11. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird
Aufgrund der §§ 10 Abs. 1 Z 5, 11 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 25 Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird verordnet:
Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 293/2017, wird wie folgt geändert:Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 und 3a wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3 und 3 a wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 3a wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3 a, wird das Wort „verwenden“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 5 Abs. 3a werden folgende Abs. 3b und 3c eingefügt:Nach Paragraph 5, Absatz 3 a, werden folgende Absatz 3 b und 3 c eingefügt:
„(3b)Absatz 3 b,Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 insoweit verarbeiten, als diese für die Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Zwecke erforderlich sind.Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, insoweit verarbeiten, als diese für die Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Zwecke erforderlich sind.
(3c)Absatz 3 c,Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, obliegt jeder Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr geführten Verfahren oder den von ihr gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.“Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, obliegt jeder Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr geführten Verfahren oder den von ihr gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 9, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 5 Abs. 3, 3a, 3b und 3c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2019 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz 3, 3 a, 3 b und 3 c treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2019, in Kraft.“
Hartinger-Klein