktienindex, der nicht unter Litera b, fällt, oder ein Rohstoff, der nicht unter Litera c, fällt
        10%
      6. Litera f
        der Basiswert ist eine Aktie
        20%
      7. Litera g
        der Basiswert fällt nicht unter Litera a bis f oder h
        20%
      8. Litera h
        der Basiswert ist eine virtuelle Währung
        50%;
    2. Ziffer 2
      der Anbieter gewährleistet, dass er eines oder mehrere offene finanzielle Differenzgeschäfte des Privatkunden zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäß den Paragraphen 47 und 62 WAG 2018 schließt, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und die unrealisierten Nettogewinne aller offenen finanziellen Differenzgeschäfte, die in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto stehen, unter die Hälfte des Gesamtbetrages der Ersteinschüsse fällt, die für alle dieser offenen finanziellen Differenzgeschäfte vorgesehen sind (Margin-Glattstellungsschutz);
    3. Ziffer 3
      der Anbieter gewährleistet, dass die Gesamthaftung eines Privatkunden für alle finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit demselben CFD-Handelskonto in Höhe des Kontostandes auf diesem CFD-Handelskonto begrenzt ist (Negativsaldoschutz);
    4. Ziffer 4
      der Anbieter gewährt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Zahlung oder einen anderen monetären Vorteil oder nicht monetären Vorteil in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes (Kundenanreiz-Programme); nicht zu den vorgenannten Vorteilen zählen
      1. Litera a
        die realisierten Gewinne des Privatkunden auf sämtliche bereitgestellte finanzielle Differenzgeschäfte und
      2. Litera b
        die Bereitstellung von Informations- und Rechercheinstrumenten, sofern sich diese auf finanzielle Differenzgeschäfte beziehen;
    5. Ziffer 5
      der Anbieter übermittelt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Mitteilung zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes und veröffentlicht auch keine derartigen Informationen in einer für einen Privatkunden zugänglichen Weise, es sei denn die Mitteilung oder Information enthält eine Risikowarnung gemäß Anlage 1.

Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Paragraph 3, Absatz eins, ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
  2. Absatz 2,Paragraph 3, Absatz 2, ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2019 in Kraft.

Ettl   Kumpfmüller

Anlage 1

Risikowarnung

1. Abschnitt
Bedingungen für Risikowarnungen

  1. Absatz eins,Erfolgt die Risikowarnung
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer Mitteilung oder Information mittels eines dauerhaften Datenträgers gemäß Paragraph eins, Ziffer 64, WAG 2018 oder auf einer Internetseite, muss diese dem 2. Abschnitt entsprechen,
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer Mitteilung oder Information mittels eines anderen als der in Ziffer eins, genannten Medien, muss diese dem 3. Abschnitt entsprechen.
  2. Absatz 2,Überschreitet eine Risikowarnung gemäß Absatz eins, die in den Geschäftsbedingungen eines externen Marketinganbieters vorgeschriebene Zeichenbeschränkung, genügt es abweichend von Absatz eins,, wenn
    1. Ziffer eins
      das Format dem 4. Abschnitt entspricht und
    2. Ziffer 2
      die Mitteilung oder Information eine direkte elektronische Verknüpfung (Hyperlink) zu der Internetseite des CFD-Anbieters einschließt, die eine Risikowarnung in einem Format enthält, das dem 2. Abschnitt entspricht.
  3. Absatz 3,Hat der CFD-Anbieter im maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß Absatz 4, kein offenes finanzielles Differenzgeschäft in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto eines Privatkunden bereitgestellt und kann deswegen keine anbieterspezifische Risikowarnung nach Maßgabe von Absatz eins, oder 2 erstellt werden, gilt abweichend von Absatz eins und 2 Folgendes:
    1. Litera a
      Anstelle einer anbieterspezifischen Risikowarnung entsprechend dem 2. Abschnitt ist eine Standardrisikowarnung entsprechend dem 5. Abschnitt,
    2. Litera b
      anstelle einer anbieterspezifischen Risikowarnung entsprechend dem 3. Abschnitt ist eine Standardrisikowarnung entsprechend dem 6. Abschnitt und
    3. Litera c
      anstelle einer anbieterspezifischen Risikowarnung entsprechend dem 4. Abschnitt ist auch eine Standardrisikowarnung entsprechend dem 7. Abschnitt
    zulässig.
  4. Absatz 4,Eine anbieterspezifische Risikowarnung, die dem 2., 3. oder 4. Abschnitt zu entsprechen hat, muss einen aktuellen anbieterspezifischen Verlustprozentsatz enthalten, der auf Grund einer Berechnung den Anteil der CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden und die Geld verloren haben, im Verhältnis zu allen CFD-Handelskonten, die Privatkunden durch den CFD-Anbieter bereitgestellt werden, ausweist. Die Berechnung ist alle drei Monate (Berechnungsintervall) durchzuführen und erfasst den 12-Monatszeitraum vor dem Tag, an dem sie durchzuführen ist. Für die Zwecke der Berechnung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein einzelnes CFD-Handelskonto eines Privatkunden hat Geld verloren, wenn die Summe aller realisierten und nicht realisierten Nettoerträge auf finanzielle Differenzgeschäfte in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto im Berechnungszeitraum negativ ist;
    2. Ziffer 2
      sämtliche Kosten in Bezug auf die finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto einschließlich aller Entgelte, Gebühren und Provisionen sind in die Berechnung aufzunehmen;
    3. Ziffer 3
      folgende Elemente sind für die Berechnung nicht zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        jedes CFD-Handelskonto, das innerhalb des Berechnungszeitraumes kein offenes, mit ihm verbundenes finanzielles Differenzgeschäft aufwies,
      2. Litera b
        sämtliche Gewinne und Verluste in Verbindung mit dem CFD-Handelskonto, die sich aus anderen Produkten als finanziellen Differenzgeschäften ergeben, und
      3. Litera c
        sämtliche Einzahlungen von Geldern auf das und Abhebungen von Geldern von dem CFD-Handelskonto.

2. Abschnitt
Anbieterspezifische Risikowarnung auf dauerhaftem Datenträger oder einer Internetseite

CFDs sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.

[Prozentsatz gemäß Absatz 3, des 1. Abschnitts einfügen] % der Privatkundenkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.

Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren, und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

3. Abschnitt
Abgekürzte anbieterspezifische Risikowarnung

[Prozentsatz gemäß Absatz 3, des 1. Abschnitts einfügen] % der Privatkundenkonten verlieren Geld beim CFD-Handel mit diesem Anbieter.

Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

4. Abschnitt
Zeichenbegrenzte anbieterspezifische Risikowarnung

[Prozentsatz gemäß Absatz 3, des 1. Abschnitts einfügen] % unserer CFD-Privatkundenkonten verlieren Geld!

5. Abschnitt
Standardrisikowarnung auf dauerhaftem Datenträger oder einer Internetseite

CFDs sind komplexe Instrumente und gehen wegen der Hebelwirkung mit dem hohen Risiko einher, schnell Geld zu verlieren.

Der überwiegende Anteil der Privatkundenkonten verliert Geld beim CFD-Handel.

Sie sollten überlegen, ob Sie verstehen, wie CFD funktionieren, und ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

6. Abschnitt
Abgekürzte Standardrisikowarnung

Der überwiegende Anteil der Privatkundenkonten verliert Geld beim CFD-Handel.

Sie sollten überlegen, ob Sie es sich leisten können, das hohe Risiko einzugehen Ihr Geld zu verlieren.

7. Abschnitt
Zeichenbegrenzte anbieterspezifische Standardrisikowarnung

Großteils verlieren CFD-Privatkundenkonten Geld!