Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 25. Juni 2019 |
Teil römisch drei |
96. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 4. Juni 2019 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2018,) hinterlegt und dabei folgende Erklärungen abgegeben:
Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.
Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Gebieten der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.
Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.
Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in eine Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.
Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diplomaten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 3, für die Schweiz am 1. Oktober 2019 in Kraft.
Bierlein
1 Das Muster ist auf der Website des Europarats unter folgendem Link abrufbar: https://rm.coe.int/stce-094-swi-modele-avis-au-destinataire/168094d2cb