Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 6. März 2019 |
Teil römisch drei |
21. Kundmachung: | Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten und Hoheitsgebiete das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2018,) ratifiziert:
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Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 34, Absatz 2 : |
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Guernsey1 |
1. Juni 2019 |
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Irland1 |
1. Mai 2019 |
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Malta1 |
1. April 2019 |
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Monaco1 |
1. Mai 2019 |
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Singapur1 |
1. April 2019 |
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Kurz
1 Vorbehalte und Notifikationen dieser Staaten und Hoheitsgebiete sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.