Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 27. Dezember 2019 |
Teil römisch drei |
238. Kundmachung: | Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 zum Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2015,) gebildete Verwaltungsausschuss hat am 11. Februar 2016 nachstehende Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 zum TIR-Abkommen beschlossen:
[Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Änderung der Anlagen 2. 6 und 7 in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die Änderungen sind gemäß Artikel 60, Absatz eins und 2 des Abkommens für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Bierlein