BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 6. März 2019

Teil römisch drei

23. Kundmachung:

Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

 

[CELEX-Nr.: 32018L1846]

23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 15. Oktober 2018, C.N.489.2018.TREATIES-XI.D.6, und vom 11. Dezember 2018, C.N.583.2018.TREATIES-XI.D.6, wurden Änderungen an der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2017,) gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens angenommen und sind für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2019 in Kraft getreten.

Laut weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 10. Jänner 2019, C.N.636.2018.TREATIES-XI.D.6 und C.N.637.2018.TREATIES-XI.D.6, wurden Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung von den Vertragsparteien angenommen.

Die Änderungen einschließlich der Korrekturen an der dem ADN beigefügten Verordnung lauten wie folgt:

[Änderungen an der deutschsprachigen Übersetzung der Verordnung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Verordnung in französischer Sprache (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]

Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie (EU) 2018 aus 1846, zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 299 vom 26.11.2018 Seite 58 bis 59, hinsichtlich des Anhangs römisch drei.1 umgesetzt.

Kurz