118. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Maßnahmen der Produktintervention (FMA-Produktinterventionsverordnung – FMA-PIV)
Auf Grund des § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und des § 4 Abs. 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2018, in der Fassung der Berichtigung BGBl. I Nr. 27/2019 wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,, in der Fassung der Berichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019, wird verordnet:
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung dient zur Festsetzung von Produktinterventionsmaßnahmen
gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 30.06.2016 S. 1, und der Berichtigung ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 54, nach Maßgabe von § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018, undgemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 1, und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 54, nach Maßgabe von Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, und
gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. Nr. L 352 vom 09.12.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 358 vom 13.12.2014 S. 50 und der Verordnung (EU) 2016/2340, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 35, nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, BGBl. I Nr. 15/2018, in der Fassung der Berichtigung BGBl. I Nr. 27/2019,gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), Amtsblatt Nummer L 352 vom 09.12.2014 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 358 vom 13.12.2014 Seite 50 und der Verordnung (EU) 2016/2340, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 35, nach Maßgabe von Paragraph 4, Absatz 3 und 4 des PRIIP-Vollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,, in der Fassung der Berichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2019,,
soweit diese nicht durch Bescheid festgesetzt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Binäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird:Binäre Option ist ein Derivat, das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird:
Das Derivat muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt, und
das Derivat sieht die Zahlung nur im Fall seiner Glattstellung oder seines Ablaufes vor, wobei die Zahlung begrenzt ist auf
einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen erfüllt, und
einen vorher festgelegten Betrag oder Null, wenn der Basiswert des Derivates eine oder mehrere vorher festgelegte Bedingungen nicht erfüllt.
Privatkunden sind Privatkunden gemäß § 1 Z 36 WAG 2018.Privatkunden sind Privatkunden gemäß Paragraph eins, Ziffer 36, WAG 2018.
Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference – CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:Finanzielles Differenzgeschäft (Contract for Difference – CFD) ist ein als finanzielles Differenzgeschäft ausgestaltetes Derivat, dessen Zweck darin besteht, dem Inhaber eine Long- oder Short-Position gegenüber Schwankungen im Preis, Kurs oder Wert eines Basiswertes zu verschaffen und das folgende Voraussetzungen erfüllt, unabhängig davon, ob es an einem Handelsplatz gemäß Paragraph eins, Ziffer 26, WAG 2018 gehandelt wird oder nicht:
Das finanzielle Differenzgeschäft erfüllt nicht zugleich die Voraussetzungen einer Option, eines Terminkontraktes (Future), eines Swaps oder eines außerbörslichen Zinstermingeschäftes (Forward Rate Agreement) und
das finanzielle Differenzgeschäft muss in bar ausgeglichen werden oder es kann nach Wahl einer der Parteien bar ausgeglichen werden, ohne dass ein Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis vorliegt.
Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Art. 3 Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43.Virtuelle Währung ist eine virtuelle Währung gemäß Artikel 3, Nr. 18 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43.
Verbote und Beschränkungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt:Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Privatkunden ist gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, WAG 2018 verboten, soweit die binäre Option nicht eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
Der niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge gemäß § 2 Z 1 lit. b entspricht mindestens der von einem Privatkunden für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung einschließlich aller Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten oderDer niedrigere der beiden vorher festgelegten Beträge gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, entspricht mindestens der von einem Privatkunden für die binäre Option geleisteten Gesamtzahlung einschließlich aller Provisionen, Transaktionsgebühren und sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten oder
die binäre Option erfüllt folgende Bedingungen:
die Laufzeit von ihrer Ausgabe bis zu ihrer Fälligkeit beträgt mindestens 90 Kalendertage,
für die binäre Option ist ein im Einklang mit dem geltenden Prospektrecht erstellter und gebilligter Prospekt der Öffentlichkeit zugänglich,
die binäre Option setzt den Anbieter auf Grund von Absicherungsgeschäften während der Laufzeit keinem Marktrisiko aus und
der Anbieter und ein Unternehmen seiner Gruppe erzielen mit der binären Option keinen Gewinn oder Verlust außer den zuvor offengelegten Provisionen, Transaktionsgebühren oder sonstigen mit der binären Option verbundenen Kosten.
(2)Absatz 2,Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß § 90 Abs. 3 Z 15 in Verbindung mit Abs. 8 WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften an Privatkunden ist nur zulässig, wenn alle folgenden, gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Absatz 8, WAG 2018 festgelegten Bedingungen erfüllt sind:
Der Anbieter gewährleistet, dass er vom Privatkunden einen Ersteinschuss (Initial Margin) in folgender Höhe bezogen auf den Nominalwert des finanziellen Differenzgeschäftes verlangt:
der Basiswert ist ein Währungspaar aus zwei der folgenden Währungen: US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken
3,33%
der Basiswert ist einer der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100), Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40), Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 30 (DAX 30), Dow Jones Industrial Average (DJIA), Standard & Poors 500 (S&P 500), NASDAQ Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100), Nikkei Index (Nikkei 225), Standard & Poors / Australian Securities Exchange 200 (ASX 200) oder EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50)
5%
der Basiswert ist ein Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter lit. a angeführt istder Basiswert ist ein Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter Litera a, angeführt ist
5%
der Basiswert ist ein Aktienindex, der nicht unter lit. b fällt, oder ein Rohstoff, der nicht unter lit. c fälltder Basiswert ist ein Aktienindex, der nicht unter Litera b, fällt, oder ein Rohstoff, der nicht unter Litera c, fällt
10%
der Basiswert ist eine Aktie
20%
der Basiswert fällt nicht unter lit. a bis f oder hder Basiswert fällt nicht unter Litera a bis f oder h
20%
der Basiswert ist eine virtuelle Währung
50%;
der Anbieter gewährleistet, dass er eines oder mehrere offene finanzielle Differenzgeschäfte des Privatkunden zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäß den §§ 47 und 62 WAG 2018 schließt, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und die unrealisierten Nettogewinne aller offenen finanziellen Differenzgeschäfte, die in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto stehen, unter die Hälfte des Gesamtbetrages der Ersteinschüsse fällt, die für alle dieser offenen finanziellen Differenzgeschäfte vorgesehen sind (Margin-Glattstellungsschutz);der Anbieter gewährleistet, dass er eines oder mehrere offene finanzielle Differenzgeschäfte des Privatkunden zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäß den Paragraphen 47 und 62 WAG 2018 schließt, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und die unrealisierten Nettogewinne aller offenen finanziellen Differenzgeschäfte, die in Verbindung mit diesem CFD-Handelskonto stehen, unter die Hälfte des Gesamtbetrages der Ersteinschüsse fällt, die für alle dieser offenen finanziellen Differenzgeschäfte vorgesehen sind (Margin-Glattstellungsschutz);
der Anbieter gewährleistet, dass die Gesamthaftung eines Privatkunden für alle finanziellen Differenzgeschäfte in Verbindung mit demselben CFD-Handelskonto in Höhe des Kontostandes auf diesem CFD-Handelskonto begrenzt ist (Negativsaldoschutz);
der Anbieter gewährt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Zahlung oder einen anderen monetären Vorteil oder nicht monetären Vorteil in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes (Kundenanreiz-Programme); nicht zu den vorgenannten Vorteilen zählen
die realisierten Gewinne des Privatkunden auf sämtliche bereitgestellte finanzielle Differenzgeschäfte und
die Bereitstellung von Informations- und Rechercheinstrumenten, sofern sich diese auf finanzielle Differenzgeschäfte beziehen;
der Anbieter übermittelt dem Privatkunden weder direkt noch indirekt eine Mitteilung zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf eines finanziellen Differenzgeschäftes und veröffentlicht auch keine derartigen Informationen in einer für einen Privatkunden zugänglichen Weise, es sei denn die Mitteilung oder Information enthält eine Risikowarnung gemäß Anlage 1.
Zeitlicher und örtlicher Anwendungsbereich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,§ 3 Abs. 1 ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.Paragraph 3, Absatz eins, ist auf binäre Optionen anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.Paragraph 3, Absatz 2, ist auf finanzielle Differenzgeschäfte anwendbar, die ab dem 30. Mai 2019 in oder aus Österreich vermarktet, vertrieben oder verkauft werden.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2019 in Kraft.
Ettl Kumpfmüller