BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 5. April 2019

Teil römisch drei

42. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

42. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Kanada1 am 17. März 2019 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 220 aus 2018,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c und gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls abgegeben.

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].