BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 5. April 2019

Teil römisch drei

45. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

45. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Computerkriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Computerkriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2018,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Ghana1

3. Dezember 2018

Paraguay1

30. Juli 2018

San Marino1

8. März 2019

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Argentinien am 30. Juli 2018 seinen anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt2 zu Artikel 9, Absatz eins, Litera e, des Übereinkommens zurückgezogen.

Ferner haben Costa Rica1 und Dänemark1 Mitteilungen zu den zuständigen Behörden gemäß Artikel 24 und 27 des Übereinkommens mit Wirkung vom 16. April 2018 bzw. 23. August 2018 abgegeben.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/2018 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 185].