Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 7. Juni 2019 |
Teil römisch drei |
86. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen |
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 43 aus 2013,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Irland |
9. April 2019 |
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Serbien |
3. September 2015 |
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Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt:
Irland wird für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens kein Empfangsstaat sein, und die Anwendung insbesondere von Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 des am 19. Juni 1951 in London beschlossenen Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen wird sich dementsprechend nicht ergeben.
Die Anerkennung der Gerichtsbarkeit durch Militärbehörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Artikel römisch sieben, des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen durch die Republik Serbien bezieht sich nicht auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch Gerichte des Entsendestaates auf dem Hoheitsgebiet der Republik Serbien.
Die Republik Serbien wird Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Behörden des Entsendestaates in Übereinstimmung mit Artikel römisch sieben, Absatz 5, Litera a, dieses
Abkommens unter der Bedingung übergeben, dass die Todesstrafe seitens des Entsendestaates nicht verhängt werden kann, wenn Strafgerichtsbarkeit gemäß Artikel römisch sieben, dieses Abkommens ausgeübt wird.
Bierlein