BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 26. April 2019

Teil römisch zwei

104. Verordnung:

Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

104. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 16, Absatz 2 a, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 2 folgender Eintrag eingefügt:

Anlage 3:

Bewertung der Lehre“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 3 bis 11 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Ziffer 3, oder 4“ durch die Wort- und Zeichenfolge „sofern nicht Ziffer 3, 4, oder 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 2, erhalten die Ziffer 4 bis 10 die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „11“; nach der Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    sonstige nichtwirtschaftliche Forschung/EEK aus Drittmitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2,“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „Dem Kostenträger gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, durch die Wort- und Zeichenfolge „Den Kostenträgern gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz 3, wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 9, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 10, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 10, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 11, sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 7, (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 8, (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Bei der Überprüfung der Qualität der Leistungszeitanteile für Lehre und Ausbildung sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 6 und 7 sind die Regeln zur Bewertung der Lehre gemäß Anlage 3 zu berücksichtigen. Die Überprüfung der Leistungszeitanteile sowie deren Aufteilung auf die Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 6 und 7 hat anhand des durchschnittlichen Normzeitaufwandes pro Lehreinheit je KLR-Lehrveranstaltungskategorie gemäß Anlage 3 zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz werden die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 10, durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer 11, sowie die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 8 durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 16 Absatz 2, Ziffer eins bis 9 ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 5, Absatz eins, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4 bis 11, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 19,, Paragraph 20, Absatz 5 und 8, Paragraph 22, Absatz eins, 2, 4, 5 und 6, Paragraph 23, Ziffer 2, sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 2 wird in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe in der Z 0114 betreffenden Zeile die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung nach Stammfächern**)“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Zuordnung gemäß Fußnote**)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Z 0232 betreffende Zeile:

0232

Literatur und Linguistik

4

Geisteswissenschaften

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 2 lautet in der Tabelle ISCED-F-2013/KLR-Disziplinengruppe die Fußnote zu **):

„**) Für die Zuordnung des ISCED-Studienfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114) zu den Disziplinengruppen gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet.
  2. Ziffer 2
    Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt:
    1. Litera a
      Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
    2. Litera b
      Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111),
    3. Litera c
      Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231),
    4. Litera d
      Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541),
    5. Litera e
      Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211),
    6. Litera f
      Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313),
    7. Litera g
      Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und
    8. Litera h
      Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610).
    Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen.
  3. Ziffer 3
    Die bildnerischen Unterrichtsfächer werden der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet.
  4. Ziffer 4
    Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet:
    1. Litera a
      Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221),
    2. Litera b
      Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215),
    3. Litera c
      Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und
    4. Litera d
      Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410).
    Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Disziplinengruppen gänzlich.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3 zu Paragraph 20, Absatz 8 Bewertung der Lehre

Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach ihrem gesamten, personenbezogenen Zeitaufwand pro Lehreinheit auf Basis einer Semesterstunde zu bewerten und einer der nachfolgenden fünf KLR-Lehrveranstaltungskategorien zuzuordnen. Die Dauer einer Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwandes für die einzelne Lehrveranstaltung sind folgende Leistungen zu berücksichtigen:

Darüber hinaus können bei der Bewertung des zeitlichen Ressourcenaufwands für einzelne Lehrveranstaltungen folgende Kriterien zur Anwendung kommen:

KLR-Lehrveranstaltungs-kategorie

Aufwand in Minuten pro Lehreinheit

Durchschnittlicher Normzeitaufwand in Minuten pro Lehreinheit

Beschreibung

LV-Kat. 1

180 – 160

170

höchster personenbezogener Zeitaufwand; es handelt sich beispielsweise um selbstständige forschungsgeleitete Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach

LV-Kat. 2

159 – 140

150

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit nur z.T. etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem niedrigen Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 3

139 – 120

130

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit im Wesentlichen etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit einem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 4

119 – 100

110

mittlerer personenbezogener Zeitaufwand durch geringere Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrende; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem Fach mit weitestgehend etablierten Lehrkonzepten bzw. Lehrinhalten oder verschränkte Lehrformate mit hohem Anteil an übungs-/praxisorientiertem Unterricht

LV-Kat. 5

99 – 90

95

geringer personenbezogener Zeitaufwand mit geringen Vor- und Nachbereitungszeiten für Lehrenden; es handelt sich beispielsweise um Lehre aus einem wissenschaftlichen oder künstlerischem oder praktischen Fach, in dem der Lehrende überwiegend anleitende und kontrollierende Tätigkeit ausübt

Faßmann