Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 26. April 2019 |
Teil römisch zwei |
104. Verordnung: | Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) |
Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 2 folgender Eintrag eingefügt:
„Anlage 3: | Bewertung der Lehre“ |
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Ziffer 3, oder 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Ziffer 3, 4, oder 5“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 2, erhalten die Ziffer 4 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „11“; nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, durch die Wort- und Zeichenfolge „Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 9, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 10, ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 10, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 11, sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 9 ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 7, (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 8, (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 9“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, Absatz 8, lautet:
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 10, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 11, sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 9 ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:
Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 wird in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe in der Z 0114 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung nach Stammfächern**)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung gemäß Fußnote**)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Z 0232 betreffende Zeile:
„
|
0232 |
Literatur und Linguistik |
4 |
Geisteswissenschaften |
„
Novellierungsanordnung 15, In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Fußnote zu **):
„**) Für die Zuordnung des ISCED-Studienfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114) zu den Disziplinengruppen gilt Folgendes:
Novellierungsanordnung 16, Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:
Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach ihrem gesamten, personenbezogenen Zeitaufwand pro Lehreinheit auf Basis einer Semesterstunde zu bewerten und einer der nachfolgenden fünf KLR-Lehrveranstaltungskategorien zuzuordnen. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt 45 Minuten.
Bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwandes für die einzelne Lehrveranstaltung sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:
Darüber hinaus können bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwands für einzelne Lehrveranstaltungen folgende Kriterien zur Anwendung kommen:
|
KLR-Lehrveranstaltungs-kategorie |
Aufwand in Minuten pro Lehreinheit |
Durchschnittlicher Normzeitaufwand in Minuten pro Lehreinheit |
Beschreibung |
|
LV-Kat. 1 |
180 – 160 |
170 |
höchster personenbezogener Zeitaufwand; es handelt sich beispielsweise um selbstständige forschungsgeleitete Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach |
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LV-Kat. 2 |
159 – 140 |
150 |
mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit nur z.T. etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem niedrigen Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht |
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LV-Kat. 3 |
139 – 120 |
130 |
mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit im Wesentlichen etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht |
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LV-Kat. 4 |
119 – 100 |
110 |
mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit weitestgehend etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit hohem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht |
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LV-Kat. 5 |
99 – 90 |
95 |
geringer personenbezogener Zeitaufwand mit geringen Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrenden; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem oder praktischen Fach, in dem der Lehrende überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt |
„
Faßmann