BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 3. Mai 2019

Teil römisch zwei

111. Verordnung:

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

111. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2019 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

Lehrlingsentschädigung für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 4/2019/X/42/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
  3. Litera c
    Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbinder/Buchbinderinnen, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann/Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß Litera b, beschäftigt sind.

Höhe der Lehrlingsentschädigung

Paragraph 2,

Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

  1. Litera a
    im 1. Lehrjahr: 525,00 € monatlich;
  2. Litera b
    im 2. Lehrjahr: 800,00 € monatlich;
  3. Litera c
    im 3. Lehrjahr: 1 235,00 € monatlich;
  4. Litera d
    im 4. Lehrjahr: 1 500,00 € monatlich.

Urlaubszuschuss

Paragraph 3,

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 12,80 € heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

Paragraph 6,

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft.

Lukowitsch